Die neue Vermieterbescheinigung soll vor Kriminalität durch Scheinanmeldungen schützen

Warum Vermutungsbescheinigungen und gut gemeinte Gesetze zur Kriminalität einladen

Über 35 Millionen Bürger wohnen in Deutschland zur Miete. Seit 01.11.2015 haben sie bei der Meldebehörde eine Bescheinigung des Vermieters über den Ein- und Auszug vorzulegen. Eine Staatssekretärin aus dem Innenministerium meinte zur Gesetzesnovelle: “Erschwert werden durch das Bundesmeldegesetz sogenannte “Scheinanmeldungen”, also Anmeldungen für eine bestimmte Wohnung, ohne dass der Vermieter hiervon etwas erfährt. Zu Schwierigkeiten ist es hier immer wieder dadurch gekommen, dass entsprechend erlangte Meldebestätigungen zu kriminellen Handlungen, etwa zum Kreditkartenbetrug, genutzt wurden.” Verfehlt das Gesetz seine Wirkung?

 

Falsche Meldeadresse an der Tagesordnung?

Bis zu mehr als 5% der Bevölkerung soll allein in Berlin “falsch” gemeldet sein, durch eine Scheinanmeldung, schätzen Kriminalbeamte. Damit sichert man sich einen anderen Schulbezirk für die Kinder, eine Vignette fürs Anwohnerparken, höhere Hartz-IV-Bezüge durch Verschleiern des Zusammenwohnens mit einem Partner, sowie Kreditkartenbetrug indem Rechnungen oder Bußgelder gar nicht erst zugestellt werden können.

Es gab Fälle mit Meldeadresse in drei Bundesländern – zum Bezug von Sozialhilfe, zum Bezug von Arbeitslosengeld und zum Arbeiten: Da scheint “Floria-Rolf” mit Sozialhifebezug im Urlaubs-Ausland gleichsam eine Lappalie dagegen. Es scheint nicht so, dass trotz “Big-Data” und staatlicher fürsorglicher Überwachung das neue Gesetz derartige Fälle gezielt nach Jahrzehnten erstmals aufgreift.

Mancher Dienstleister bietet für die Anmeldung nur um Mietvertrag, Ausweis und Vollmacht – der persönliche Gang zum Meldeamt ist damit auch in völlig legalen Fällen überflüssig. Man fragt sich, wie genau die Echtheit solcher Unterlagen dann angesichts des personellen Drucks in den Kommunen überhaupt noch geprüft werden können?

 

Falsche Firmenadresse an der Tagesordnung?

Ein Unternehmen kann in Deutschland trotz Anmeldung beim Handelsregister spurlos verschwinden, § 9 HGB. Dazu braucht es nur einen Notar, der einen Geschäftsleiter bestellt, unter Angabe einer Stadt wo dieser angeblich lebt – und vielleicht einer anderen Stadt wo sich der Sitz der Gesellschaft befinden soll. Zieht das Unternehmen aus, ohne sich bei Register umzumelden, ist es unauffindbar – auch für das Handelsregister selbst. Und ist der Geschäftsleiter in der entsprechenden Stadt nicht auffindbar, hilft auch keine Auskunft des Melderegisters.

Die Legitimation des Geschäftsleiters beim Notar (z.B. Personalausweis) landet häufiger nicht in der Registerakte – nach Eintragung ist etwa nicht mehr feststellbar, durch welchen Notar die Anmeldung erfolgt ist. Das zum 01.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur GmbH-Reform (MoMiG) sollte Firmenbestattungen durch (Schein-)Umzüge erschweren – jedoch hilft selbst eine “öffentliche Zustellung” nichts gegen die Unauffindbarkeit der Organe und Geschäftsräume.

Einfacher geht es, wenn das Unternehmen beim Notar der Umzug als Sitzverlegung aus der Friedrichstraße nach “P.O.Box 121314 in Frankfurt” gemeldet wird. Nach dem Umzug in ein Postfach wird man nie mehr mit Briefsendungen und Hausbesuchen ernsthaft belästigt.

