Dr. Fiala: Pfändungsschutz – die Tücken in Versorgungswerken, in Liechtenstein und der Schweiz

 

Steuerberater, ärzte, Zahnärzte, Architekten, Journalisten und andere Freiberufler haben ja gar keine andere Wahl. Sie müssen für Ihre Rente in berufsständische Versorgungswerke oder Versorgungskammern einzahlen. Doch wie sicher ist das sauer angesparte Geld, wenn Gläubiger oder Insolvenzverwalter vollstrecken wollen?

 

Der Finanznachrichtendienst GoMoPa.net bat den Münchener Bank- und Versicherungsgelehrten Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala (53, Foto � Dr. Fiala) um Aufklärung.

 

Dr. Fiala: "Es kommt darauf an, was in der Satzung steht."

 

Dr. Fiala kann jedem Freiberufler nur ans Herz legen: "Schauen Sie sofort in die Satzung Ihres Versorgungswerkes. Nur, wenn dort ausdrücklich eine Pfändung des durch die Beiträge gebildeten Kapitals in der Einzahlungsphase unmittelbar oder mittelbar rechtssicher ausgeschlossen wird, ist Ihr Kapital auch wirklich vor einer Pfändung vor Rentenbeginn geschützt.

 

Eine Nichtübertragbarkeit des Sparkapitals an Dritte oder ein Verwertungs- oder Verpfändungsverbot an Dritte, wie in vielen Satzungen zu lesen ist, steht einer Pfändung durch Dritte nicht entgegen, wie der BGH am 25. August 2004 entschied (Aktenzeichen IX a ZB 271/03). In einem derartigen Fall kann jeder Gläubiger zumindest die künftigen Rentenzahlungen des Versorgungswerkes bereits vor Rentenbeginn pfänden.

 

Ein Ausweg wäre es, im In- oder Ausland ein möglichst privates Insolvenzverfahren rechtzeitig durchzuziehen. Dies kann je nach Hauptwohnsitz weniger als zwei Jahre, oder auch mehr als sechs Jahre dauern. Für solche Fälle bedarf es natürlich besonderer Vorkehrungen durch Vereinbarungen etwa mit Angehörigen, beispielsweise zur Absicherung der nötigen Kriegskasse für das Verfahren."

 

GoMoPa.net: Was kann man tun, wenn der Pfändungsschutz in der Satzung fehlt, man kann ja nicht einfach aus der Pflichtmitgliedschaft austreten?

 

Dr. Fiala: "Die berufsständischen Versorgungswerke und Versorgungskammern sind Körperschaften öffentlichen Rechts und stehen unter Länderhoheit. Das heißt, jedes Bundesland hat seine eigenen Satzungen für die Versorgungswerke beziehungsweise – kammern. Man könnte dort sein Büro eröffnen, wo die Satzung einen besseren Pfändungsschutz vorsieht.

 

Und: Ein faktischer Austritt lässt sich natürlich auch beinahe vollständig darstellen, wenn man die Spielregeln genau kennt. Diese Chance ist zeitlich limitiert. Die Fristen leben jedoch neu auf, wenn man den Job wechselt. Je älter die Betroffenen werden, desto höher ihr Interesse, die Fehler aus der Vergangenheit zu bereinigen, und sich ordentlich beraten zu lassen, anstatt Gerüchten zu vertrauen."

 

GoMoPa.net: Nehmen wir an, der Freiberufler hat in einem Bundesland ein Versorgungswerk mit Pfändungsschutz in der Satzung gefunden, sollte er nun das Angebot annehmen, was alle Versorgungswerke anbieten, und freiwillig mehr als den Pflichtbeitrag einzahlen?

