Einwände der Versicherungswirtschaft – Urteil des LAG München (Gezillmerte Tarife bei Entgeltumwandlung)

In seinem Urteil vom 15.03.2007 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG)
München, dass gezillmerte Tarife im Rahmen der arbeitnehmerfinanzierten
betrieblichen Altersversorgung unzulässig und entsprechende
Entgeltumwandlungsvereinbarungen unwirksam sind. Das LAG begründete
seine Entscheidung zum einen mit in dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
enthaltenen Gebot der Wertgleichheit (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Die
Zillmerung bei Entgeltumwandlung stelle ferner einen Verstoß gegen das
Verbot unangemessener Benachteiligung (§ 307 BGB) sowie den
Grundgedanken der Portabilität (§ 4 BetrAVG) dar. Gezillmerte Tarife bei der
arbeitnehmerfinanzierten bAV stehen zudem nicht im Einklang mit den
Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des BGH und des BVerfG, wonach
die Abschlusskosten verhältnismäßig und die Zielsetzung einer
Vermögensbildung nicht vereiteln dürfen.
Die Versicherungswirtschaft wendet hiergegen ein, mit gezillmerten Tarifen
erreiche man höhere Ablaufleistungen und bei hinreichender Aufklärung des
Arbeitnehmers liege eine privatautonome, freiwillige (Individual-)Abrede vor, so
dass auch die §§ 307 ff. BGB nicht greifen würden. Zudem hätte der BGH in
der von dem LAG herangezogenen Entscheidung festgestellt, dass das
Zillmerverfahren grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung im
Sinne des § 307 BGB darstelle. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der
Gesetzgeber im Rahmen der anstehenden Novellierung des VVG selbst von
der Zulässigkeit einer Verrechnung von Abschlusskosten ausgehe.
Diese gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München
vorgebrachten Argumente überzeugen indes nicht. Das gesetzliche Gebot der
Wertgleichheit kann nicht mit der Begründung einer angeblich höheren
Ablaufleistung bei gezillmerten Verträgen umgangen werden, zumal hierdurch
die von dem Betriebsrentengesetz geforderte Portabilität und damit Flexibilität
für die Arbeitnehmer, die durchschnittlich nur knappe fünf Jahre für einen
Arbeitgeber tätig sind, nicht erreicht werden würde.
Auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die Zillmerung führt ferner nicht dazu,
dass eine allgemeine Geschäftsbedingung zur Individualabrede wird.
Gesetzliche Vorschriften können nicht privatautonom abbedungen werden –
sofern angesichts der Intransparenz der Produkte hier überhaupt eine
Grundlage für freiwillige privatautonome Entscheidung gegeben ist. Das
Wertgleichheitsgebot stellt gerade eine der Besonderheiten des Arbeitsrechts
dar, die nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB bei der Bestimmung der Wirksamkeit
einer AGB-Klausel zu beachten sind. Dies lässt der GDV bei seiner
Stellungnahme zu der Entscheidung außer Acht.
In den von dem BGH entschiedenen Fällen ging es um
Lebensversicherungsverträge ohne Bezug zur (arbeitnehmerfinanzierten) bAV.
Der BGH stellte fest, dass Versicherungsnehmern bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung ein bestimmter Mindestrückkaufwert (knapp die Hälfte
der eingezahlten Beiträge) zustehen muss, wenn die
Abschlusskostenverrechnungsklausel intransparent und damit unwirksam war.
Der BGH erkannte nämlich, dass man einem Versicherten im Kollektiv weniger
zahlen muss, wenn man einem anderen mehr zuspricht, weil insgesamt nicht
mehr Geld vorhanden ist – daher musste ein Kompromiss gefunden werden.
Im Arbeitsrecht braucht man solche Kompromisse nicht.
Die Abschlusskosten müssen laut BGH verhältnismäßig sein und das Ziel
einer Vermögensbildung darf nicht vereitelt werden. Diese Rechtsprechung
wurde von dem BVerfG bestätigt. Erst recht müssen die diesen
Entscheidungen zugrundeliegenden Gesichtspunkte gelten, wenn der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zustehendes Entgelt in eine Anwartschaft auf
bAV umwandelt. Im Rahmen des hierbei durch den Arbeitgeber mit dem
Produktgeber geschlossenen Vertrags zugunsten Dritter hat daher die Wahl
eines gezillmerten Vertrages zu unterbleiben, da das Ziel einer
Vermögensbildung zur Altersversorgung bei einer vorzeitigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (zur Erinnerung: die durchschnittliche Dauer liegt bei
nicht einmal fünf Jahren!) dadurch unmöglich wird, wie der von dem LAG
entschiedene Fall (6.230 Euro an Beiträgen einbezahlt, nach drei Jahren
betrug der Rückkaufwert der Rückdeckungsversicherung lediglich 639 Euro)
zeigte. Angesichts solcher Fallkonstellationen aufgrund gezillmerter Tarife von
Wertgleichheit zu sprechen, wie es der GDV in seiner Stellungnahme
unternimmt, ist daher wenig überzeugend und zeugt von mangelnder
Auseinandersetzung mit den von dem LAG München vorgebrachten Gründen
für die Unwirksamkeit der Zillmerung bei der Entgeltumwandlung.
Auch aus der grundsätzlichen Zulässigkeit zillmerähnlicher (eine Zillmerung
i.e.S. erlaubt das Versicherungsvertragsrecht nämlich nach der gegenwärtig
anstehenden VVG-Reform gerade nicht mehr)
Abschlusskostenverrechnungsmethoden – z. B. über fünf Jahre – nach dem
VVG kann nicht auf die Wirksamkeit entsprechender Regelungen im Rahmen
der arbeitnehmerfinanzierten bAV geschlossen werden. Auch hier übersieht
die Versicherungswirtschaft das Gebot der Wertgleichheit als im Arbeitsrecht
insoweit vorrangiges lex specialis.
Es ist daher entgegen der Auffassung des GDV keinesfalls davon
auszugehen, dass das BAG, sollte es zu einer Revision durch den beklagten
Arbeitgeber kommen, das Urteil des LAG München abändert. Gründe hieran
Zweifel zu haben, ergeben sich bereits daraus, dass sich die Entscheidung in
wesentlichen Punkten auf die Ansichten des Vorsitzenden Richters am BAG,
Dr. Gerhard Reinecke, stützt.

(experten.de)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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