Die Mär von der Unpfändbarkeit des Rürup-Kapitals

Dass nicht nur angespartes Vermögen in einer Rürup-Rente pfändbar ist, sondern auch der nicht staatlich geförderte Teil des Riester-Guthabens, hatte bereits ein Urteil vom 3. November 2006 das Landesarbeitsgerichts Mainz (Az. 3 Sa 414/06) für den Fall einer zertifizierten Riester-Minirente in der Ansparphase entschieden.

 

Die staatliche Förderung bezieht sich regelmäßig auf nur vier Prozent des Bruttoeinkommens, was real etwa einer Rente von rund sechs Prozent des Bruttoeinkommens entsprechen wird – zu wenig zum Leben, zu viel zum Sterben.

 

Zu wenig zum Leben – zu viel Sterben

Die Rürup-Rente beziehungsweise die sogenannte pfändungsgeschützte Altersvorsorge für Selbständige setzt ein vertragliches Abtretungs- und Übertragungsverbot voraus. Versicherer und Vertriebe wurden nicht müde, aus diesem Verbot die Unpfändbarkeit zu folgern. Doch nun stellt das BMF klar: „Der Pfändung des … Altersvorsorgevermögens steht ein vertragliches Abtretungs- und Übertragungsverbot nicht entgegen.“

Entsprechend hatte auch bereits der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschluss vom 25. August 2004: IX a ZB 271/03), dass selbst eine Regelung in der Satzung eines Altersversorgungswerkes über die Nichtübertragbarkeit der Pfändbarkeit nicht entgegen steht.

Versicherverbände, Versicherer und der Versicherungsvertrieb preisen in Werbebroschüren seit vielen Jahren die Rürup-Rente als pfändungsgeschützte Altersvorsorge. Nun erweist sich dies nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministers (BMF) vom 31. März 2010 (Az.  IV C 3 – S 2222/09/10041 ) als bloße Marketinglüge zur Kundenakquise.

 

Dass nicht nur angespartes Vermögen in einer Rürup-Rente pfändbar ist, sondern auch der nicht staatlich geförderte Teil des Riester-Guthabens, hatte bereits ein Urteil vom 3. November 2006 das Landesarbeitsgerichts Mainz (Az. 3 Sa 414/06) für den Fall einer zertifizierten Riester-Minirente in der Ansparphase entschieden.

Die staatliche Förderung bezieht sich regelmäßig auf nur vier Prozent des Bruttoeinkommens, was real etwa einer Rente von rund sechs Prozent des Bruttoeinkommens entsprechen wird – zu wenig zum Leben, zu viel zum Sterben.

 

Pfändbarkeit folgt aus Verfassungsrecht

Der Schutz des Eigentumsrechts von Gläubigern, die ein privat angespartes Altersvorsorgevermögen pfänden möchten, darf verfassungsrechtlich nur dort eine Grenze finden, wo das Sozialstaatsprinzip berührt ist. Die Forderung eines Gläubigers genießt als Eigentum den Schutz des Grundgesetzes – es darf ihm nicht so einfach durch vertragliche Übertragungsverbote entzogen werden, wie sich dies die Versicherer gerne vorgestellt hätten.

Die „Rürup-Lüge“ der Versicherer wurde damit begründet, dass vertraglich ein Verwertungsausschluss vereinbart wäre und die Übertragbarkeit ausgeschlossen sei. Aber solche vertraglichen Ausschlüsse retten nicht vor der Pfändung, weil verfassungsrechtlicher Gläubigerschutz (der Staat darf verfassungskonform nur das soziale Minimum vor dem Gläubiger schützen) vorrangig ist, wie das BMF nun nochmals hervorgehoben hat.

Das Finanzamt schaut wohl ebenfalls ungern dabei zu, wie der Selbständige (Freiberufler und Gewerbetreibende) sich eine großzügige Altersversorgung beiseite schafft und etwa seine Steuern schuldig bleibt.  Auch der Rürup-Sparer spart für den Staat (wegen der Einsparung späterer Unterstützung) und im Übrigen für seine Gläubiger (gegebenenfalls auch das Finanzamt).

