Hinterbliebene reiben sich die Augen, wenn die Hinterbliebenen-Versorgung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nach drei Monaten bis auf Null gekürzt wird. Betroffen sind von dieser – zuletzt 2002 verschärften – Regelung ab 2002 geschlossene Ehen oder solche, wenn beide Ehegatten ab 1962 geboren sind. Dann werden 40% des zusätzlichen Nettoeinkommens angerechnet, also von der Hinterbliebenenversorgung abgezogen. Die Werbung der Versicherer für die „eigene Versorgung“ von Ehefrauen erweist sich dann als sicheres Verlustgeschäft.
Nur das Sozialhilfeniveau ist durch einen Freibetrag vor Kürzung gesichert
Durch einen Freibetrag bleibt nur ein Existenzminimum verschont, nämlich Einnahmen von 755,30 Euro p.M. in den alten Bundesländern und 696,70 Euro p.M. in den neuen Bundesländern. Frei von Anrechnung, also Abzügen, bleiben nur steuerfreie Einnahmen (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung und Sozialhilfe) sowie Riesterrenten. Die Rentenkasse fordert zur Überprüfung und Kürzung dann einen Steuerbescheid an.
Privatrenten und andere Einkünfte inklusive Betriebsrenten werden angerechnet
Damit dürfte bei Betriebsrenten aus Entgeltumwandlung, Direktversicherungen, wie auch bei Privatrenten die verbleibende “Rendite” – es dürfen vom Nettobetrag nach Steuern und Sozialabgaben nur 60 % behalten werden – sofort ins Negative gehen. Es fragt sich, ob Neuabschluss oder Fortführung solcher Verträge sinnvoll ist, oder durch rechtzeitige Kündigung und Einmalzahlung dieser Effekt verhindert werden kann.
Die Lebensversicherer werben für eine eigene Vorsorge der – verheirateten – Frauen. Für Makler und Versicherungsvertreter stellt sich die Frage der Haftung, z.B. wenn solche unsinnigen Verträge mit Verlust gekündigt werden. Ebenso für Arbeitgeber: Gegebenenfalls wäre dies eine Chance zur Rückabwicklung von Direktversicherungen oder Entgeltumwandlungen, womit dann auch die Belastung mit den vollen GKV-Beiträgen im Alter als Rentner nicht mehr anfällt.
Betroffen sind auch Privatrenten für den versterbenden Ehegatten, wenn diese etwa eine Rentengarantiezeit oder eine Hinterbliebenenrente vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Hinterbliebenen dann dafür eine Kapitalabfindung wählen. Es wäre daher vielleicht besser, ohne Garantiezeit und Hinterbliebenenrente ab Beginn eine dann umso höhere Rente zu versichern oder jemand anderen zu begünstigen als den Ehegatten.
85% der Versicherungsvermittler protokollieren lückenhafte Beratung erst gar nicht
Will sich ein Privatrentner von seinem Vertrag lösen, wird ihm zugute kommen, dass rund 85% der Beratungen durch Vermittler nicht dokumentiert werden. Dies führt bis hin zur Beweislastumkehr im Haftungsprozess gegen den Vermittler. Die Nachteile bei der Hinterbliebenenversorgung werden von Arbeitgebern erst gar nicht benannt, oder von seinem Vermittler beraten, denn dies würde ja den Verkauf erschweren und größeren Aufwand bedeuten. Darin werden die Vermittler weder geschult noch ausgebildet, so dass die Aussichten für Rückabwicklungen oder Schadenersatz in derartigen Fällen überwiegend gut sein dürften.
Auch Finanzplaner kennen die Spielregeln zu selten
Ein zielführender Ansatz wäre, dass die Witwe arm ist an Einkünften und von der Witwenrente leben soll. Alles was man dann über den gesetzlichen Freibetrag insgesamt macht, wird später zum Teil angerechnet. Natürlich auch die eigene DRV-Rente.
