englische Lebensversicherung: überschussbeteiligung

Haftung für abgestürzte überschussbeteiligungen
Die Kapitalmarktschwäche wirkt sich gerade auf langlaufende Lebensversicherungsverträge und private Rentenversicherungen dramatisch aus. Gegenüber noch vor wenigen Jahren in der Werbung herausgegebenen Beispielrechnungen sind die heute realistischerweise noch erzielbaren Ablaufleistungen um ein Drittel und mehr gesunken, die erzielbaren Monatsrenten einschließlich der zusehends geringer gewordenen überschussrenten fast schon auf die Hälfte der ursprünglich in Aussicht gestellten. Ein Blick über den Kanal zeigt, dass diese Problematik auch die Briten – und zwar sogar schon früher und stärker als in Deutschland – erfasst hat. Dies vor allem, weil sich hier die Kapitalmarktsituation wegen der geringeren Garantien und des höheren Aktienanteils der sogenannten „with profits policies“ unmittelbarer auswirkt. Die private Altersvorsorge hat im Vereinigten Königreich eine größere Bedeutung als in der Bundesrepublik. Dazu kommt, dass diese Lebensversicherungspolicen aus steuerlichen Gründen in großem Umfang als Tilgungsersatz für Hypothekendarlehen abgeschlossen wurden. Heute stellt sich heraus, dass bei Fälligkeit der Lebensversicherung eine erhebliche Deckungslücke vorhanden ist. Man hört bereits von Lebensversicherungskunden, die aus ihrem Eigenheim in den Wohnwagen umziehen mussten. Da die Briten bei solchem ihnen widerfahrenden Missgeschick rasch ihren unabhängigen Finanzberater wegen „Misselling“ in die Verantwortung ziehen, belaufen sich die in den letzten Jahren von den Versicherern bearbeiteten Beschwerdefälle nach Zehntausenden. Wie sieht nun die daraus gewonnene Erfahrung aus? Der Vorwurf der Kunden geht meist dahin, dass auf die Risiken eines solchen Finanzierungsmodells nicht hingewiesen und die Risikobereitschaft des Kunden nicht hinterfragt wurde. Beim Versicherer Prudential sind beispielsweise seit Beginn des systematischen Beschwerdebearbeitungsprogramms im Jahr 2000 rund 200 Mitarbeiter mit der Bearbeitung von 10.000 Beschwerdefällen von Prudentialkunden und weiteren 14.000 Fällen der übernommenen Scottish Amicable befasst. Die meisten Beschwerden werden nach Versicherereinschätzung „zufriedenstellend“ gelöst. Rund 10 % der Kunden wenden sich noch an den Ombudsmann, der jedoch nur in 4 % dieser Fälle der Entscheidung des Versicherers nicht folgt. Die Kunden fühlen sich insbesondere auch durch die erheblichen sogenannten „Marktpreisanpassungen“ in ihren Policen gefangen. Obwohl der Wert der Police beim Ablauf garantiert ist, können bei einem vorzeitigen Ausstieg Marktpreisanpassungen an die gefallenen Aktienkurse – beispielsweise von ca. 25 % – vorgenommen werden, die dazu führen, dass der Kunde einen Teil seines investierten Kapitals verliert. So muss er zwischen Scylla und Charybdis entscheiden: die Police durchhalten, ohne derzeit eine Besserung der Gewinndeklarationen zu erkennen, oder vorzeitig mit erheblichem Verlust aussteigen? Meist wird den Kunden – auch von unabhängigen Beratern – empfohlen, die Police durchzuhalten, bis sich die Situation bessert: denn bei steigenden Aktienkursen werden die Marktpreisanpassungen zurückgehen und der Wert der Police wieder steigen. So hat Scottish Mutual erklärt, dass in den nächsten Jahren zunächst einmal die Marktpreisanpassungen zurückgefahren werden sollen, sogar zu Lasten einer Steigerung der laufenden Verzinsung. Spätestens beim Ablauf, je nach Bedingungen auch schon früher, entfallen die Marktpreisanpassungen und die Garantien sowie die Schlussüberschüsse kommen zum Greifen. In der derzeitigen Situation wird daher ein Ausstieg nur im äußersten Notfall zu empfehlen sein. Für Kunden, die in ihren Policen gefangen sind, ist es schwer, ihren Finanzberater erfolgreich zu verklagen. Denn auch wenn die Anlage in der britischen Police als „sichere Anlage“ verkauft wurde – spätestens im Kleingedruckten wurde auf die eingeschränkten Garantien und die Möglichkeit zu Marktpreisanpassungen hingewiesen. Und der extreme Niedergang der Aktienkurse, der erst zu derart hohen Marktpreis-anpassungen geführt hat, war ohnehin nicht vorherzusehen. Um dem Finanzberater einen – rechtlich relevanten – Vorwurf zu machen, muss also Erschwerendes hinzukommen. Doch dies darzulegen, erfordert eine Sachkenntnis, die der Kunde in der Regel nicht hat. Wer auf dem Gerichtswege die Berechnung seiner überschussbeteilung überprüft haben möchte, wird im Allgemeinen enttäuscht werden. Denn überschüsse oder Gewinnrenten sind vertraglich nicht garantiert. Sie sind von den erwirtschafteten überschüssen des Versicherungsunternehmens abhängig. Ein Versicherungsnehmer musste daher eine Rentenkürzung um 40 % ab 2003 hinnehmen und wurde darüber hinaus auch mit seiner Klage auf Auskunft hinsichtlich der Rentenberechnung beim Landgerichts München abgewiesen. Die Versicherung erklärte ihm die Reduzierung damit, dass die Gewinnrente von den erzielten Erträgen