Lebte der Erblasser zuletzt in Spanien, hinterließ er eine Ferienwohnung in Frankreich oder wohnen die Erben selbst im Ausland, wirft die Nachlassinsolvenz bei Auslandsbezug zusätzliche Fragen auf: Welches Gericht ist zuständig? Gehört das Auslandsvermögen zur Masse? Wie melden ausländische Gläubiger an? Und wie schützen Erben ihr eigenes Vermögen?
Dieser Beitrag erläutert das Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 315 ff. InsO, die Antragspflicht nach § 1980 BGB, die Haftungsbeschränkung nach § 1975 BGB und die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB im Zusammenspiel mit der Europäischen Insolvenzverordnung (VO (EU) 2015/848, EuInsVO) und der Erbrechtsverordnung (VO (EU) Nr. 650/2012, EuErbVO). Welches Erbrecht anzuwenden ist, behandelt der Beitrag Internationales Erbrecht bei Auswanderung. Rechtsstand: Oktober 2026.
Was ist ein Nachlassinsolvenzverfahren?
Das Nachlassinsolvenzverfahren ist ein Sonderinsolvenzverfahren über den Nachlass als abgegrenzte Vermögensmasse. Es soll die Nachlassgläubiger gemeinschaftlich nach festen Rangregeln befriedigen und dem Erben die Beschränkung seiner Haftung ermöglichen. Nach § 1967 BGB haftet der Erbe zunächst für alle Nachlassverbindlichkeiten, also für die Schulden des Erblassers und für Pflichtteile, Vermächtnisse und Auflagen, grundsätzlich auch mit seinem Eigenvermögen.
Ist das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet oder eine Nachlassverwaltung angeordnet, beschränkt sich die Haftung nach § 1975 BGB auf den Nachlass. Für Steuerschulden des Erblassers verweist § 45 Abs. 2 AO auf diese zivilrechtlichen Haftungsregeln; das Finanzamt ist daher in der Regel ein Nachlassgläubiger unter vielen.
Die wichtigsten Regeln der §§ 315 ff. InsO im Überblick
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| Regelung | Inhalt | Norm |
|---|---|---|
| Örtliche Zuständigkeit | Insolvenzgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers zur Zeit des Todes; bei selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit am Ort ihres Mittelpunkts | § 315 InsO |
| Zulässigkeit | Eröffnung auch vor Annahme der Erbschaft, auch bei unbeschränkter Haftung des Erben, bei mehreren Erben auch nach Teilung; kein Verfahren über einen einzelnen Erbteil | § 316 InsO |
| Antragsberechtigte | jeder Erbe, Nachlassverwalter, anderer Nachlasspfleger, verwaltender Testamentsvollstrecker, jeder Nachlassgläubiger | § 317 InsO |
| Antragsfrist für Gläubiger | Gläubigerantrag unzulässig, wenn seit Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind | § 319 InsO |
| Eröffnungsgründe | Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; bei Antrag durch Erben, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker auch drohende Zahlungsunfähigkeit | § 320 InsO |
| Vollstreckung nach Erbfall | Zwangsvollstreckungen in den Nachlass nach dem Erbfall gewähren kein Absonderungsrecht | § 321 InsO |
| Masseverbindlichkeiten | u. a. Beerdigungskosten, Kosten einer Nachlasspflegschaft, Aufwendungsersatz des Erben | § 324 InsO |
| Nachrang | Pflichtteilsansprüche, danach Vermächtnisse und Auflagen erst nach den übrigen Gläubigern | § 327 InsO |
Stellt nicht jeder Erbe den Antrag, ist der Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 317 Abs. 2 InsO). Leben Miterben in verschiedenen Ländern, kann also ein einzelner Miterbe den Antrag stellen, ohne auf die anderen angewiesen zu sein.
Antragspflicht des Erben nach § 1980 BGB
Eine starre Wochenfrist wie für GmbH-Geschäftsführer gibt es für Erben nicht. § 1980 Abs. 1 BGB verlangt aber, dass der Erbe „unverzüglich“ die Eröffnung beantragt, sobald er von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt. Verletzt er diese Pflicht, haftet er den Gläubigern für den Schaden. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen bleiben bei der Frage, ob der Nachlass ausreicht, außer Betracht (§ 1980 Abs. 1 Satz 3 BGB); dafür gibt es § 1992 BGB.
