BGH – Wenn eine Lebensversicherung zwischen zwei Witwen unterscheiden muss

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22.07.2015, Az. IV ZR 437/14) entschied, dass die Erklärung des Versicherungskunden „der verwitwete Ehegatte” sei Bezugsberechtigter so auszulegen ist, “dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll“. Wenn nun eine Witwe daher leer ausgeht, kann Sie möglicherweise vom Versicherer und vom Vermittler eine (dann doppelte) Auszahlung verlangen, denn diese ständige Rechtsprechung hat man im Versicherungsvertrieb zu kennen, § 6 VVG.

 

 

Überraschende Auslegung des BGH?

Zum Personalstand – beispielsweise vor dem Strafgericht – gibt es eigentlich nur vier zutreffende alternative Antworten: „ledig, verheiratet, geschieden, oder verwitwet“: Wer geschieden ist, kann demnach nicht verwitwet sein. Der BGH meint, dass es die Auslegung erfordert, „auf den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer seine Erklärung abgibt“ abzuheben. So nach dem Motto – nach sieben Scheidungen mit jeweils einer Wiederheirat, bekommt noch immer die erste geschiedene Frau die Versicherungsleistung, wenn damals das Bezugsrecht mit dem Versicherer vereinbart wurde.

 

Gleichbehandlungsgrundsatz durch den BGH verletzt?

Man muss schon Mathematiker sein, wenn man sich nur logisch denkend die Frage stellt, was denn bei einer Lebensversicherung mit einem Bezugsrecht „für die Witwe“ (noch Ehefrau) im Falle der ersten Scheidung passiert? Der BGH (Beschluss vom 05.10.2011, Az. XII ZB 555/10) entschied, dass eine beim Ehemann (und künftigen Verstorbenen) vorhandene Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist. Handelt es sich um eine Versicherung mit Kapitalauszahlung, so erfolgt ein güterrechtlicher Ausgleich im Rahmen des Zugewinns. Die erste Ehefrau hat mithin normalerweise im Rahmen der Scheidung ihren „gerechten“ gesetzlichen Anteil an der Lebensversicherung bereits erhalten.   Wenn die erste Geschiedene dann abermals etwas erhält – obgleich bereits abgefunden, wie üblich im Rahmen ihrer Scheidung – stellt sich die Frage nach der Gerechtigkeit: Wurden in Gerichtskantinen Gerechtigkeit und Gleichbehandlung bisweilen angesprochen „senkten sich die Köpfe rasch über die Salatsauce und die Fusilli siciliana“ (Bundesrichter Thomas Fischer). Rechtsreferendare speist man in der Ausbildung damit ab, dass der Kläger rufe „Herr Richter ich möchte mein Recht, ich wünsche mir Gerechtigkeit“ – worauf das Gericht meint „von mir bekommen Sie jedoch nur ein Urteil“. Die Oberlandesgerichte agieren indes meist anders – und sei es nur aus Gründen der Altersweisheit.

Zwischen dem widerruflichen und dem unwiderruflichen Bezugsrecht kann eigentlich alles gestaltet werden, was man will – eingeschlossen jede Menge an Ansätzen wegen Falschberatung.   Es sollte z. B. möglich sein, ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf den Todesfall einzuräumen, dass dann doch in bestimmten Fällen widerrufen werden kann, oder unter einer auflösenden Bedingung steht. Beispiel: Es ist bis zum 31.12.2020 unwiderruflich, oder solange Merkel Bundeskanzlerin ist, oder bis ein Darlehen zurückgezahlt ist und dies dem Versicherer bestätigt wird.

Um den Wettlauf der Erben zu vermeiden, könnte man sicher auch ein Bezugsrecht einräumen, das nur zu eigenen Lebzeiten widerruflich ist, ansonsten aber sofort mit dem Tode unwiderruflich wird. Schade nur, dass die Versicherungswirtschaft dies in ihren Formularen bisher kaum aufgreift. Akzeptieren müsste sie es, da es ein einseitiges Gestaltungsrecht ist.   Für den Versicherungsmakler und jenen Rechtsanwalt, der die Rechtsprechung nicht kennt, sind derartige Fälle wie ein Roulette – man erfährt erst nach einigen Jahren ob das Gericht der gleichen Meinung gewesen ist. Mancher Erblasser und Versicherungsnehmer begünstigt seine aktuelle Witwe, die einzige Witwe, nach dem Wortlaut des Bezugsrecht mit voller Absicht, denn diese bekam ja bis zum Todestag noch gar keinen Zugewinn oder Versorgungsausgleich abgefunden. Dies gilt es dann „gerichtsfest“ zu dokumentieren oder eine alternative Gestaltung zu empfehlen.