Ähnlich interessant ist die Teilnahme an der Verlosung von Staatsbürgerschaften oder Aufenthaltsbewilligungen, etwa aus Liechtenstein: Dort kann man nicht vollstrecken, ohne Urteil aus diesem Lande – selbstverständlich bevor Verjährung bereits eingetreten ist. Der fachkundige Schuldner besitzt einen Kommentar über die internationalen Vollstreckungsabkommen. Wer in Deutschland bis zu mehr als 25 Mio. € Steuern schuldig geblieben ist, lebt unbesorgt in Amerika mit Greencard und Sozialversicherungsnummer. So wie etwa die Schweiz wegen Steuerschulden regelmäßig gar nicht erst daran denken soll, jemanden auszuliefern.

 

Häufiger gar keine Meldeadresse – mit oder ohne Deckadresse?

Hunderttausende Bürger mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland sind gar nicht registriert – auch solche, die nicht mehr als untergetaucht, sondern als “unbekannten Aufenthaltes” behördlich bezeichnet werden. Gleichwohl kann man sich bei Dienstleistern in Deutschland eine Deckadresse besorgen, optional einschließlich Weiterleitung der Post ins Ausland oder per Email, was zudem auch völlig legal möglich ist – man muss sich ja nicht nach Hintergründen erkundigen. . Wer gleichwohl mal im Inland einen neuen Personalausweis benötigt, müsste allenfalls irgendwo mit einem aktuellen Passbild kurze Zeit auftauchen – z.B. in der (vorübergehend dauerhaften) Ferienwohnung eines Freundes. Mancher könnte die Auszugsbescheinigung des Vermieters auch gar nicht erst beim Meldeamt vorbei bringen, sondern diesen Zettel an die Ausländerbehörde als Antwort auf den Ablehnungsbescheid mit Ausreisebefehl senden, mit dem Hinweis: “bin dann mal weg”.

 

Ohne Meldeadresse trotz Aufenthalt faktische Steuerfreiheit?

Eine Wohnung mieten, ohne sich anzumelden, ist stets erlaubt. Kein Vermieter muss sich eine Meldebescheinigung vorlegen lassen. Ungefragt muss ein Vermieter auch keine Vermieterbescheinigung ausstellen – der Mieter kann sie natürlich auch gleich vernichten. Eventuell will der Mieter ja nur seine Antiquitäten unterstellen oder unauffällig gelegentliche Treffen veranstalten, statt dort einzuziehen und zu wohnen.

Vermögende empfinden es als Zumutung, mit Abgaben belastet zu werden, und leben ungeniert offiziell im Ausland – wo Botschaften und Konsulate die deutschen Ausweispapiere verlängern. Hier im Inland sichert man sich dann für Jahrzehnte steuerliche Privilegien, wenn für sogenannte Schein-Devisenausländer weder Abgeltung- noch Kapitalertragsteuer von den Banken einbehalten wird. Dafür braucht es nur eine Staatsbürgerschaft im Ausland und entsprechende Ausweispapiere die man zur Kontoeröffnung herzeigt. Nicht zu vergessen, dass mancher Pass aus dem Ausland als Handelsware vertrieben wird – hergestellt etwa aus Kriegsbeute im arabischen oder afrikanischen Raum. Die Preise sollen ein paar hundert Euro betragen – ab dem Hundertfachen könne man etwa in Wien auch einen Diplomatenpass erstehen. Solange der frisch gekürte Diplomat jedoch nicht ordentlich akkreditiert ist, genießt er bei kriminellen Geschäften indes keine Immunität. Dies lernte auch ein Diplom-Psychologe, der ein Schneeball-System betrieb, und hier zu Haft verurteilt wurde.

 

Mit ausländischem Pass kein Bankkonto bekommen?

Wenn es staatliche Sanktionen (Embargo) hinsichtlich bestimmter Personen, Organisationen oder Länder gibt, vielleicht beschränkt auf gewisse Geschäftsarten, kann der ausländische Pass auch eine Fußangel bedeuten – entsprechende Geschäfte wären null und nichtig, vgl. etwa Art. 6 Verordnung (EU) Nr. 1284/2009, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr.269/2011.

Manchem Iraner wurde sein Bankkonto einschließlich Guthaben irgendwann von seiner Bank in Deutschland erst mal komplett entzogen – angeblich weil befreundete ausländische Staaten darauf Wert gelegt hätten. Beispielsweise wäre der Verstoß gegen das Irak-Embargo gemäß § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchstabe c AWV zudem ein Verbrechen (Bundegerichtshof, BGH Urteil vom 11.09.2002, Az. 1 StR 73/02) – einschließlich der Einfuhr ausländischer Währungen (BGH, Urteil vom 19.12.2001, Az. 2 StR 358/01).

