Die Notwendigkeit der Patientenverfügung

Diskussion mit Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala

In den westlichen Ländern ist gegenwärtig ein eigentümliches Dilemma zu beobachten: Auf der einen Seite lassen wir Menschen nicht sterben, indem wir lebensverlängernde Maßnahmen ergreifen durch Maschinen oder Magensonden. Dadurch kann die Seele den Körper nicht verlassen. Wir verlängern dabei nicht das Leben, sondern das Sterben. Andererseits deutet eine im Wesentlichen positive mediale Berichterstattung über die aktive Sterbehilfe (das Töten von Schwerstkranken), wie sie in Holland oder der Schweiz praktiziert wird, auf einen Dammbruch hin.

Die Ausbreitung der schweizerischen Sterbehilfegesellschaft Dignitas in deutschen Großstädten, die es zahlreichen deutschen Patienten ermöglicht, über den Umweg der Schweiz Sterbehilfe zu erhalten, ist wie eine indirekte Einführung der Sterbehilfe in Deutschland zu werten. Durch die Überalterung unserer Gesellschaft und den Pflegenotstand mit steigendem Pflegebedarf werden gewaltige Kostenlawinen auf unser gesamtes Gesundheits- und Pflegesystem zukommen, was unweigerlich zu einem Zusammenbruch führen wird.

Die hohen Kosten am Ende des Lebens werden dann nicht länger zu finanzieren sein. Schon jetzt vegetieren Abertausende von Menschen in Heimen vor sich hin, weil wir sie nicht sterben lassen. Der gesellschaftliche Umgang mit diesem sensiblen Thema wird in Zukunft darüber entscheiden, ob ein würdevolles Sterben überhaupt noch möglich sein wird. Nur durch eine vernünftige rechtliche Regelung der Patientenverfügung lässt sich dieses Dilemma lösen. Leider hat die Politik dieses Problem zu lange ignoriert.

Sterben hat mit Eigenverantwortung zu tun, da wir uns am Ende des Lebens mit uns selbst auseinandersetzen müssen. Deswegen ist es überaus wichtig, sich frühzeitig mit dem Sterben zu befassen, um sich einen Standpunkt zu bilden. Das betrifft jeden Einzelnen von uns, und deswegen können wir bei den anstehenden Diskussionen um die Patientenverfügung nicht länger wegsehen. Es kann nur darum gehen, dass der Einzelwille eines Patienten darüber entscheidet, wie er einmal sterben will.

Es zeigte sich, dass eigenhändig geschriebene Verfügungen am Ehesten anerkannt werden. Das alles setzt eine umfassende Auseinandersetzung mit den Vorgängen im Sterbeprozess voraus. Patientenverfügungen sollten juristisch abgesichert werden. Einheitliche Formulare und Inhalte müssen festgelegt werden, und ein Register mit den Einzelwillen der Patienten muss erstellt werden. Dann erst ist es gewährleistet, dass im Falle einer Schwersterkrankung, wo der Einzelne nicht mehr entscheiden kann, der vorher festgelegte Einzelwille zum Tragen kommt. Wegen der momentanen schwierigen rechtlichen Stellung der Patientenverfügung führte ich darüber ein Gespräch mit dem Münchener Rechtsanwalt und Vorsorgespezialisten Dr. Johannes Fiala (www.fiala.de).

 

Jakoby:

Wie ist es zu erklären, dass sich Krankenhäuser immer wieder gegen den Willen der Angehörigen stellen, und einen Menschen nicht sterben lassen?

Fiala:

Ein Arzt referierte letztes Jahr zum Thema in einer Kirche. Dort sagte er, dass der gesetzlich versicherte Patient keine Patientenverfügung benötige, denn nur bei den Privatversicherten würde so viel Geld verdient, dass ein Interesse daran bestehe, das Leben möglichst zu verlängern. Offenbar geht es hier um wirtschaftliche Aspekte, weniger um die Würde des Menschen.

 

Jakoby:

Nahrung und Flüssigkeit nicht mehr zu sich zu nehmen, ist eine ganz normale Begleiterscheinung ab dem Beginn des Sterbeprozesses. Wie kann ich denn verhindern, dass der Sterbeprozess, beispielsweise durch eine Sonde, künstlich hinausgezögert wird?

Fiala:

Eine wirksame Absicherung kann nur durch ein Bündel von Maßnahmen erreicht werden, einerseits durch rechtliche Gestaltungen (Patiententestament, Vorsorgevollmacht, Auftrag zur Sterbebegleitung) und andererseits durch eine Finanzierung der Durchsetzung. Ich brauche also als Betroffener andere Menschen, die mir helfen, ein soziales Netz – gerade für Ein-Personen-Haushalte ist es wichtig, Personen seines Vertrauens zu besitzen. Ist die Vertrauensperson mit den nötigen Vollmachten ausgestattet, kann sie auch einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Wünsche des Betroffenen beauftragen. Nötigenfalls muss ein Außenstehender eben gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen; wenn dann der gute Freund oder die gute Freundin keine Vollmachten und keine Kriegskasse besitzt, wird die Durchsetzung jedoch sehr schwierig sein.

