Erbengemeinschaft auszahlen: Abfindung, Bewertung und Steuer beim Ausscheiden

Erbengemeinschaft auszahlen: Abfindung, Bewertung und Steuer beim Ausscheiden

Erbengemeinschaft auszahlen

Kurzantwort: Einen Anspruch darauf, aus einer Erbengemeinschaft ausgezahlt zu werden, gibt es nicht. Ohne Anordnung im Testament kommt eine Auszahlung im engeren Sinn in der Regel nur zustande, wenn die übrigen Miterben zustimmen (Abfindung bei Abschichtung oder Ausgleichszahlung bei Übernahme eines Gegenstands) oder wenn der Miterbe seinen Erbteil verkauft (§ 2033 BGB); erzwingen lässt sich sonst nur die Auseinandersetzung (§ 2042 BGB). Für die Höhe maßgeblich ist der Wert des Anteils am Nachlass nach Abzug der Verbindlichkeiten, multipliziert mit der Erbquote. Steuerlich sind Erbschaftsteuer, Einkommensteuer (§ 23 EStG) und Grunderwerbsteuer getrennt zu prüfen.

Wer in einer Erbengemeinschaft sitzt und Geld statt eines Anteils am Haus möchte, fragt zuerst: Kann ich meinen Anteil ausgezahlt bekommen, und wie viel steht mir zu? Die Antwort hat zwei Teile. Rechtlich hängt die Auszahlung von der Mitwirkung der Miterben ab, sofern man nicht den Erbteil an einen Dritten verkauft. Wirtschaftlich kommt es auf eine tragfähige Bewertung an, auf Schulden und Vorempfänge sowie auf die Steuerfolgen der Zahlung. Weitere Wege der Auflösung, die Teilungsversteigerung und die Blockade durch einen Miterben werden auf eigenen Seiten behandelt. Rechtsstand ist Oktober 2026.

Gibt es einen Anspruch auf Auszahlung?

Ein Anspruch auf Auszahlung durch die Miterben besteht nicht; das Gesetz kennt als Regelfall die Auseinandersetzung durch Verwertung und Teilung. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Sie erfolgt nach den Vorschriften über die Gemeinschaft: Teilung in Natur, sonst Verkauf und Teilung des Erlöses, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung (§ 2042 Abs. 2, § 752 und § 753 Abs. 1 BGB). Dass ein Miterbe das Haus übernimmt und die anderen auszahlt, ist eine Vereinbarung, die alle tragen müssen, keine gesetzliche Folge. Ob der Erblasser diese Lösung im Testament vorgezeichnet hat, ist deshalb die erste Frage.

Hat der Erblasser dem Miterben ein Haus durch Teilungsanordnung zugewiesen (§ 2048 BGB), muss dieser den Mehrwert gegenüber seinem Erbteil gegenüber den übrigen Miterben ausgleichen. Die Anordnung begründet in der Regel die Pflicht, die Teilung entsprechend durchzuführen, ändert aber die Erbquoten nicht. Ob statt einer Teilungsanordnung ein Vorausvermächtnis gemeint war, bei dem kein Ausgleich geschuldet ist, hängt von der Auslegung des Testaments ab und sollte nicht im Alleingang entschieden werden. Zur Rolle von Kindern und Pflichtteilen lesen Sie auch den Beitrag Pflichtteil und Erbe der Kinder.

Die drei Wege zur Auszahlung

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Weg Wer zahlt? Wer muss zustimmen? Form
Übernahme gegen Ausgleichszahlung (Auseinandersetzungsvertrag) Der übernehmende Miterbe Alle Miterben Bei Grundstück notariell (§ 311b Abs. 1 BGB)
Abschichtung gegen Abfindung Die verbleibenden Miterben aus dem Nachlass Alle übrigen Miterben Grundsätzlich formfrei, Grundstücksübertragung als Abfindung formbedürftig
Verkauf des Erbteils Der Käufer (Miterbe oder Dritter) Niemand, aber Vorkaufsrecht der Miterben bei Verkauf an Dritte Notarielle Beurkundung (§ 2033 Abs. 1, § 2371 BGB)

Übernahme gegen Ausgleich. Ein Miterbe übernimmt Haus, Wohnung oder anderen Gegenstand und zahlt den anderen den Wert ihrer Anteile. Sinnvoll ist das, wenn jemand die Immobilie nutzen oder behalten möchte und das Geld aufbringen kann, meist per Darlehen. Vor der Zahlung sollten die Zugehörigkeit zum Nachlass, Belastungen im Grundbuch und die Nachlassverbindlichkeiten geklärt sein.