 

Vermutungserklärung nach dem Bundesmeldegesetz (BMeldeG)?

Der Gesetzgeber hat den Ablauf für die Erstellung der Vermieterbescheinigung so geregelt, dass zunächst der Wohnungsnutzer dem Eigentümer/Vermieter die Auskunft gibt, er sei eingezogen, § 19 I 4 BMeldeG. Sodann bestätigt der Vermieter/Eigentümer den Einzug/Auszug, § 19 I 2 BMeldeG.

Beides sind Wissenserklärungen. Die Wissenserklärung sagt lediglich aus, wovon der Erklärende im Zeitpunkt der Erklärung ausgegangen ist. Unklar ist, ob der Vermieter auch z.B. andere Mieter oder Nachbarn fragen müsste, um den Wahrheitsgehalt der Mitteilung des Mieters zu prüfen? Die Rückfrage beim Meldeamt, ob eine An- oder Abmeldung erfolgt ist, ist für den Vermieter nur eine Option. Nicht erfasst sind Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung – diese könnten nur sich selbst etwas Beliebiges bescheinigen: ein Schildbürgerstreich?

Als Vermieter könnte man formulieren: “Meldepflichtiger gab mir die Auskunft, am … ein-/ausgezogen zu sein.” Eine Pflicht des Vermieters zur Prüfung der Mieterangaben durch Ortsbegehung ist nicht vorgesehen – fahrlässig ungeprüft einen tatsächlichen Einzug zu bescheinigen, könnte im Ernstfall strafbar sein. Es fragt sich bereits, ob nicht Jedermann auch einen Dritten bitten kann, sich kurzzeitig als Vermieter zu fühlen, um x-beliebig solche Bescheinigungen auszustellen. Ob der Aussteller der Vermieterbescheinigung nun Eigentümer, Nutzungsberechtigter, Zwischenmieter oder Pausenclown ist wird das Meldeamt wohl kaum verifizieren?

Für Vermieter stellt sich mithin die Frage, ob die Vermieterbescheinigung einen Vollbeweis des Einzugs voraussetzt. Selbst wenn der Vermieter den Mieter mal in der Wohnung antrifft, weiß er nur, dass er jetzt gerade da ist. Oder es handelt sich vielleicht um ein “Zeugnis”, bzw. eine Feststellung als Zeuge, dass man es mit Sinnen erfasst hat, dass der Mieter eingezogen ist? Würde dies einer Befragung bei Gericht standhalten oder wäre dort gar eine Falschaussage denkbar, weil man selbst gar nichts beobachtet hat?

Eine Vermietung zum Unterstellen von Möbeln ist gesetzlich nicht erfasst – jedoch reicht neuerdings der Wunsch, etwa Koffer unterstellen zu wollen, für den Eigenbedarf (BGH, Urteil vom 20.3.2013, Az. VIII ZR 233/12; vom 30.04.14, Az. VII ZR 107/13; 04.03.2015, Az. VIII ZR 166/14; BVerfG, Beschluss vom 23.04.2014, Az. 1 BvR 2851/13). Ebenfalls nicht erfasst ist die Vermietung zum Zwecke der Weiter- oder Untervermietung. Wohnungsgeber ist dann der Zwischenmieter. Einer der Autoren hatte hier z.B. eine möblierte Wohnung an eine Firma aus Dallas vermietet – Pflichten zur Ausstellung von Vermieterbescheinigungen oder eventuelle Strafbarkeiten entfielen damit. Das Einwohnermeldeamt wird wohl auch eine Vermieterbescheinigung der Firma Ponzi (Name geändert) aus Palermo akzeptieren müssen, die Wohnungen als Zwischenmieter zur Weitervermietung anmietet.