 

Dr. Fiala: Der satzungsmäßige Pfändungsschutz bewahrt zwar das Kapital vor dem Zugriff von Gläubigern und Insolvenzverwaltern, er bewahrt aber dennoch nicht vor Kapitalverlust. Im Gegensatz zur Deutschen Rentenversicherung, in die man als Selbstständiger freiwillig einzahlen kann und bei der man als Versicherter sein Geld durch ein Umlageverfahren aus dem Generationsvertrag erhält, beruht eine Auszahlung bei Versorgungswerken beziehungsweise Versorgungskammern auf dem Verfahren der Kapitaldeckung.

 

Das Kapitaldeckungsverfahren kann auch die Aussicht auf eine negative Rendite bieten. Seit Jahren gibt es in den Gegenden des weltweiten staatlichen Niedrigzinskartells beispielsweise langfristig rund 1,5 Prozent Rendite als Erwartung. Zieht man davon Vermittlungsbeziehungsweise Abschlusskosten ab, dann noch die Verwaltungskosten und die laufende Inflation, so kann sich die Kaufkraft für die Altersversorgung über die Ansparzeit locker halbierten. Sie werden von keinem Politiker hören, dass man vielleicht Glück gehabt haben wird, wenn mehr als schätzungsweise die Hälfte dessen als Altersversorgung am Ende wirtschaftlich als Kaufkraft übrig bleibt – im Vergleich dazu, womit man vielleicht gerechnet hatte.

 

So haben mehrere Versorgungswerke bereits Anwartschaften und Leistungen gekürzt, oder stehen kurz davor. In der Presse wurde über Kürzungen von 30 Prozent oder auch über 50 Prozent wie bei einem Versorgungswerk für Zahnärzte in Niedersachsen in den letzten Jahren berichtet. Solche Einrichtungen informieren ihre Mitglieder üblicherweise erst im Nachhinein darüber, dass man beispielsweise in Griechenlandanleihen mit Kapitalschnitt investiert hat.

 

Immer wenn man als Freiberufler neu anfängt, zum Beispiel seinen Status von einem Angestellten zum Selbstständigen wechselt, oder man als Selbstständiger in einen etwas anderen Beruf wechselt, so hat man regelmäßig 5 Jahre Zeit zu überlegen. Denkbar wäre es beispielsweise auf Antrag eine Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung zu begründen. Weiter denkbar wäre es, je nach Satzung, dann ins Versorgungswerk einen geringeren Beitrag einzuzahlen. Die Rentenversicherung Bund bietet da vielleicht mehr Sicherheit oder andere Risiken durch die Politik. Aber man kann auch in ein Versorgungswerk oft rund das Dreifache freiwillig einbezahlen.

 

Es wäre dann eine Aufgabe für einen Versicherungsmathematiker, die potentiellen Renditen zu vergleichen und eine geeignete Risikostreuung zu empfehlen. Kaum jemand hat bemerkt, dass die Bundesregierung vor einiger Zeit den Entwurf eines Gesetzes zur änderung des Bundesschuldenwesens vorgelegt hat, welches auch für deutsche Staatspapiere einen Schuldenschnitt wie in Griechenland erlaubt. Dies ist eine Folge des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Rettungsschirm ESM) in Luxemburg, also eine potentielle Destabilisierung Deutscher Staatsanleihen durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus? Ein Schelm, wer böses dabei denkt – ein Narr, wer die alternativen Finanzplätze nicht untersucht."

 

GoMoPa.net: Was besagt die Werbung mit der unbegrenzten Nichtpfändbarkeit in Liechtenstein und der Schweiz für deutsche Kunden, und warum kann der deutsche Insolvenzverwalter dennoch vollstrecken?

 

Dr. Fiala: "Liechtenstein hat den Charme, dass man dort in die Lebensversicherung, in der Regel eine fondsgebundene Lebensversicherung, jederzeit einen widerruflich Begünstigten einsetzen kann. Das kann die Ehefrau sein, ein Freund oder Freundin, auch ein nichtehelicher Lebenspartner oder eine Partnerin. Es kann aber rechtlich – nach Untersuchung der Rechtslage auch am eigenen Wohnsitz – zwingend notwendig sein, die Begünstigung sogleich unwiderruflich zu gestalten.