Abschichtung. Der ausscheidende Miterbe erklärt gegenüber allen übrigen, dass er aus der Gemeinschaft ausscheidet, und erhält dafür eine Abfindung; sein Anteil wächst den Verbleibenden an. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dies auch bei Nachlass mit Grundstück formfrei möglich ist (Urteil vom 21. Januar 1998, Az. IV ZR 346/96, BGHZ 138, 8 = NJW 1998, 1557); die Übertragung eines Grundstücks als Abfindung bedarf dagegen der Form. Die Gemeinschaft besteht mit den übrigen Miterben fort. Eine Auszahlung auf diesem Weg ist freiwillig; wer Streit hat, kann sie nicht verlangen.

Erbteilsverkauf. Wer ausgezahlt werden will, ohne dass die Miterben mitspielen, verkauft seinen Anteil. Der Vertrag und die Übertragung bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 2033 Abs. 1, § 2371 BGB). Bei Verkauf an einen Dritten können die übrigen Miterben innerhalb von zwei Monaten im Vorkauf eintreten (§ 2034 BGB) und das Vorkaufsrecht auch nach der Übertragung gegenüber dem Käufer ausüben (§ 2035 BGB). Für den Verkäufer heißt das: Nach dem Kaufvertrag kann sich der Käufer ändern, die Konditionen bleiben. Ob Dritte bereit sind zu kaufen und mit welchem Abschlag sie rechnen, ist Verhandlungssache; Anteile an einer Erbengemeinschaft sind für Käufer schwer zu nutzen, weil sie die Mitwirkung der übrigen Miterben brauchen. Über Preisabschläge lassen sich ohne Marktangebot keine verlässlichen Aussagen treffen.

Eine Falle bei verheirateten Miterben: Besteht der Erbteil im Wesentlichen aus dem gesamten Vermögen des Verkäufers und lebt er im gesetzlichen Güterstand, kann der Erbteilsverkauf der Einwilligung des Ehegatten nach § 1365 BGB bedürfen. Das sollte vor dem Notartermin geprüft werden.

Wie viel steht mir zu? Die Berechnung

Die Auszahlung richtet sich nach dem Wert des Nachlasses nach Abzug der Verbindlichkeiten, multipliziert mit der Erbquote. In der Praxis sind es sechs Schritte:

  1. Bestand feststellen. Alle Aktiva und Passiva erfassen: Immobilie, Konten, Depots, Hausrat, Forderungen und Schulden. Die Miterben schulden einander die Mitwirkung an der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein allgemeiner Auskunftsanspruch unter Miterben ist daraus nicht ohne Weiteres abzuleiten; Auskunftspflichten bestehen vor allem in besonderen Fällen, etwa zu ausgleichspflichtigen Zuwendungen (§ 2057 BGB).
  2. Wert der Immobilie ermitteln. Für die Auszahlung zählt der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, nicht der Erbfallwert; es sollte ein von allen anerkannter Gutachter beauftragt werden. Die steuerlichen Bewertungsregeln des Erbschaftsteuerrechts können vom Verkehrswert abweichen und taugen nicht als Verhandlungsgrundlage.
  3. Verbindlichkeiten abziehen. Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen; Streitiges und noch nicht Fälliges wird zurückbehalten (§ 2046 Abs. 1 BGB).
  4. Ausgleichungen berücksichtigen. Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben erben, müssen bestimmte Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten ausgleichen (§§ 2050 ff. BGB); der Wert bestimmt sich nach der Zeit der Zuwendung (§ 2055 Abs. 2 BGB). Besondere Leistungen eines Abkömmlings, etwa Pflege, können eine Ausgleichung zu seinen Gunsten begründen (§ 2057a BGB).
  5. Quote anwenden. Der Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile (§ 2047 Abs. 1 BGB).
  6. Nebenpositionen klären. Erträge wie Mieten werden erst bei der Auseinandersetzung geteilt (§ 2038 Abs. 2 Satz 2 BGB), Kosten und Lasten tragen die Miterben nach Anteilen (§ 2038 Abs. 2 i. V. m. § 748 BGB).