auf dem Kapitalmarkt abhängig sei und die Ertragslage sich verschlechtert habe. Dem folgte auch das Landgericht München I: der Kläger sei bei Vertragsabschluss und in den Mitteilungen zur Rentenhöhe ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Gewinnrente nicht garantiert werden könne, da sie von der jährlichen Gewinndeklaration abhängig sei. Auf eine versicherungsvertragliche Zusage einer bestimmten monatlichen Gewinnrente könne der Kläger sich daher nicht berufen. Nach Ansicht des Gerichts hat die Versicherung auch ihrer Auskunftspflicht Genüge getan. Sie sei nicht verpflichtet, dem Kläger eine genaue finanzmathematische Berechnung zur Ermittlung der überschussbeteiligung vorzulegen, da diese einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wenig verständlich sein werde (Urteil des Landgerichts München I vom 25.08.2004, Aktenzeichen: 26 O 1034/04). Ohne ausreichende Substantiierung – der bloße Hinweis auf dem Kunden unerklärliche hohe Senkungen der überschüsse reicht nicht – wird das Gericht kaum einen Sachverständigen beauftragen – reine Ausforschungsbeweise sind in Deutschland nicht zulässig. Nur wenn – z. B. durch ein Privatgutachten eines Sachverständigen – ausreichende Gründe vorgebracht werden, die Zweifel an der Berechnung der überschussbeteiligung – oder von Rückkaufswerten, Renten, Ablaufleistungen und Kapitalabfindungen – erhärten, wird das Gericht weiteren Beweis ggf. durch ein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten erheben, in dem dann auch das Privatgutachten berücksichtigt werden muss. Dem vom Kunden mit einem Privatgutachten zur überprüfung der Versichererberechnungen beauftragten öffentlich bestellten und vereidigten versicherungsmathematischen Sachverständigen wird ein Lebensversicherungsunternehmen erfahrungsgemäß schon eher die erforderlichen Auskünfte erteilen. Doch auch ohne diese internen Berechnungsgrundlagen kann aus allgemein zugänglichen Unterlagen der Verlauf der Police und der überschussbeteiligung versicherungs-mathematisch ausreichend genau nachvollzogen werden. So hatten Versicherer nach Erstellung der neuen Sterbetafel 94R noch eine Zeitlang mit veralteten Sterbetafeln geworben. Dies ließ sich anhand der einschlägigen fachlichen – versicherungsmathematischen – Unterlagen nachweisen. Nach Einführung der neuen Sterbetafel wollten die Versicherer die Renten kürzen. Gerichtlich wurden die Unternehmen jedoch hinsichtlich der klagenden Kunden gezwungen, die ursprünglich in Aussicht gestellten Renten weiterzuzahlen. Ohne erhebliches fachliches Hintergrundwissen und sachverständige Beratung – zur Herstellung der „Waffengleichheit“ – werden Versicherungsnehmer sich zumindest gegenüber Versicherungs-unternehmen (und deren eigene Vermittler), die sich ja auf einen Stab qualifizierter Fachleute stützen können, schwer tun, gerichtlich eine Haftung durchzusetzen. Besser stehen die Chancen gegenüber unabhängigen Vermittlern, Maklern und Finanzberatern, die selbst nicht über das geballte Fachwissen der Versicherer verfügen können. Diesen ist daher in Haftungsfällen frühestmöglich zu sachverständiger Beratung und qualifizierter anwaltlicher Hilfe durch Spezialisten zu raten.
Maklerpflichten:
Der Versicherungsmakler ist Treuhänder und Sachwalter seines Kunden. Damit hat er auch die Pflicht, dass Objektrisiko zu überwachen – eingeschlossen den betreffenden Versicherungsschutz. Die Treuepflicht des Maklers endet nicht mit Ablauf einer Lebensversicherung – selbst die korrekte Abrechnung des Versicherers hat er regelmäßig zu überprüfen. Schließlich ist der Versicherungsmakler im Lager des Kunden, quasi der „Anwalt in Versicherungsfragen“ in diesem Bereich – eingeschlossen die nachlaufenden Verpflichtungen aus dieser Rolle. Zentraler Gradmesser für die Pflichtenstellung des Versicherungsmaklers ist das BGH-Urteil vom 22.05.1985 (Sachwalterurteil): Der Versicherungsmakler ist berechtigt aussergerichtlich jeden Schadensfalls bzw. jeden Versicherungsablauf zu begleiten – damit darf der Versicherungsmakler gleichsam anstatt eines Rechtsbeistand tätig werden. Es besteht auch eine Pflicht dazu, solange der Maklervertrag hier besteht. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Versicherungsmakler in eine Struktur- bzw. Vertriebsorganisation eingebunden ist.
Steuerberaterpflichten:
Was für den Versicherungsmakler Recht ist, kann für den Steuerberater nur billig sein. Gerade im Bereich von Bilanzierungen betrieblicher Altersvorsorge, bestehen in der Praxis erhebliche Defizite, weil die arbeitsvertraglichen und steuerlichen aktuellen Regelungen oft nicht (mehr) zur ursprünglichen Konzeption passen. Fehlerhafte Bilanzen und Deckungslücken sind die Folge. Insofern trifft hier nicht nur den Steuerberater sondern auch den Versicherungsmakler eine Beobachtung-, Warn- und Schutzpflicht gegenüber dem Kunden.
(finanztip.de)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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