Bei der Privatrente liegt ein Lösungsansatz darin, dass die Ehefrau auf eine Rente einbezahlt, für die sie begünstigt ist, aber auf das Leben Ihres Ehemanns, und die dann mit dessen Tod ended. Diese Rente ist dann höher als eine eigene lebenslange Rente für sich, und fällt mit dem Tod weg. Damit ist sie also besser versorgt. Dies kann mit einer separaten Risikolebensversicherung mit fallenden Summen ab Rentenbeginn auf den Ehemann abgesichert werden.
Bei der Privatrente des Ehemannes wird dann keine Garantiezeit nach dem Tode und keine Hinterbliebenenrente vereinbart. Stattdessen wird eine höhere Rente gezahlt, für die die Frau begünstigt ist, bis zum Tod des Mannes.
Bei der eigenen DRV-Rente der Ehefrau können solche Anrechnungen auf die Hinterbliebenrente minimiert werden, indem darauf nichts zusätzlich freiwillig eingezahlt, der Rentenantrag erst später gestellt oder zunächst nur eine Teilrente beantragt wird, was den künftigen Rentenanspruch nochmals erhöht.
Wie die reiche Witwe auf dem Papier einkommensarm wird
Bei den Kapitaleinkünften kann sich die Frau von Zinseinnahmen verabschieden und stattdessen auf eine Anlage in Edelmetallen ausweichen, wie sogar als Goldsparplan islamkonform von iFIS Islamic Capital bei Stuttgart nicht nur für Muslime angeboten. Vermietete Immobilien können rechtzeitig verkauft werden. Die Ehefrau kann auf Entgeltumwandlung dann gerne verzichten – oder sie zeitnah abfinden lassen.
Jede Art von Kapital (Antiquitäten, Gold, Schmuck, Kunst oder Sammlerteppiche u.a.), das keine Zinsen oder laufende Erträge bringt, aber eine Wertsteigerung, ist unschädlich.
Ein Rentensplitting führt direkt dazu, dass der Witwenrentenanspruch insoweit ganz wegfällt, ist also grenzwertig, weswegen man genau rechnen muss. Auch dazu braucht es Sachverstand als echte Honorarberatung, ganz unabhängig von Provisionsinteressen.
Armut gemäß dem Steuerbescheid bedeutet für Ehefrauen, dass sie aber bis zum Tod des Mannes selbst auch gerne noch reich an Einkommen sein können, denn arm müssen sie erst später sein, also erst als Hinterbliebene. Eine Million und mehr in Schmuck, Gold, Diamanten, eigener selbstbewohnter Immobilie, Fremdwährungen, oder Gemälden und Antiquitäten ist aber unschädlich. Im günstigsten Fall lässt sich Einkommensarmut auch noch bei einer steuerlich reichen Witwe später umgestalten, wenn nicht frühzeitiger disponiert wurde.
Kapital besser als Rente
Bei Kapitaleinkünften zählt nur der Ertrag, nicht der Verzehr: Ein wunderbarer Ansatz, nur den Ertrag als vorweggenommene Erbfolge zu gestalten, vielleicht noch mit der Auflage zu persönlicher Pflege und Wart, die der Begünstigte gerne auch auf eigene Kosten einkaufen darf, wenn es erforderlich wird.
Wird statt der Anlage in ertragsbringendem Kapital jedoch eine Rentenversicherung abgeschlossen, so wird die Anrechnung bei der Hinterbliebenrente nicht nur aus deren Ertragsanteil von z.B. 18 % bei ab Alter 5 beginnender Rente ermittelt, sondern aus der gesamten Rente, also auch auf den Kapitalverzehr der Rente. Dies vermindert die Hinterbliebenrente bis zu mehr als 5 mal stärker als eine Anlage in ertragsbringendem Kapital – bei Gold und Diamanten wäre indes gar nichts anzurechnen.
von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm
veröffentlich in www.Finanzwelt.de am 06.08.2015
und
www.pt-magazin.de (veröffentlicht am 28.08.2015 im P.T. Magazin)
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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