Beispiel (fiktiv): Anna, Ben und Clara erben je zu einem Drittel. Das Haus hat nach Gutachten einen Wert von 450.000 Euro, darauf lastet ein Darlehen von 90.000 Euro, daneben liegen 30.000 Euro auf einem Konto. Netto ergeben sich 390.000 Euro, je Drittel 130.000 Euro. Übernimmt Clara das Haus samt Darlehen und das Konto, erhält sie Werte von netto 390.000 Euro und zahlt Anna und Ben je 130.000 Euro aus, zusammen 260.000 Euro. Hat Ben vom Vater zu Lebzeiten eine ausgleichspflichtige Ausstattung von 30.000 Euro erhalten, wird sie dem Nachlass rechnerisch hinzugesetzt: Auf 420.000 Euro entfallen je 140.000 Euro, Ben muss sich seine 30.000 Euro anrechnen lassen und erhält 110.000 Euro, Anna und Clara je 140.000 Euro. Die Zahlen sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung.

Wer den Erbteil an einen Dritten verkauft, bekommt in der Regel weniger als den anteiligen Wert, weil der Käufer das Risiko trägt, die Gemeinschaft nicht allein steuern zu können. Wer nur den Betrag vergleichen will, sollte zwei Zahlen nebeneinander legen: den anteiligen Wert nach der Rechnung oben und das Angebot. Eine Zahl für den üblichen Abschlag lässt sich seriös nicht nennen.

Absicherung der Zahlung und Haftung

Eine Auszahlung sollte nur Zug um Zug gegen die Erklärung erfolgen, mit der der Miterbe ausscheidet oder seinen Anteil überträgt. Bei notariellen Verträgen lässt sich der Ablauf über den Notar steuern, etwa Zahlung nach Eintragung oder Hinterlegung des Betrags. Für Verträge mit Austauschleistungen richtet sich der Geschäftswert nach dem höheren Wert der Leistungen (§ 97 Abs. 3 GNotKG), die Beurkundungsgebühr beträgt 2,0, mindestens 120 Euro (Nr. 21100 KV GNotKG).

Zur Haftung gilt: Ausscheiden bedeutet nicht automatisch, dass Nachlassgläubiger nicht mehr zugreifen können. Die Erben haften für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB), bis zur Teilung kann der Miterbe die Zahlung aus dem Eigenvermögen verweigern (§ 2059 Abs. 1 BGB), nach der Teilung gilt die Beschränkung auf den anteiligen Teil nur in bestimmten Fällen, etwa bei Ausschluss im Aufgebotsverfahren oder bei Anmeldung nach fünf Jahren (§ 2060 BGB). Wer ausgezahlt wird, sollte im Vertrag eine interne Freistellung durch die Verbleibenden vereinbaren. Der Käufer eines Erbteils haftet den Nachlassgläubigern ab Abschluss des Kaufs neben dem weiter haftenden Verkäufer (§ 2382 Abs. 1 BGB); für die Beschränkung seiner Haftung gelten die Vorschriften über die Haftungsbeschränkung des Erben (§ 2383 BGB). Besteht Verdacht auf Überschuldung, ist zuerst zu prüfen, wie die Haftung beschränkt werden kann; dazu der Beitrag zur Nachlassinsolvenz bei Auslandsbezug.