 

Sobald jemand versucht, gegen Sie als Kunden der Versicherung in Liechtenstein zu vollstrecken, tritt automatisch eine Rechtsänderung ein. Der Vertrag geht auf den Begünstigten über. Das Geld ist nicht mehr Ihres. Das Geld ist offiziell weg. Sie müssen den Offenbarungseid leisten, weil sie ja nichts mehr haben. Niemand kann in das Vermögen des neuen Begünstigten vollstrecken, wenn Sie der Schuldner sind. Solch eine Gestaltung in Deutschland, für den Fall der Zwangsvollstreckung oder Insolvenz, wäre seit bald 100 Jahren sittenwidrig und damit unwirksam. Die Frage wird immer sein, ob und in wie weit diese deutsche Rechtstradition das Vermögen im Ausland und dessen Schicksal tangiert.

 

Gesetzlicher Hintergrund hierfür ist in Liechtenstein wie auch in der Schweiz eine Förderung der Versicherungsindustrie und eine vorrangige Sicherung der Altersversorgung. Es ist eine rechtspolitische Entscheidung. Man möchte in Liechtenstein und der Schweiz, dass die private Altersvorsorge als 3. Säule geschützt ist. Gläubiger haben insofern dort im Zweifel das Nachsehen.

 

In Deutschland sagt man: Das Interesse der Gläubiger geht vor, auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, abgesehen vom Existenzminimum des Schuldners. Dass man für Selbstständige nur ein Existenzminimum schützen kann, dürfte allein eine politische Entscheidung sein.

 

Die Frage, die sich der deutsche Sparer in Liechtenstein und der Schweiz stellen muss, lautet: Ist das eine Schenkung? Und muss ich diese Schenkung bei der Insolvenz oder dem Offenbarungseid angeben? Muss ich diese Schenkung dem Finanzamt melden und versteuern? Gibt es Besonderheiten bei Ehegatten und existieren Spielräume für legale Gestaltungen zur Optimierung, welche ich im Ausland nicht schrankfertig geliefert bekommen werde?

 

Damit hier nichts schief geht, also eine Vermögensübertragung von X auf Frau Y auch für deutsche Behörden als Schenkung sauber und legal abläuft, bedarf es einer Gestaltung , die man in Liechtenstein wie bei allen ausländischen Finanzplätzen weder bei Banken noch bei Versicherungen von der Stange bekommt. Natürlich gibt es Experten in ausländischen Finanzhäusern, die vielleicht Steuerberater oder Rechtsanwälte sind – allerdings halten deren Gutachten bedauerlicherweise fast nie das, was sie versprechen.

 

Die Mitarbeiter dort haben meist nur eine Halbahnung von deutschem Recht, vor allem vom deutschen internationalen Privatrecht, was die Antwort auf die Frage liefert, welche Rechtsordnung nun anwendbar ist – oder vielleicht sogar ob zwei Rechtsordnungen anwendbar sind, und dies möglicherweise mit unvereinbaren gegensätzlichen Ergebnissen. Wie die Praxis belegt, ist das deutsche Steuerrecht gewiss ein Bereich, in dem sich ausländische Berater kaum sicher bewegen können, auch wenn es internationale Finanzhäuser gerne anders darstellen wollen.

 

Es geht auch ausländischen Finanzhäusern naturgemäß ums eigene Geschäft. Die Konsequenzen in Deutschland sind ihnen zumeist egal, interessieren sie oft nicht besonders. Man spricht unter deutschen Anwälten schon von: Es wird gewulfft. Ein solches ausländisches Angebot von der Stange ist für deutsche Kunden regelmäßig brandgefährlich. Der Schenker und der Beschenkte haften für die Schenkungssteuern in Deutschland gemeinsam. Es kann sogar der Vorwurf einer Steuerhinterziehung drohen. Dies ist für viele gutgläubige Kunden später eine herbe Enttäuschung, denn die Reparatur missglückter Gestaltungen kostet dann oft ein Vielfaches im Vergleich zu einer sauberen vorherigen Begleitung.

