*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (fiala4instalive.instawp.xyz)
“Früher war sogar die Zukunft besser.“ (Karl Valentin)
Eine Versicherungsgesellschaft wird auf Bezahlung von Schäden i.H.v. 268.039,38 Euro (Hausratversicherung) sowie 51.150,90 Euro (Gebäudeversicherung) verklagt. Der VN hatte dem Versicherer einen vorvertraglichen Wasserschaden verschwiegen. Die Klage der Versicherungsnehmerin wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen, denn dem Versicherer stünde ein Schadenersatzanspruch „wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit beim Versicherungsantrag“ zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Entscheidung durch sein Urteil vom 07.02.2007 (Az. IV ZR 5/06) aufgehoben.
Kein Schadensersatz aus BGB neben den Regelungen in §§ 16 ff. VVG:
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass einer Versicherungsgesellschaft regelmäßig kein „Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten“ (CIC) zusteht, wenn der Versicherungsnehmer seine vorvertraglichen Aufklärungsobliegenheiten verletzt.
Sanktionsmöglichkeiten des Versicherers:
Dem Versicherer stehen regelmäßig nur die abschließenden Möglichkeiten des VVG offen, wenn eine Anzeigeobliegenheit verletzt wurde, insbesondere Prämienerhöhung Kündigung des Versicherungsvertrages Rücktritt vom Vertrag Dies ist ständige Rechtsprechung des BGH.
Ausnahme: Täuschung über nicht-gefahrenerhebliche Umstände – andere geschützte Interessen.
Nur dann wenn es sich Fälle ausserhalb des Anwendungsbereichs der §§ 16 ff. VVG handelt, beispielsweise bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, oder im Falle unerlaubter Handlungen. Dies kommt insbesondere dann in Frage, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung „in der vorgefaßten Absicht“ abgeschlossen hätte, die Versicherung für betrügerische Schadensmeldungen zu nutzen und/oder künftige Versicherungsfälle absichtlich herbeizuführen. Einen Nachweis dafür zu führen, wird in der Praxis jedoch nur selten möglich sein.
(experten.de (26.06.2007))
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