Steuer bei der Auszahlung

Erbschaftsteuer. Besteuert wird der Erwerb von Todes wegen nach der Erbquote. Die Auseinandersetzung ändert daran grundsätzlich nichts. Erhält ein Miterbe im Zuge der Teilung deutlich mehr, als ihm zusteht, ohne angemessenen Ausgleich, kann darin eine zusätzliche Zuwendung unter den Miterben liegen; zur Unterscheidung von Erb- und Schenkungsteuer siehe Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer. Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, werden pauschal mit 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG); Verwaltungskosten sind nicht abzugsfähig. Die 15.000 Euro gelten, wenn die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entstanden ist (§ 37 Abs. 21 ErbStG); davor waren es 10.300 Euro. Der Pauschbetrag wird je Erbfall nur einmal gewährt, Miterben steht er nur anteilig zu (BFH, Beschluss vom 24. Februar 2010, Az. II R 31/08, BStBl II 2010, 491, zum früheren Betrag; der Grundsatz gilt fort). Die Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG setzen unbeschränkte Steuerpflicht voraus, bei beschränkter Steuerpflicht gilt § 16 Abs. 2 ErbStG.

Einkommensteuer. Nach dem BMF-Schreiben vom 14. März 2006 (BStBl I 2006 S. 253, seither geändert) ist die Teilung ohne Ausgleichszahlung im Privatvermögen grundsätzlich unentgeltlich. Zahlt ein Miterbe dagegen für einen Mehrerhalt eine Abfindung, liegt insoweit ein entgeltlicher Vorgang vor. Das gilt auch beim Ausscheiden gegen Barabfindung im Wege der Abschichtung; dort finden die Grundsätze über den Verkauf eines Erbteils Anwendung (Rz. 50 des BMF-Schreibens), beim Ausscheiden ohne Abfindung die Grundsätze der Schenkung (Rz. 49). Bei Immobilien kann der Ausscheidende dann ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklichen, wenn zwischen Anschaffung (durch den Erblasser) und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG); ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Der Verkauf eines Erbteils gilt einkommensteuerlich als anteilige Veräußerung der Nachlassgegenstände (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG). Liegen zwischen der Anschaffung eines Nachlassgrundstücks durch den Erblasser und dem Verkauf des Erbteils nicht mehr als zehn Jahre, kann der Gewinn steuerpflichtig sein. Der Bundesfinanzhof hatte das für den Erwerb eines Erbteils zunächst anders gesehen (Urteil vom 26. September 2023, Az. IX R 13/22); der Gesetzgeber hat die Vorschrift daraufhin mit Wirkung für alle offenen Fälle klargestellt. Zur Frist siehe die Spekulationsfrist nach § 23 EStG.

Grunderwerbsteuer. Der Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses ist von der Grunderwerbsteuer ausgenommen (§ 3 Nr. 3 GrEStG). Wird das Grundstück nach der Teilung weiterübertragen, kann die Befreiung entfallen.

Wo die Rechtslage unklar ist, etwa bei der Einordnung einer Ausgleichszahlung, empfiehlt sich vor der Umsetzung eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO. Bei Auslandsbezug kann zusätzlich eine Auskunft der Steuerbehörde im anderen Staat sinnvoll sein.

Wenn Ausland im Spiel ist

Gehört eine Immobilie im Ausland zum Nachlass oder lebten Erblasser oder Miterben dort, entscheidet zuerst das anwendbare Erbrecht. In der EU gilt die Regelanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) mit der Ausnahme bei offensichtlich engerer Verbindung zu einem anderen Staat (Art. 21 Abs. 2 EuErbVO); Dänemark und Irland wenden die Verordnung nicht an und gelten aus deutscher Sicht als Drittstaaten. Wird deutsches Recht angewendet, richtet sich die Teilung nach den §§ 2042 ff. BGB, die Umschreibung im ausländischen Register aber nach dem Recht des Belegenheitsstaats; ein Berater vor Ort ist hinzuzuziehen. Details finden Sie im Beitrag Erbengemeinschaft mit Auslandsimmobilie.

