BGH: Regelmäßig kein Schadensersatz für Versicherungsgesellschaften bei Verschweigen gefahrenerheblicher Umstände im Versicherungsantrag

*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de)
“Früher war sogar die Zukunft besser.“ (Karl Valentin)
Eine Versicherungsgesellschaft wird auf Bezahlung von Schäden i.H.v. 268.039,38 Euro (Hausratversicherung) sowie 51.150,90 Euro (Gebäudeversicherung) verklagt. Der VN hatte dem Versicherer einen vorvertraglichen Wasserschaden verschwiegen. Die Klage der Versicherungsnehmerin wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen, denn dem Versicherer stünde ein Schadenersatzanspruch „wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit beim Versicherungsantrag“ zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Entscheidung durch sein Urteil vom 07.02.2007 (Az. IV ZR 5/06) aufgehoben.
Kein Schadensersatz aus BGB neben den Regelungen in §§ 16 ff. VVG:
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass einer Versicherungsgesellschaft regelmäßig kein „Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten“ (CIC) zusteht, wenn der Versicherungsnehmer seine vorvertraglichen Aufklärungsobliegenheiten verletzt.
Sanktionsmöglichkeiten des Versicherers:
Dem Versicherer stehen regelmäßig nur die abschließenden Möglichkeiten des VVG offen, wenn eine Anzeigeobliegenheit verletzt wurde, insbesondere Prämienerhöhung Kündigung des Versicherungsvertrages Rücktritt vom Vertrag Dies ist ständige Rechtsprechung des BGH.
Ausnahme: Täuschung über nicht-gefahrenerhebliche Umstände – andere geschützte Interessen.
Nur dann wenn es sich Fälle ausserhalb des Anwendungsbereichs der §§ 16 ff. VVG handelt, beispielsweise bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, oder im Falle unerlaubter Handlungen. Dies kommt insbesondere dann in Frage, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung „in der vorgefaßten Absicht“ abgeschlossen hätte, die Versicherung für betrügerische Schadensmeldungen zu nutzen und/oder künftige Versicherungsfälle absichtlich herbeizuführen. Einen Nachweis dafür zu führen, wird in der Praxis jedoch nur selten möglich sein.
(experten.de (26.06.2007))
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.experten.de/>www.experten.de.

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)