Die gemeinnützige Stiftung als Lösung

Neue Steuerregelungen wie bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer treffen den gesamten Mittelstand. Intelligente Lösungen sind gefragt. Eine ist die gemeinnützige Treuhandstiftung, die mit erheblichen Steuervergünstigungen gefördert wird.
Johannes Fiala und Frank M. Strobelt
FAST VöLLIG UNBEMERKT VON DER öffentlichkeit steht 2007 eine grundlegende Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer bevor. So soll der Steuerwert für mittelständische Unternehmen bei der Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge kräftig ansteigen. Das Betriebsvermögen soll danach steuerlich sogar in Zukunft auseinanderdividiert werden in „gutes“ und „böses“ Vermögen. Für „böses Vermögen“, also unproduktives Vermögen in der Bilanz, wie Barvermögen, Kassenbestand, Bankguthaben oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, ist dann sofort Schenkungs- und Erbschaftsteuer fällig. Nach der vorgesehenen Steuerreform wird die Steuerlast bei der übertragung von Firmenvermögen im Rahmen des Generationenwechsels dann fast um das Achtfache steigen. Für das unproduktive Vermögen ist die Steuerlast immerhin fast dreimal so hoch wie die alte Steuer. Die neue Abgeltungssteuer auf Zinserträge tut dann noch ein übriges. Sie wird voraussichtlich 2008 in Kraft treten, soll zu Beginn bei 30 Prozent liegen und in den Folgejahren auf 25 Prozent abgesenkt werden. Diese Steuer auf Zinserträge soll dann direkt an der Quelle, also bei den Banken, erhoben werden. Deshalb sind intelligente Lösungen gefragt, die vor allem dem mittelständischen Unternehmer gesetzlich fundierte Gestaltungsspielräume erlaubt. Etwa mit einem in der öffentlichkeit wenig bekannten Mittel – die gemeinnützige Stiftung, die zudem besonders von der Bundsregierung mit erheblichen Steuervergünstigungen gefördert wird. Diese legale Möglichkeit, sinnvolles Handeln für den gemeinnützigen Zweck zu verbinden mit vorteilhaften gesetzlichen Steuerprivilegien, nutzten bisher vor allem Großkonzerne oder Sportler und Prominente, die von Top-Beratern im Steuer- und Stiftungsrecht betreut werden.
Unternehmensanteile in die eigene Treuhandstiftung überführen
Der eigene Steuerberater ist auf diesem Spezialgebiet meist nicht ausgebildet und hält sich auch aus Haftungsgründen zurück. Dabei könnten vor allem Mittelständler von der Einrichtung einer gemeinnützigen Stiftung enorm profitieren. Gerade für geschäftsführende Gesellschafter mittelständischer Unternehmen (Gmb- Hs), aber auch für Inhaber von Personengesellschaften sowie für Freiberufler wie ärzte oder Apotheker ist die gemeinnützige Treuhandstiftung als eine optimale Lösung zu sehen. Gesellschafter von GmbHs können ihre Unternehmensanteile — wie etwa Beteiligungen — in die eigene gemeinnützige Treuhandstiftung überführen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Beteiligungen steuerlich dem Privatvermögen des Firmeninhabers zugeordnet sind. Denn bei so genannten Betriebsaufspaltungen oder Konzernstrukturen werden die Unternehmensanteile dem Betriebsvermögen zugerechnet. Der Wert, der in die gemeinnützige Stiftung eingebrachten GmbH-Anteile stellt bis zu gewissen Höchstgrenzen (siehe Kasten Steuern und gemeinnützige Stiftung) Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung des Stifters dar: So genießt der Unternehmer je nach Bewertung der Unternehmensbeteiligungen und Einkommenssituation beträchtliche Steuerrückflüsse. Selbstverständlich können neben GmbH-Anteilen auch andere bewertbare Vermögensgegenstände, etwa Patente, Antiquitäten, Kunst oder Immobilien aus dem Privatvermögen, steuerwirksam in die Stiftung ausgegliedert werden. Die dadurch gewonnene zusätzliche Liquidität kann vielfältig genutzt werden. Zum Beispiel, um im Rahmen einer Kapitaleinlage fehlendes Pensionskapital für die GmbH zu erbringen. Empfehlenswert erscheint es bei der übertragung von GmbH-Anteilen auf eine gemeinnützige Treuhandstiftung, die Stimmrechte auf wenige im Privatbesitz des Unternehmers verbleibende Anteile zu konzentrieren oder sogar auf eine separate Institution zu übertragen. Auf diese Weise übt der Unternehmer weiterhin sein volles Stimmrecht auf der Gesellschafterversammlung der GmbH aus und genießt gleichzeitig die Vorzüge der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung der Stiftung: Die der Stiftung zufließenden Gewinnausschüttungen der GmbH sind innerhalb der Stiftung steuerfrei. Auch ein Verkauf der GmbH-Anteile über die Treuhandstiftung ist jederzeit möglich; der Veräußerungserlös ist innerhalb der gemeinnützigen Stiftung steuerbegünstigt. ■
Steuern und gemeinnützige Stiftung
Der Stifter kann bei der Errichtung der gemeinnützigen Treuhandstiftung bis zu 307.00 € als Sonderausgaben steuermindernd in seiner Einkommenssteuererklärung nutzen. Dieser Gründungshöchstbetrag von 307.000 € kann sogleich als Ganzes angesetzt werden oder über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren verteilt werden (§ 10b Abs. 1 a Einkommensteuergesetz). Neben dem Gründungshöchstbetrag steht für gemeinnützige Stiftungen ein weiterer Sonderausgabenabzug von bis zu 20.450 € jährlich dem Stifter zur Verfügung. Dabei ist es unerheblich, ob die Zuwendung als so genannte Zustiftung in das Grundstockvermögen erfolgt oder als Spende. Ehegatten dürfen den doppelten Betrag geltend machen. Voraussetzung: Sie lassen sich bei der Einkommensteuer zusammen veranlagen: Hinzu kommen weitere 40.900 € Steuerabzug – und zwar als „zusätzlicher Abzugshöchstbetrag“. Die übertragung des Vermögens auf eine gemeinnützige Stiftung unterliegt weder der Schenkungs- noch der Erbschaftsteuer (13 Abs. 1 Nr. 16 b Erbschaftssteuergesetz). Weiterhin können Spenden und Zustiftungen bis zur Höhe von fünf Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des Stifters dessen steuerpflichtiges Einkommen reduzieren. Bei wissenschaftlichen, mildtätigen oder als besonders förderungswürdigen anerkannten kulturellen Zwecken erhöht sich dieser Betrag auf zehn Prozent.
(Finanz Business 1/2007, 28)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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