Einfach nur den Namen des Begünstigten mit Geburtsdatum zu nennen ist solange sicher, als man nicht später vergisst, dass derjenige nicht mehr gemeint sein soll, wie nach einer Scheidung. Die Formulierung „Witwe“ war wohl gut gemeint, um genau das zu vermeiden, indem es vielleicht die aktuelle gewesen wäre – was sich laut BGH als Irrtum erweist. Ehefrau wäre genauso schlecht.

Besser könnte „der zuletzt in gültiger Ehe lebende Ehegatte“ sein. Doch da ein Großteil der Eheschließenden sich infolge unzureichender Belehrung der Bedeutung seiner Willenserklärung nicht bewusst ist, könnten viele Ehen schlicht nichtig sein, wie Papst Franziskus feststellte.

Bei einer nichtigen Ehe kann natürlich auch niemand zur Witwe werden. Dies gilt zwar nur für unauflösliche kirchliche Ehen – indes könnte ein Teil der standesamtlichen auch darunter fallen, wie sich schon aus dem BGB ergibt. Andererseits währt die kirchliche Ehe auch nach einer standesamtlichen Scheidung und Wiederverheiratung fort.

Zweifelhaft könnte daher auch sein, wenn eine Ehe nur kirchlich geschlossen wird, was in Deutschland zulässig ist, und die aktuelle Ehefrau als bezugsberechtigt bezeichnet wird. Später kann dann standesamtlich eine neue Ehe geschlossen werden: an wen hat nun der Lebensversicherer zu zahlen?

Wem am Ende als Erbe die Bezugsberechtigung eines anderen nicht gefällt, aber versäumt hat, den Wettlauf um diese durch Widerruf der Bezugsberechtigung zu gewinnen, der hat auch nach Jahren oft eine weitere Chance. Denn auch viele Lebensversicherungen selbst sind bis heute widerruflich.

Mit deren Widerruf ist auch das eingeräumte Bezugsrecht hinfällig. Der Versicherer muss daher an den Erben die Beiträge zuzüglich der gezogenen Nutzungen abzüglich der Risikokosten zahlen, allenfalls vermindert um den Teil des Rückkaufswertes in der Todesfallleistung. Versicherungsmathematische Begutachtungen, wie sie der widerrufende Erbe zur laut BGH erforderlichen Darlegung der Nutzungen benötigt, ergeben ganz erhebliche Nachschläge.

 

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

veröffentlicht unter

www.versicherungsbote.de am 08.08.2016

Link: http://www.versicherungsbote.de/id/4843797/BGH-Lebensversicherung-Witwe-geschieden-Bezugsrecht

und

www.pt-magazin.de (veröffentlicht am 01.08.2016 unter der Überschrift: Warum geht die Witwe leer aus?)

Link: http://www.pt-magazin.de/de/gesellschaft/recht/warum-geht-die-witwe-leer-aus_ir4kb69c.html

und

www.procontra-online.de (veröffentlicht am 08.08.2016 unter der Überschrift: Lebensversicherung zahlt an Ex-Frau trotz Bezugsrecht der Witwe)

Link: http://www.procontra-online.de/artikel/date/2016/08/lebensversicherung-zahlt-an-ex-frau-trotz-bezugsrecht-fuer-witwe/

Link: http://www.procontra-online.de/artikel/date/2016/08/lebensversicherung-zahlt-an-ex-frau-trotz-bezugsrecht-fuer-witwe/seite/1/

und

veröffentlicht in “Der Koment, Fachzeitung für Schausteller und Marktkaufleute” 10.11.2016

(Ausgabe 5552, Seite 6 unter der Überschrift: Frühere geschiedene Ehefrau erhält Lebensversicherung trotz Bezugsrecht für die aktuelle Witwe)

http://www.komet-pirmasens.de/

und

www.experten.de (veröffentlicht am 23.11.2017 unter der Überschrift: Betriebsrenten: Wann niemand eine Witwenrente bekommt)

Link: https://www.experten.de/2017/11/23/betriebsrenten-wann-niemand-eine-witwenrente-bekommt/?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=171123-155+experten+News%C2%B2

und

www.network-karriere.de (veröffentlicht in Network-Karriere 08/2016, Seite 30 unter der Überschrift: Lebensversicherung: Wer ist denn nun die Witwe?)

und

www.seniorconsulting.de/blog  (Veröffentlicht am 06.09.2016 unter der Überschrift: Wer ist denn nun die Witwe?)

Link: http://www.seniorconsulting.de/blog/wer-ist-denn-nun-die-witwe/

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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