 

Die Rettung wäre beispielsweise folgende individuelle Gestaltungsvariante: Es gibt unter Ehegatten die Möglichkeit, alle 10 Jahre einen Freibetrag von einer halben Million Euro steuerfrei zu verschenken. Bei einer Freundin hätte man einen Freibetrag von 20.000 Euro. Auch dies bedarf einer vorherigen internen Vereinbarung zwischen den Parteien. Solche Freibeträge lassen sich durch geschickte Gestaltungen legal vervielfachen.

 

Eine zweite Hausnummer wäre, statt der Schenkung gleichsam einen meist steuerfreien Unterhalt zu bezahlen. Erst später irgendwelche passenden Verträge hierfür zu errichten, birgt die Gefahr dass der Fiskus diese nicht anerkennt und der Fall völlig unnötig auf dem Tisch der Staatsanwaltschaft landet.

 

Nichtpfändbarkeit bedeutet, dass nichts mehr zum Pfänden da ist. Wie viel man davon dem Insolvenzverwalter oder dem Gerichtsvollzieher im Offenbarungseid angeben muss, bedarf der vorherigen Gestaltung. Denn jeder Gläubiger, jedes Insolvenzgericht und jeder Insolvenzverwalter wird sich für Schenkungen aus den letzten vier oder zehn Jahren interessieren. Manchmal ist es klug die Dinge nicht nur in guten Zeiten zu regeln, sondern auch rechtzeitig mit warmen Händen etwas fortzugeben."

 

Angst um sein Vermögen vor einem deutschen Vollstreckungstitel muss man in Liechtenstein keine haben.

 

Dr. Fiala weiter: "Die vier Fürstentümer Liechtenstein, Monaco, San Marino und Andorra haben keine Vollstreckungsabkommen mit Deutschland abgeschlossen. Ausländische Urteile werden nicht anerkannt. Die Gläubiger müssten etwa in Lichtenstein neu klagen, was die Sache für die Gläubiger sehr verteuert. Ob dies jedoch im Einzelfall am Ende doch Erfolg haben könnte, bedarf vorheriger Prüfung, denn die Fristen für beispielsweise Anfechtungsklagen können je nach Konstellation ganz unterschiedlich sein. Es muss ja auch nicht zwingend ein Finanzplatz in Europa sein.

 

Natürlich wissen die ausländischen Finanzhäuser um ihre Standortvorteile und verlangen bisweilen von ihren Kunden nicht nur bei Anlage von unversteuertem Geld, exorbitant hohe Gebühren und Provisionen. Aber auch im Ausland kann es zwischen den verschiedenen Banken und Versicherungen exorbitante Unterschiede geben. Es gibt Banken die gerüchteweise der Mafia gehören sollen, aber auch absolut seriöse Häuser – man kann also keinen Finanzplatz pauschal als kriminell bezeichnen. Vielmehr gilt es, die in Frage kommenden Finanzhäuser und -plätze rechtzeitig genau zu untersuchen.

 

Möchte man beispielsweise 10 Millionen Euro gleichsam in Sicherheit bringen und sind diese 10 Millionen alles, was man hat, sollte man diese nie bei nur einer Bank und nie nur einem Finanzplatz überlassen. Sonst steht man am Ende plötzlich ohne Kriegskasse da, was niemals passieren sollte. Fachleute bezeichnen dies als geopolitische Streuung. Bei einigen Finanzplätzen muss man stets persönlich anreisen – für ein Konto etwa in Peking vielleicht noch gar nicht.

 

Was man aber noch beispielsweise zum Finanzplatz Liechtenstein sagen muss. Erfahrungen besagen, dass Geld verschwunden, unterschlagen und veruntreut worden ist. Dies ist in Verbindung mit jahrelang gefälschten Kontoauszügen aber auch schon in Deutschland vorgekommen. Davor muss man sich als Kunde schützen. Das heißt: üblicherweise bekommt der Vermögensverwalter vielleicht 0,5 Prozent der Versicherungssumme dem Eindruck nach fürs Nichtstun.