 

Jakoby:

Gibt es für Ärzte einen Grund, sich gegen Sterbe- bzw. Patientenverfügungen zu stellen, also eine Lebensverlängerung zu betreiben?

Fiala:

Ja, denn die Grenze zwischen verbotener aktiver Sterbehilfe, erlaubter passiver Sterbehilfe, verbotener unterlassener Hilfeleistung, sind in der Praxis nicht immer eindeutig zu trennen. Insofern ist der Arzt hier stets einem besonderen strafrechtlichen Risiko ausgesetzt. Der Gesetzgeber hat diese Probleme für die Ärzteschaft noch nicht gelöst. Ein Blick ins Ausland, z. B. in die Schweiz, nach Holland oder England zeigt, dass dort ganze andere Möglichkeiten bestehen. Mehr Freizügigkeit im Umgang mit dem Leben, bedeutet aber auch mehr Verantwortung aller Beteiligten.

 

Jakoby:

Das Gespräch im Hospiz und Krankenhaus zeigt immer wieder, dass kaum jemand die Möglichkeit einer Hinterlegung bei einem Register kennt – und damit auch niemand auf die Idee kommt, nach dort hinterlegten Verfügungen zu fragen.

Fiala:

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die unterschiedlichen Verfügungen (Patiententestament, Betreuerverfügung, Vorsorgevollmacht, etc.) zu hinterlegen. Eine Nachforschung macht Mühe und schafft im Zweifel für die Einrichtung erst die Probleme, sich damit auseinandersetzen zu müssen: Damit geht das Nachforschungsinteresse gegen Null. Auch hier ist das persönliche „soziale Netz“ also dringend erforderlich, gegebenenfalls kommt auch ein Anwalt für entsprechende Aufgaben in die engere Wahl. Hinzu kommt, dass Ärzte beispielsweise gerne deshalb Patientenverfügungen ignorieren, weil sie mit zunehmendem Alter wertloser werden: Der Patient habe den Krankheitsverlauf nicht absehen können, er habe seine Entscheidung weder rechtlich noch medizinisch überblicken können. Ohne Unterschrift von Berufsjurist und Facharzt können solche Zweifel begründet sein. Auch die Verwendung von Formularen kann einen Nachteil bedeuten, so dass eine individuelle Gestaltung des Inhaltes wesentlich mehr Gewicht hat.

 

Jakoby:

Ein normaler Aufenthalt im Krankenhaus kann dazu führen, dass der bald sterbende Patient erst noch mal in eine geschlossene Nervenklinik verlegt wird, um mit Psychopharmaka „eingestellt“ zu werden. Damit ist dann der Weg aus der Klinik in ein Hospiz praktisch versperrt. Anstatt einer menschlichen Zuwendung steht dann wohl mehr die Zeitersparnis bzw. einfachere Pflegbarkeit der Patienten im Mittelpunkt. Lässt sich eine solche „Automatik ohne Menschenwürde“ verhindern?

Fiala:

Für den Richter, der eine geschlossene Unterbringung genehmigt, ist das Gutachten eines Arztes ausreichend. Der „nicht medikamentös eingestellte Patient“ kostet mehr Zeit für Zuwendung und damit mehr Geld. Andererseits kann bereits vor und im Sterbeprozess die Zukunftsgestaltung im Gespräch durch nahe stehende Personen stark beeinflusst werden. In der Praxis ist also eine rechtliche Auseinandersetzung oft nicht notwendig, wenn die Vorsorge wirtschaftlich und menschlich intensiv genug geregelt wurde. Natürlich kann es auch vorkommen, dass die Einweisung in eine geschlossene Psychiatrie als rechtswidrig sofort bekämpft werden muss, damit der Weg ins Hospiz wieder zur Verfügung steht.

 

Jakoby:

Wie lässt sich die Eigenverantwortung des Patienten stärken?

Fiala:

Nur durch Vorsorge lässt sich dies persönlich gestalten. Die Personen des Vertrauens müssen die nötigen Ressourcen besitzen, für Gestaltung und Einflussnahme. Der Bürger kann auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen schaffen, beispielsweise durch eine eigene Treuhandstiftung, eine Unterstützungskasse oder einen Solidarfonds. In guten Zeiten kann sich der Mensch von finanziellen Mitteln trennen, die ihm später wieder zugute kommen können. Wenn der Pflegefall eingetreten ist, und die Einnahmen aus Rente mit Pflegekasse nicht ausreichen, darf von Krankenkasse und Sozialamt keine Unterstützung für einen besonders würdevollen Sterbeprozess erwartet werden.

mit freundlicher Genehmigung

von www.sterbeforschung.de

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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