Für Auslandsfälle zentral ist § 1980 Abs. 2 BGB: Fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Fahrlässig handelt insbesondere, wer das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, unbekannte Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen. Lebte der Erblasser jahrelang im Ausland, kennen die Erben offene Steuern im Wohnsitzstaat, Darlehen oder Bürgschaften oft nur bruchstückhaft. Entbehrlich ist das Aufgebot nur, wenn seine Kosten im Verhältnis zum Nachlass unverhältnismäßig groß sind.
Über § 1985 Abs. 2 BGB gilt § 1980 BGB entsprechend für den Nachlassverwalter. Ab welchem Zeitpunkt genau die Pflicht des Erben einsetzt, insbesondere vor oder erst nach Annahme der Erbschaft, wird unterschiedlich beurteilt; vorsichtig handelt, wer spätestens ab Annahme und ersten Anzeichen einer Überschuldung tätig wird.
Haftungsbeschränkung: Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung, Dürftigkeitseinrede
Das deutsche Recht bietet dem Erben mehrere Wege, sein Eigenvermögen zu schützen. Welcher passt, hängt vor allem davon ab, ob der Nachlass überschuldet ist und ob er die Verfahrenskosten trägt.
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| Instrument | Voraussetzung | Wirkung | Norm |
|---|---|---|---|
| Ausschlagung | Frist sechs Wochen, bei letztem Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland oder Auslandsaufenthalt des Erben bei Fristbeginn sechs Monate | Erbe wird nicht Erbe | §§ 1942, 1944 BGB |
| Nachlassverwaltung | Antrag des Erben oder eines Nachlassgläubigers, wenn Verhalten oder Vermögenslage des Erben die Gläubigerbefriedigung gefährden (Gläubiger nur binnen zwei Jahren nach Annahme); Masse deckt die Kosten; sinnvoll vor allem bei ausreichendem Nachlass | Haftung auf den Nachlass beschränkt; stellt sich Überschuldung heraus, muss der Verwalter Insolvenzantrag stellen (§ 1985 Abs. 2 BGB) | §§ 1975, 1981, 1982 BGB |
| Nachlassinsolvenzverfahren | Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses, Masse deckt die Verfahrenskosten | Haftung auf den Nachlass beschränkt, Gläubiger quotal nach Rang | § 1975 BGB, §§ 315 ff. InsO |
| Dürftigkeitseinrede | Verfahren mangels kostendeckender Masse nicht tunlich, aufgehoben oder eingestellt | Erbe kann Befriedigung verweigern, soweit der Nachlass nicht reicht; Herausgabe des Nachlasses zur Zwangsvollstreckung | §§ 1990, 1991 BGB |
| Überschwerungseinrede | Überschuldung beruht auf Vermächtnissen und Auflagen | Berichtigung nach §§ 1990, 1991 BGB | § 1992 BGB |
| Dreimonatseinrede | erste drei Monate nach Annahme, nicht über die Inventarerrichtung hinaus | vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht | § 2014 BGB |
Ist die Ausschlagung noch möglich, ist sie meist der einfachere Weg. Die Nachlassverwaltung bei ausreichendem, aber unübersichtlichem Nachlass behandelt der Beitrag Nachlassverwalter bei Auslandsbezug bestellen. Wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, endet eine laufende Nachlassverwaltung (§ 1988 Abs. 1 BGB).
Die Dürftigkeitseinrede bei kleinen Nachlässen
Oft reicht ein überschuldeter Nachlass nicht einmal für die Verfahrenskosten; dann weist das Insolvenzgericht den Antrag mangels Masse ab (§ 26 Abs. 1 InsO). Gerade das eröffnet dem Erben die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB: Er kann die Befriedigung verweigern, soweit der Nachlass nicht reicht, muss den Nachlass aber zur Zwangsvollstreckung herausgeben. Er ist dabei wie ein Beauftragter verantwortlich (§ 1991 Abs. 1 i. V. m. § 1978 BGB) und muss Pflichtteile, Vermächtnisse und Auflagen in der Rangfolge des Insolvenzverfahrens berichtigen (§ 1991 Abs. 4 BGB). Ob der Nachlass dürftig ist, bemisst sich am Gesamtnachlass; Auslandsvermögen zählt mit, auch wenn die Erben noch keinen Zugriff darauf haben.