 

Sollte der Vermögensverwalter bei einer größeren anvertrauten Absicherung eine Million Euro oder mehr unterschlagen, hat man in Liechtenstein das Problem, dass sich die 180 Anwälte dort fast alle untereinander kennen. Manche Treuhänder sind Anwälte. Nur wenige Anwälte werden gegen einen anderen nachhaltig vorgehen."

 

GoMoPa.net: Gibt es gegen eine mögliche Veruntreuung in Liechtenstein eine Lösung?

 

Dr. Fiala: "Ja, die gibt es. Man muss eine Vertrauensperson als neutrale dritte Partei zwischen sich und der Versicherung, dem Vermögensverwalter oder der Bank schalten, ohne deren Genehmigung nichts läuft. Dann dürfte auch nichts passieren, wenn das Restrisiko durch eine Vertrauensschadenversicherung gedeckt wird. Dieses Risiko ist zunächst kein Länderrisiko, sondern eine Gefahr, die weltweit von Finanzhaus zu Finanzhaus unterschiedlich von Versicherungen eingeschätzt wird. Gute Honorarberater kennen natürlich auch Dinge, die nicht in der Presse stehen und noch nicht bei Versicherungen bekannt geworden sind."

 

GoMoPa.net: Welche Fallstricke gibt es in der Schweiz?

 

Dr. Fiala: "In der Schweiz gibt es ähnlich wie in Liechtenstein eine fondsgebundene Lebensversicherung und ein Cash Depot mit Begünstigen, aber auch klassische Lebensversicherungen. Allerdings dürfen nur Ehepartner und Kinder begünstigt werden, sofern der Konkursschutz eine Rolle spielt. Freundin, Freund sowie Partnerin oder Partner fallen aus.

 

Und jetzt gebe ich Ihnen dazu Insiderwissen, das wenig bekannt sein dürfte. Nicht jeder Deutsche wird in der Schweiz gleich behandelt. Wenn ein Deutscher in München wohnt, unterliegt sein Vermögen in der Schweiz nicht unbedingt dem Insolvenzrecht der Schweiz.

 

Einige Schweizer Kantone haben mit Gegenden in Deutschland uraltes zwischenstaatliches Recht vereinbart. Dieses Recht ist etwa 200 Jahre alt, das heute noch angewendet wird. Das kann zu bösen überraschungen führen.

 

Mir ist ein Fall bekannt, da hat ein Geschäftsführer einer deutschen GmbH die Rückdeckung seiner Pensionszusage in die Schweiz verlagert. Eine halbe Million Euro. Die GmbH ging in die Insolvenz. Niemand kümmerte sich in Deutschland um das Schweizer Pensionsvermögen.

 

Zwei Jahre nach Beendigung des deutschen GmbH-Insolvenzverfahrens kam aus der Schweiz ein Schreiben: Wir stellen das Geld zur Verfügung. Es wurde eine Nachtragsinsolvenz nach Abschluss der Firmenliquidation eingeleitet, noch mal ein Insolvenzverwalter bestellt und das

Geld an die Gläubiger verteilt.

 

Bei diesem internationalen Privatrecht braucht man Geographiekenntnisse. Zum Beispiel hat nur ein Teil von Baden-Württemberg einen solchen Uraltvertrag mit der Schweiz. Ein paar Kilometer weiter gilt dieses zwischenstaatliche Recht schon wieder nicht. Bei der Vorstellung einer Nichtpfändbarkeit muss man in der Schweiz also ganz genau schauen.

 

Die Schweiz gilt aber bei einigen Beratern wegen der vermuteten geringeren Finanzkriminalität und möglicherweise besserer Versicherungen als seriöser und leistungsstärker, als vielleicht mancher andere Finanzplatz auf der Welt. Um dasselbe in Liechtenstein zu bekommen, muss man vielleicht mehr Geld in die Hand nehmen, weil die Gestaltung zunächst möglicherweise aufwendiger erscheint – es kommt aber immer auf den Einzelfall an und kann dann eben ganz anders aussehen."