Gerichte werden nach der Zivilprozessordnung (ZPO) nur das Existenzminimum zur Entlastung des Sozialamtes pfändungsfrei belassen, denn der Schuldner soll sich nicht auf Kosten der Allgemeinheit entschulden können. Die pfändungsfreien Grenzen in der Ansparphase – und später nach Rentenbeginn – sind in entsprechend geringer Höhe im Gesetz über die pfändungsfreie Altersvorsorge Selbständiger festgelegt. Diese reichen längst nicht an die Höchstgrenzen heran, bis zu denen Rürup-Beiträge anteilig als Sonderausgaben berücksichtigt werden können (20.000 bis 40.000 Euro jährlich), sodass ein großer Teil des angesparten Rürup-Vermögens pfändbar bleibt.

 

Versicherer ignorieren gesetzliche Lage

Da der Gesetzgeber ausdrücklich gesetzlich die Pfändung des angesparten Kapitals oberhalb der Freigrenzen vorsieht, muss man den Mut von Versicherern und Vertrieben bewundern, die sich für schlauer als der Gesetzgeber halten und diese Möglichkeit einfach leugnen. Dabei haben sie bis heute kein einziges Urteil vorzuweisen, welches ihr Märchen vom pfändungsfreien Rürup-Vertrag bestätigt.

Der klaren Gesetzeslage steht auch nicht entgegen, dass dem Rürup-Sparer bei ordentlicher Kündigung keine Auszahlung eines Rückkaufswertes zusteht. Denn schon einfach unmittelbar aus dem Gesetz zur pfändungsgeschützten Altersvorsorge Selbständiger (§ 851c ZPO) ergibt sich, dass das angesparte Rürup-Kapital vor Rentenbeginn oberhalb der sozialhilfekonformen Grenzen gepfändet werden kann. Insolvenzverwalter, Finanzamt und andere Gläubiger werden diese ihnen vom Gesetz eindeutig belassenen Ansprüche auch gegen die Versicherer durchzusetzen wissen – dem Rürup-Sparer bleibt nur eine Rente auf Sozialhilfeniveau.

Es trifft also auch nicht zu, dass es bei der Rürup-Rente gar keinen Rückkaufswert gäbe, was die Versicherer hilfsweise behaupten. Vielmehr ermittelt sich dieser stets aus dem angesammelten Deckungskapital. Er ist lediglich bei einer ordentlichen Kündigung nicht auszuzahlen, weil zum Zeitpunkt einer Kündigung keine Todesfall-Leistung vereinbart ist.

Nichtsdestoweniger ist er jedoch in der Ansparzeit vorhanden, weil aus ihm ja die beitragsfreie Rente als „prämienfreie Versicherung“ ermittelt wird. Tatsächlich auszuzahlen ist der Rückkaufswert dann aber schon bei Rücktritt oder Anfechtung, ebenso bei außerordentlicher Kündigung gemäß § 314 BGB (beispielsweise weil die Arbeitsagentur wegen der Anrechnung des angesparten Vermögens keine Leistungen nach ALG II oder Harz IV erbringt) und eben auch – gemäß § 851c ZPO – bei Pfändung.

 

Andere Möglichkeiten im Ausland?

Für ein in beliebiger Höhe pfändungsgeschütztes Vermögen zur Altersversorgung gibt es allerdings im Ausland entsprechende Regelungen, etwa in Liechtenstein und der Schweiz. Dies machen sich entsprechende Versicherer in der Werbung zu nutze, indem sie mit „Versicherungsgeheimnis und Konkursschutz“ in Deutschland Kunden werben.

Auch dies stellt sich bei näherer Prüfung in 99,9 Prozent der Fälle als Vertriebs-Lüge heraus, denn nach dem internationalen Privatrecht und staatlichen internationalen Verträgen, kann dieser als „fürstliches Privileg“ beworbene angebliche Konkursschutz gar nicht eingreifen.

 

von Dr. Johannes Fiala

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.cash-online.de (veröffentlicht am 23. April 2010)

Link: http://www.cash-online.de/versicherungen/2010/die-vertriebsmaer-von-der-unpfaendbarkeit-des-ruerup-kapitals/25456

und

www.performance-online.de (veröffentlicht in Performance, Ausgabe 06/2010, Seiten 46-47)

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)