 

Concierge-Service und andere Alternativen zum BMeldeG

Etwa in Spanien und Frankreich gibt es die Concierge – ein zuverlässigerer Ansprechpartner für die Frage, wer im Hause wohnt. Der Bund hätte auch den Vermieter nicht belasten müssen, sondern die Briefzusteller bitten können, derartige Bescheinigungen mit höherer Zuverlässigkeit auszustellen, sozusagen als Wiederbelebung des Blockwarts früherer Zeiten. In der DDR war jede so genannte Hausgemeinschaft verpflichtet, ein Hausbuch zu führen. Darin musste jeder Bewohner des Mietshauses eingetragen sein, auch Personen, die länger als 14 Tage zu Besuch blieben, wurden mit Heimatadresse, Beruf und Dauer ihres Aufenthaltes aufgeführt.

Tatsächlich kann man es erleben, dass der örtliche Wasserzählerableser anlässlich des Ablesens der Wasseruhr wegen gestiegenem Wasserverbrauch fragt, ob sich denn an der Zahl der Bewohner etwas verändert hätte. Wer sich in der Schweiz anmeldet, um nach einigen Jahren einen Pass und die Staatsbürgerschaft zu bekommen, wird durchaus kommunal beobachtet, ob dort gewohnt und geheizt wird – bestenfalls mit Lebensmittelpunkt.

 

Abertausende Wirtschaftsflüchtige in Europa

Auf die Einbeziehung der Grundbuchämter oder der kommunalen Steuerbehörden für Grundbesitzabgaben war man im Ministerium auch noch nicht gekommen. So kommt es, dass ausländische Firmen, Trusts und Stiftungen im europäischen Inland auch Immobilien halten – und Begünstigte sich dort steuerfrei und seit Jahrzehnten unbehelligt aufhalten.

Insider sagen dann, dass die Personalausstattung bei der Finanz es nicht zulässt, solchen Dingen nachzugehen – andere meinen, dies sei bewusste Standortförderung gewisser Bundesländer im Wettbewerb um Einwohner, die dem Staat nicht zur Last fallen. Diskrete Zahlungen erfolgen dann bisweilen über das diskrete Hawala-Bezahlsystem, eine namenlose schwarze Kreditkarte oder über die auch in Afrika übliche Zahlungsweise per Handy. Hawala-Banking bedürfte der Zulassung durch das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) – erinnert hat sich hierzulande daran so gut wie niemand.

Eine weitere steuerfreie Praxis sind etwa Bankkonten von längst Verstorbenen. Man muss nicht verstorbener Papst sein mit heutigem Konto bei der Vatikanbank – auch bei Banken anderer Zwergstaaten in Europa ist diese Praxis bisweilen gang und gäbe. Selbst hierzulande soll sich manches “Kloster” ein Vermögen zur fürsorglichen Aufbewahrung in einer kirchlichen Stiftung haben geben lassen – einige Rückzahlungsbitten der Begünstigten erwiesen sich als Fehlbitte und landeten vor Gericht. Dabei gelten Schatzmeister und Priester doch als die Erfinder der Buchhaltung, mit besonderer Expertise in der Eigentumszuordnung und Legendenbildung.

Dabei hätte das Innenministerium auch an die Staatsanwaltschaften denken können. Denen hat der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 20.05.2015, Az. 1 StR 33/15) bestätigt, dass ab 5,9% Schwarzgeld vermischt mit versteuertem Buchgeld ausreicht, damit Geldwäsche bezüglich des dann insgesamt “bemakelten” Vermögens vorliegt. Jede Zahlung, Lastschrift und Bargeldentnahme daraus stellt eine neue Straftat dar und kann zudem den Einzug aller betroffenen Gegenstände zur Folge haben. Ein gut gemachtes Gesetz hätte vielleicht die Einnahmen im Bundeshaushalt bis zu mehr als verdoppelt – und den Bürger durchschnittlich entlastet, für einen kleinen Wirtschaftsaufschwung durch vermehrte Konsummöglichkeiten?

So jedoch bleiben Vermögen und Einkommen früherer und heutiger Wirtschaftsflüchtlinge durch faktisch geduldete Steuervermeidung unbekannt. Denn es wäre ein Vorurteil zu glauben, dass bei Völkerwanderungen die Ärmsten ein Teil der Vorhut wären – das Gegenteil dürfte treffender sein, insbesondere bei unerkannten Millionären mit in den Herkunftsländern traditionellem Handy-Banking.

 

Gibt es diesen Mieter wirklich in meiner Immobilie oder Eisbären in Berlin?