 

GoMoPa.net: Wie sehen Sie das Problem der Steuerehrlichkeit im Umgang mit dem Finanzamt?

 

Dr. Fiala: "Dies ist ein ganz wichtiger Punkt, denn der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeurteilt, dass es keine gestufte beziehungsweise teilweise Selbstanzeige gibt – diese wäre dann wirkungslos. Auch kommt bei einer siebenstelligen Hinterziehung kaum mehr eine Strafe ohne Gefängnis statt Bewährung in Frage. Von daher ist es zwingend, alle steuerlichen Eventualitäten vor Abschluss von Verträgen zu prüfen. Dies ist für den einen oder anderen Betroffenen eine herbe Enttäuschung, denn dafür werden gewiss Beraterhonorare fällig.

 

Andererseits ist der Bazar eröffnet, mit den Finanzhäusern im Ausland die Konditionen zu verhandeln. Jedermann kann in bestimmten EU-Ländern eine Quellensteuer abziehen lassen. Wenn dann keine Kirchensteuerpflicht mehr besteht und keine sonstigen Besonderheiten bestehen (zum Beispiel steuerliche außergewöhnliche Belastungen, Beitragspflicht als freiwillig Versicherter in der Gesetzlichen Krankenversicherung GKV) kann dies auch jede Deklarationspflicht vermeiden. Leider muss man dennoch alle Belege prüfen oder prüfen lassen, denn die EDV der Finanzhäuser kann im In- und Ausland dennoch fehlerhaft arbeiten, was erhebliche Nachteile mit sich bringen könnte.

 

Kontrolle ist also auch auf diesem Gebiet oft hilfreich oder notwendig. Ich vermute aufgrund der Erkenntnisse von Sachverständigen, dass nur ein geringer Teil der Software im Einsatz von Finanzhäusern wirklich überall korrekt rechnet. Leider kostet es die Kunden zunächst zusätzliches Geld, dies laufend zu kontrollieren, kann jedoch dann auch einen Wechsel des Vertragspartners nahelegen, bevor größere Schäden eintreten. Der Engländer beschreibt dies treffend: There is no free lunch."

 

GoMoPa.net: Was halten Sie von Lebensversicherungen nach britischer Fairness?

 

Dr. Fiala: "Dazu muss die britische Fairness erst einmal gelten. Nehmen wir die Clerical Medical Versicherung. Zahlreiche Vermittler versprachen eine sagenhafte Rendite von erinnerlich 12 bis 14 Prozent im Jahr bei Gewinnen und Risiken nach britischer Fairness. Die Kunden haben dann oft hunderttausende zusätzlicher Gelder über Schweizer-Franken-Kredite oder YEN-Darlehen für ein Investment finanziert. Statt eines mühelosen Reichtums durch eine Sofortrente erwarteten die Anleger herbe Enttäuschungen und dramatische Verluste bis hin zur überschuldung. Dieser Versicherer wurde später wiederholt erfolgreich verklagt.

 

Was nun kein Sparer (auch nicht die Vermittler) wussten, war, dass bei dieser Versicherung deutsches Versicherungsvertragsrecht gilt. Es waren keine Verträge nach britischer Fairness. Deutsche Gerichte sind zuständig zu sagen, wie die Vertragsunterlagen auszulegen sind. Die Kunden kauften einfach von der Stange und wurden von ihrem künftigen Gegner beziehungse Vertragspartner nicht ordentlich aufgeklärt.

 

Nicht erst neuerdings müssen Vermittler auch auf rechtliche und steuerliche Risiken hinweisen – dafür ist jedoch keine Ausbildung für diese Berufe gesetzlich vorgeschrieben. Bedenkenträger sind im Vertrieb von Finanzprodukten nicht erwünscht. Kunden sind daher gut beraten sich externe Honorarberatung zu sichern, bevor sie blind vertrauend hereinfallen."

