Brisant: “steuerneutrales Schwarzgeld”

    Haftung für von Kunden hinterzogene Steuern in der Bank- und Finanzberatung

    Beratungs-, Aufklärungs-, Verhaltenspflichten/Aufgaben eines Vermögensverwalters mit KWG-Erlaubnis, eines vertriebsorientieren Vermögensberaters und eines strukturierten Finanzplaners bei der Vermutung, dem Erkennen, der Unterstützung rsp. Beihilfe liquider Anlageformen mit steuerverkürzender Wirkung/Potential – Grenzen und Übergang zum GWG (Geldwäsche).

    Seit 1993 sind geschätzt 2 Billionen Euro im Rahmen der Kapitalflucht ins Ausland abgeflossen. Für den Steuerschaden haften oftmals Banker und Vermögensverwalter persönlich. Insbesondere im Falle strafrechtlicher Beihilfe. Jährlich könnten dem Fiskus damit ca. 1000 Mio. Euro Steuereinnahmen entgehen.

    BGH-Urteil

    Der Bundesgerichtshof verurteilt Bankangestellten wegen Geldtransfer ins Ausland. Durch sein Urteil vom 01.08.2000 (AZ. 5 Str 624/99) hat der BGH bestätigt, dass sich Bankangestellte wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen, indem sie den Kapitaltransfer ins Ausland unterstützten. Die Gerichte lassen sich dabei von Indizien leiten, aus welchen etwas das Verschleiern oder Anonymisieren der Geldherkunft erkennbar ist. Die Einzelheiten der Art und Weise, wie der Kunde Steuern hinterzieht, müssen dem Banker, Finanzplaner oder Vermögensverwalter nicht bekannt sein.

    Was ist Beihilfe – was ist straflos?

    Zielt das Handeln des Kunden ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende (Banker, Vermögensverwalter, Vermögensberater), so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. Mitwissen genügt, damit das Handeln stets den “Alltagscharakter” verliert und eine “Solidarisierung” mit dem Täter bedeutet – also dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen ist.

    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm beleistete Beitrag vom Kunden verwendet wird, oder hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen – es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung “die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein” ließ. Es kommt nicht darauf an, dass die Steuer noch gar nicht fällig war, bzw. die Entscheidung zur Nichtabgabe der Steuererklärung durch den Kunden erst Jahre später in der Zukunft liegen wird.

    Finanzplanungen als Beweismittel

    In zahlreichen Kreditinstituten ist es üblich, dass Finanzpläne zentral gesammelt und aufbewahrt werden. Dies gilt analog auch für Geldtransfer nach Liechtenstein, Schweiz und Luxemburg. Nicht selten wird dem Kunden dabei suggeriert, es gäbe keine Aufzeichnungen – die Steuerfahndung (Steufa) hat manches Kreditinstitut bereits mehrfach besucht, um derartige Unterlagen abzuholen. Die Größe eines Instituts oder eines Vermögensverwalters ist kein Indiz dafür, ob Beihilfehandlungen regelmäßig vorkommen.

    Die Steuerbehörden verhängten im Rahmen der Ermittlungsverfahren gegen die Banken auch Geldbußen. Gesetzliche Grundlage sei hierbei die Einziehung von Gewinnen, welche die Bank durch die Transaktionen erwirtschaftete. Unter den Voraussetzungen der §§ 70 bis 72 AO kommt auch eine steuerliche Haftung des Kreditinstituts/Vermögensverwalters und eine Haftung bzw. Zahlungsverpflichtung für die hinterzogenen Steuern in Betracht.

    Haftung des Vermögensverwalters mit §-32-KWG-Zulassung

    Mancher Vermögensverwalter ahnt nicht, dass er persönlich für die Steuern seiner Kunden haftet (§§ 33 ff i.V.m. 69 ff. AO). Für die Haftung des Vermögensverwalters ist es gleichgültig, ob sich das Depot des Kunden im In- oder Ausland befindet.

    Die periodische Prüfung der Vermögensverhältnisse bzw. die laufende Buchhaltung im Family-Office führen beim Vermögensverwalter bisweilen dazu, dass sich ihm die Steuerunehrlichkeit seines Kunden aufdrängen muss. Der fachliche Rate, steuerneutrales Geld “nur vorsichtig einzuplanen”, führt dabei natürlich selten zum Ziel – schließlich können bereits Immobilien um Ausland die Frage aufwerfen, woher das Geld für den Kaufpreis stammt.

    Steuerhaftung für andere Berufsgruppen

    Auch gesetzliche Vertreter juristischer und natürlicher Personen haften für fremde Steuerschulden: Bei der GmbH-Insolvenz mit offenen Steuerschulden haftet der Geschäftsführer persönlich. Ähnlich ergeht es einem Nachlassverwalter, der vor Auskehr des Reinvermögens “vergisst”, die Erbschaftssteuer zu deklarieren und zu bezahlen. Weitere Betroffene sind hier insbesondere Pfleger, Vormund, Betreuer und  Testamentsvollstrecker.

    von Dr. Johannes Fiala

    mit freundlicher Genehmigung von

    www.finest-planner.net (veröffentlicht in finest-Planner Report 01/2008)

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    Über den Autor

    Portrait Dr. Fiala
    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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