Internationale Zuständigkeit: EuInsVO, § 315 InsO und EuErbVO
Bei Auslandsbezug ist zuerst zu klären, ob deutsche Gerichte überhaupt ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnen dürfen. Das ist eine andere Frage als die nach dem zuständigen Nachlassgericht für Erbschein oder Ausschlagung, die der Beitrag Nachlassgericht bei Auslandswohnsitz erläutert.
EU-Fälle: Art. 3 EuInsVO
Die EuInsVO regelt die Nachlassinsolvenz nicht ausdrücklich. Nach überwiegender Auffassung in der Literatur ist sie dennoch auf Nachlassinsolvenzverfahren anwendbar, wenn der Fall einen grenzüberschreitenden Bezug innerhalb der EU aufweist. Als Indiz wird angeführt, dass schon der Anhang A der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1346/2000 für Irland ein Verfahren über den Nachlass zahlungsunfähig Verstorbener aufführte.
Nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei natürlichen Personen ohne selbständige Tätigkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dies der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist; diese Vermutung gilt nicht, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in den sechs Monaten vor dem Antrag in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde. Für den Nachlass wird an den Erblasser und seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes angeknüpft, nicht an den Wohnsitz der Erben. Wie die Sechsmonatsregel, die auf den Insolvenzantrag abstellt, bei einem bereits verstorbenen Schuldner zu handhaben ist, ist nicht abschließend geklärt.
Auch die EuErbVO knüpft in Art. 4 und Art. 21 an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an, sodass Insolvenzzuständigkeit und Erbrecht häufig parallel laufen. Nach Art. 76 EuErbVO bleibt die Insolvenzverordnung unberührt; die dortige Verweisung auf die alte Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 gilt nach Art. 91 Abs. 2 EuInsVO als Verweisung auf die Verordnung 2015/848. Die Insolvenzzuständigkeit folgt daher der EuInsVO, nicht der EuErbVO. Der gewöhnliche Aufenthalt ist zudem nicht mit dem steuerlichen Begriff des § 9 AO gleichzusetzen, der für die Besteuerung gilt.
Örtliche Zuständigkeit nach § 315 InsO
Ist Deutschland international zuständig, entscheidet § 315 InsO über das örtliche Gericht: maßgeblich ist der allgemeine Gerichtsstand des Erblassers zur Zeit des Todes, in der Regel sein Wohnsitz, bei selbständiger Tätigkeit deren Mittelpunkt.
Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu beurteilen, in dem der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt in Spanien hatte (BGH, Beschluss vom 14.01.2010, IX ZB 76/09). Er führte aus, dass bei Anwendbarkeit der EuInsVO die deutsche internationale Zuständigkeit gefehlt hätte und wegen des Auslandswohnsitzes auch nach § 315 InsO kein inländischer Gerichtsstand bestand. Ob die Zuständigkeitsregel der EuInsVO auf das Nachlassinsolvenzverfahren anwendbar ist, hat der BGH dabei allerdings nicht selbst entschieden. Er hat die Anwendbarkeit nur hypothetisch unterstellt und dazu auf die wohl herrschende Meinung verwiesen, die sie bejaht; auf die Frage kam es für das Ergebnis nicht an. Eine Leitentscheidung von EuGH oder BGH zu dieser Frage gibt es damit bislang nicht. Für Erben von Auswanderern ist ein deutsches Verfahren über den gesamten Nachlass daher bei letztem Wohnsitz im Ausland regelmäßig nicht der richtige Weg.