 

Stiftung in Liechtenstein nicht anerkannt

 

Dr. Fiala weiter: "Wie grausam es für deutsche Kunden sein kann, wenn zum Beispiel Liechtenstein oder jedes andere Land und Deutschland eine unterschiedliche Rechtsauffassung haben, zeigt ein junges Bespiel am Oberlandesgericht Stuttgart.

 

Ein Mann hatte vor seinem Tod in Liechtenstein eine Stiftung errichtet, unter anderem, um leider Steuern zu hinterziehen. Das Geld sollte eine andere Person bekommen, nicht an die normalen Erben gehen.

 

Das Gericht in Liechtenstein sagte: Für uns ist das in Ordnung. Für uns ist es uninteressant, ob der Stifter in Deutschland Steuern hinterzogen hat.

 

Das deutsche Gericht hat gesagt, die Steuerhinterziehung ist derart unerträglich, wir erkennen die Stiftung nicht an. Ohne die Stiftung schreibt das deutsche Recht nun vor, dass das Vermögen an die gesetzlichen Erben zu gehen hat. Der Wille des Verstorbenen ging nicht auf, die von ihm begünstigte Person bekam nichts.

 

Hätte der Verstorbene den Stiftungsvertrag von einem deutschen Berater steuerlich und nach deutschem internationalen Privatrecht begutachten lassen und eine Gestaltung getroffen, die den deutschen Fiskus außen vorlässt, dann wäre die Stiftung auch in Deutschland anerkannt worden. Von einem Liechtensteiner Vermögensverwalter ist eine solche Beratung natürlich nicht zu erwarten, warum auch?

 

Man muss also bei jedem Vertrag zusehen, dass man deutsches internationales Privatrecht und deutsches Steuerrecht beachtet, will man hinterher keine bösen überraschungen erleben oder sich später im Grab umdrehen müssen."

 

GoMoPa.net: Welche Empfehlungen möchten Sie Betroffenen hier geben?

 

Dr. Fiala: "Steuerlich gilt es, gnadenlos alles zu deklarieren, denn Steuerehrlichkeit kann mit kreativen Beratern dazu führen, dass man am Ende doch massiv und legal spart. Bei der Altersversorgung und beim Vermögensschutz gilt es, verschiedene Ebenen zu untersuchen: Die Produkte, die Finanzplätze, die Finanzhäuser, die Beraterkompetenz und die zugehörigen modellhaften Gestaltungen.

 

Wer eine Altersversorgung aufbaut, sollte die gesetzlichen Auswahlmöglichkeiten kennen und sodann qualifiziert entscheiden können. Dies betrifft etwa die Unterschiede zwischen Kapitaldeckungs- und Umlageverfahren. Zudem muss es zunächst gar nicht nötig sein, ins Ausland zu gehen, um einen Insolvenzschutz zu erreichen, vor allem dann, wenn es Freunde und Familie im Umfeld gibt. Durch dubiose Kapitalanlagen verlieren Anleger jährlich rund 30 Milliarden Euro, und durch falsche oder fehlende Beratungen werden jedes Jahr geschätzt weit über 50 Milliarden Euro vernichtet. Daher gilt es, sich stets unabhängig von Provisionen, zumindest eine zweite Meinung rechtzeitig einzuholen.

 

Solange Kunden (ohne es bemerken zu müssen) lieber 60.000 Euro an Provisionen anstatt 20.000 Euro für Honorare bezahlen wollen, werden Berater später ein Vielfaches für oftmals aufwendige Reparaturen verlangen müssen. Der Volksmund sagt: Wie man sich bettet – so liegt man."

 

GoMoPa.net: Herr Dr. Fiala, wir danken für das Interview.

 

 

Dr. Johannes Fiala

(gomopa.net, 30.05.2012)

Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.gomopa.net>www.gomopa.net.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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