Die häufigsten Fehler beim Auszahlen

  1. Kein gemeinsames Gutachten. Wer auszahlen will, sollte nicht die eigene Schätzung verwenden, sondern einen Gutachter, den alle akzeptieren. Jede Seite hat sonst ihre eigene Zahl.
  2. Ausgleichungen und Vorempfänge vergessen. Lebzeitige Zuwendungen bei gesetzlicher Erbfolge unter Abkömmlingen sind nach §§ 2050 ff. BGB zu berücksichtigen und verschieben die Beträge.
  3. Mündliche Absprache über Zahlung gegen Haus. Die Pflicht zur Übertragung eines Grundstücks ist formbedürftig (§ 311b Abs. 1 BGB); ohne Beurkundung droht Streit über Zahlung und Eigentum.
  4. Steuer vor der Zahlung nicht geprüft. Zehnjahresfrist, Grunderwerbsteuer bei Weiterübertragung und Erbschaftsteuer bei Mehrerwerb sind vorab zu klären.
  5. Haftung im Vertrag nicht geregelt. Ausgezahlte Miterben haften weiterhin gegenüber Nachlassgläubigern; ohne Freistellung bleibt das Risiko bei ihnen.

Fazit

Auszahlen heißt in der Erbengemeinschaft verhandeln: Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht, wohl aber der Weg über den Verkauf des Erbteils. Die Höhe folgt aus Nachlasswert, Verbindlichkeiten, Ausgleichungen und Quote; belastbar wird sie erst mit einem gemeinsamen Gutachten. Vertrag, Formvorschriften und Steuern sollten vor der ersten Zahlung stehen, weil sich Fehler danach nur schwer korrigieren lassen. Zur Einordnung der Auszahlung in die gesamte Nachlassplanung siehe auch Nachlassplanung.

Häufige Fragen

Kann ich von meinen Miterben verlangen, dass sie mich auszahlen?

Nein. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht, die Miterben müssen einer Abfindung oder Übernahme zustimmen. Durchsetzen lässt sich nur die Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regeln (§ 2042 BGB), notfalls durch Klage oder Teilungsversteigerung, oder der Verkauf des eigenen Erbteils (§ 2033 BGB).

Wie hoch ist die Auszahlung?

Sie ergibt sich aus dem Nachlasswert nach Abzug der Verbindlichkeiten, multipliziert mit der Erbquote (§§ 2046, 2047 BGB), vermindert oder erhöht um Ausgleichungen nach den §§ 2050 ff. BGB. Bei der Immobilie zählt der Wert zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung, am besten durch ein gemeinsam beauftragtes Gutachten.

Muss die Auszahlung notariell beurkundet werden?

Teilweise. Notarielle Beurkundung ist erforderlich, wenn ein Erbteil verkauft oder übertragen wird (§ 2033 Abs. 1, § 2371 BGB) oder wenn ein Grundstück übertragen werden soll (§ 311b Abs. 1 BGB). Eine Abschichtung gegen Geldabfindung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich formfrei, sollte aber schriftlich festgehalten werden.

Fällt auf die Abfindung Steuer an?

Das kommt auf den Einzelfall an. Erbschaftsteuer wird auf den Erwerb von Todes wegen erhoben, nicht auf die Teilung. Einkommensteuer kann entstehen, wenn die Abfindung als entgeltliche Veräußerung einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung gilt (§ 23 EStG). Eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO schafft vor der Umsetzung Klarheit.

Bin ich nach der Auszahlung von Schulden des Erblassers befreit?

Nicht automatisch. Nachlassgläubiger können sich weiterhin an die Miterben halten, die als Gesamtschuldner haften (§ 2058 BGB). Im Innenverhältnis lässt sich die Haftung durch Freistellung regeln; gegenüber den Gläubigern wirkt das nicht.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Miterben bei der Abfindung und Auszahlung aus der Erbengemeinschaft, von der Bewertung des Anteils über den Vertrag mit den Miterben bis zur steuerlichen Prüfung der Zahlung. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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