Einem Sibirer wurde folgender Intelligenztest vorgelegt “Berlin ist eine Stadt in Deutschland. In Deutschland gibt es keine Eisbären. Gibt es in Berlin Eisbären?” Antwort: “Das weiß ich nicht, ich war noch nicht in Berlin.” In der betreffenden Arbeit wurde dies als mangelnde Intelligenz- bzw. Abstraktionsfähigkeit angesehen.

Aber tatsächlich hat der Sibirer sich gesagt: Könnte doch gelogen gewesen sein? Oder: Woher will der Wissenschaftler wissen, dass seit seinem letzten Aufenthalt in Deutschland nicht doch Eisbären eingewandert sind? Vielleicht hat er ja erlebt, wie jemand sagte, bei der Flussbiegung gebe es keine Eisbären und der nächste Unvorsichtige sei gleich danach von einem gerade eingetroffenen gefressen wurde.

Als Vermieter sollte man also damit rechnen, dass der Mieter ein Lügner ist und seinen Einzug nur vortäuscht. Etwas als eigenes Wissen bestätigen zu sollen, das man gar nicht wissen kann, und selbst bei Fahrlässigkeit dafür zu haften, sollte zur Vorsicht gemahnen. Die Strafe lässt sich vielleicht durch tätige Reue vermindern, indem der Vermieter die zu Unrecht bezogenen Hartz IV-Leistungen seines Mieters an den Staat zurückzahlt.

 

Die Frage nach der Wissenserklärung führt in die rechtliche Unverbindlichkeit

Mancher Vermieter mit Immobilienbestand hört von seinem Gebäudeversicherer oder Makler: “Wir leisten dies.” Dann sollte man verlangen, dass der Versicherer (VR) statt dieser Wissenserklärung eine ausdrückliche Willenserklärung dazu mit Rechtsbindungswillen abgibt. Den Unterschied kennen die wenigsten Versicherungsmakler, womit sie ohne etwas in der Hand dastehen, wenn der VR sagt, die Erklärung sei falsch gewesen, er habe sich damals geirrt. Derartige Rückzieher (z.B. zur Höhe von Rückkaufswerten und Ablaufleistungen oder zum Umfang der Versicherungsdeckung) landen dann häufiger und unnötig später vor Gericht, weil deren Unverbindlichkeit unerkannt geblieben war. Beispielsweise, wenn der Makler dies als eigenes Wissen über Tatsachen dem Versicherungsnehmer so weitergegeben hatte.

Indes steht die fahrlässig falsche Abgabe einer Vermieterbescheinigung unter Strafe – es sollte also nur das bescheinigt werden, von dem man mit guten Gründen ausreichend sicher auch dann weiß, wenn man dem Mieter etwa Betrugsabsicht, Lügen und Falschangaben unterstellt. Denn genau dies will der Gesetzgeber mit dem neuen Meldegesetz verhindern.

Der Gesetzgeber lobt seine neuen Normen zum Melderecht als Verstärkung des Datenschutzes der Bürger. Allerdings kann jedes Unternehmen einfach erst mal behaupten, es liege eine Zustimmung des Betroffenen vor, auf dass Meldebehörden die Daten herausgeben. Damit bleibt die Tür für Datenmissbrauch insbesondere durch Unternehmen weit offen, denn allenfalls stichprobenartig soll die behauptete Einwilligung geprüft werden. Daran besteht jedoch häufig kein Interesse, weil entsprechende Datenauskünfte erhebliche Gebühren in die Kassen der Kommunen spülen.

Einige Datenschützer, Vermieter-Vereine und Verbraucher-Verbände halten die neue Vermieterbescheinigung vielleicht für ein Bürokratiemonster. Es hätte bei Abfassung des Gesetzes wohl etwas mehr Überblick erfordert, vor allem einer Abstimmung mit dem Finanzministerium. Wenn in diesem Jahr die Polizei in einzelnen Bundesländern bis zu mehr als eine halbe Mio. an Überstunden aufgebaut haben wird, hätte es nahe gelegen auf dem Feld der Meldeverstöße nachgerade die Polizei wirksam zu entlasten, und natürlich auch die Bürger als Mieter und Vermieter.

 

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

veröffentlicht in Telepolis am 24.11.2015

http://www.heise.de/tp/artikel/46/46558/1.html

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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