Drittstaaten außerhalb der EU
Lag der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb der EU, etwa in der Schweiz, den USA oder Thailand, greift Art. 3 EuInsVO nicht; es gilt das deutsche internationale Insolvenzrecht der §§ 335 ff. InsO. Fehlt ein Gerichtsstand im Inland, kommt nach § 354 InsO ein Partikularverfahren über das inländische Vermögen in Betracht, ohne inländische Niederlassung aber nur auf Antrag eines Gläubigers mit glaubhaft gemachtem besonderem Interesse. Wie diese Vorschrift auf Nachlässe anzuwenden ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Ein ausländisches Insolvenzverfahren erkennt Deutschland nach § 343 InsO grundsätzlich an, außer das ausländische Gericht wäre nach deutschem Recht unzuständig oder die Anerkennung offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar.
Auslandsvermögen in der Insolvenzmasse
Bei einem deutschen Hauptverfahren gilt nach Art. 7 EuInsVO deutsches Insolvenzrecht, auch für die Fragen, welche Vermögenswerte zur Masse gehören und in welchem Rang Forderungen bedient werden. Erfasst wird grundsätzlich der gesamte Nachlass, also auch Konten, Depots und Immobilien in anderen Mitgliedstaaten.
Die Eröffnung wird nach Art. 19 Abs. 1 EuInsVO in den übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald sie im Eröffnungsstaat wirksam ist. Der Verwalter darf dort nach Art. 21 Abs. 1 EuInsVO seine Befugnisse nach deutschem Recht ausüben, muss aber das Recht des jeweiligen Staates beachten; Zwangsmittel brauchen eine Anordnung der dortigen Gerichte (Art. 21 Abs. 3 EuInsVO). Dingliche Rechte an Gegenständen in einem anderen Mitgliedstaat, etwa eine Grundschuld an der Auslandsimmobilie, bleiben nach Art. 8 EuInsVO unberührt.
Gegenüber ausländischen Banken kann der Verwalter seine Befugnisse mit dem Europäischen Nachlasszeugnis nachweisen. Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass Art. 76 EuErbVO der Ausstellung eines solchen Zeugnisses für einen Nachlassinsolvenzverwalter nicht entgegensteht und der Verwalter nach Art. 63 EuErbVO antragsberechtigt ist (Beschluss vom 09.02.2021, 21 W 151/20); es ging um Vermögen bei einer kroatischen Bank. Außerhalb der EU entscheidet das Recht des Belegenheitsstaats über Anerkennung und Zugriff; dafür ist ein Berater vor Ort hinzuzuziehen.
Gläubiger, die im Ausland vollstrecken
Nach § 321 InsO verschaffen Zwangsvollstreckungen in den Nachlass nach dem Erbfall kein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Hat ein Gläubiger nach Eröffnung eines Hauptverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat auf einen Massegegenstand zugegriffen und ist ganz oder teilweise befriedigt worden, muss er das Erlangte nach Art. 23 Abs. 1 EuInsVO vorbehaltlich der Art. 8 und 10 an den Verwalter herausgeben. Wie Titel grenzüberschreitend durchgesetzt werden, beschreibt der Beitrag Vollstreckung ausländischer Urteile.
Wenn das Hauptverfahren im Ausland läuft
Lag der letzte gewöhnliche Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, wird das Hauptverfahren dort eröffnet und folgt dem dortigen Insolvenzrecht (Art. 7 EuInsVO). Ein deutsches Sekundärverfahren setzt nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO eine Niederlassung im Inland voraus, die bei privaten Erblassern häufig fehlt; dann wird auch das deutsche Konto oder die deutsche Immobilie vom ausländischen Verfahren erfasst.
Das Erbstatut nach Art. 21 oder Art. 22 EuErbVO regelt nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. g EuErbVO auch die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten. Hat der Erblasser deutsches Recht gewählt, wie im Beitrag Testament bei Wohnsitz im Ausland beschrieben, kann ein ausländisches Insolvenzgericht sein eigenes Verfahrensrecht anwenden, Erbenstellung und Erbenhaftung aber nach deutschem Erbrecht beurteilen müssen. Wie die deutschen Haftungsbeschränkungen dann wirken, ist offen und im Einzelfall zu klären. Zum ausländischen Recht selbst ist ein Berater im betreffenden Staat hinzuzuziehen.
Gläubiger im Ausland: Forderungsanmeldung
Gläubiger aus einem anderen Mitgliedstaat können sich nach Art. 53 EuInsVO aller im Eröffnungsstaat zulässigen Kommunikationsmittel bedienen und brauchen allein für die Anmeldung keinen Anwalt. Sie können das Standardformular „Forderungsanmeldung“ in jeder Amtssprache der Organe der Union verwenden; eine Übersetzung kann verlangt werden (Art. 55 Abs. 1 und 5 EuInsVO). Die Anmeldefrist beträgt für sie mindestens 30 Tage nach Bekanntmachung im Insolvenzregister oder Unterrichtung (Art. 55 Abs. 6 EuInsVO). Deutsche Verfahren werden unter www.insolvenzbekanntmachungen.de bekannt gemacht. Gläubiger aus Drittstaaten melden nach der InsO ohne diese Erleichterungen an.
Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer im Ausland stehen nach § 327 InsO im Rang hinter allen übrigen Insolvenzgläubigern. Zur Durchsetzung von Pflichtteilen im Übrigen siehe den Beitrag Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen.
Beispiel
Der folgende Fall ist frei erfunden. Bernd lebte zuletzt in Augsburg. Er hinterlässt 8.000 Euro auf einem Girokonto, eine mit einer Grundschuld einer spanischen Bank belastete Ferienwohnung in Spanien (Wert etwa 120.000 Euro) und Schulden von rund 210.000 Euro, darunter Rechnungen eines spanischen Handwerkers und eine Einkommensteuernachforderung. Erbin ist seine Tochter Lena, die in Kanada lebt.
- Ausschlagung: Da Lena sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält, beträgt die Frist sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).
- Nach Annahme: Erkennt sie die Überschuldung, muss sie unverzüglich Insolvenzantrag stellen (§ 1980 BGB), und zwar in Deutschland, weil Bernds letzter gewöhnlicher Aufenthalt hier lag, beim Insolvenzgericht an seinem letzten Wohnsitz (§ 315 InsO).
- Masse und Gläubiger: Die Ferienwohnung gehört zur Masse; die Grundschuld bleibt unberührt (Art. 8 EuInsVO). Der Handwerker meldet mit dem Standardformular an.
- Ergebnis: Mit der Eröffnung haftet Lena nur noch mit dem Nachlass (§ 1975 BGB); bei Abweisung mangels Masse bleibt ihr die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB).
Häufige Praxisfehler und Checkliste
- Abwarten, bis alle Auslandsunterlagen da sind. Die Antragspflicht knüpft an Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Überschuldung an. Vermögen und Schulden in allen Ländern früh erfassen, bei Anhaltspunkten für unbekannte Schulden das Aufgebot prüfen.
- Einzelne Gläubiger bevorzugen. Wer zahlt, obwohl er nicht mehr annehmen durfte, dass der Nachlass für alle reicht, riskiert nach §§ 1978, 1979 BGB eine persönliche Haftung. Pflichtteile und Vermächtnisse vorschnell auszuzahlen ist zudem nach § 322 InsO anfechtbar.
- Falsches Gericht anrufen. Maßgeblich ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, nicht der Wohnsitz der Erben.
- Inventar unvollständig errichten. Wer etwa ein wesentliches Auslandskonto absichtlich weglässt und das Inventar dadurch erheblich unvollständig macht, haftet nach § 2005 Abs. 1 BGB unbeschränkt; dasselbe gilt nach ungenutztem Ablauf einer Inventarfrist (§ 1994 Abs. 1 BGB).
- Unbekannte Erben übersehen. Ein Nachlasspfleger ist selbst antragsberechtigt (§ 317 Abs. 1 InsO); näher dazu der Beitrag Nachlasspflegschaft bei Auslandsbezug.
- Steuern und Auslandsrecht nebenbei klären. Bei unklarer steuerlicher Behandlung, etwa von Steuerschulden des Erblassers, vor der Umsetzung eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO erwägen und bei Auslandsbezug auch die Behörden im anderen Staat einbeziehen; für Vermögen und Verfahren im Ausland einen Berater vor Ort hinzuziehen.
Fazit
Die Nachlassinsolvenz bei Auslandsbezug folgt den §§ 315 ff. InsO und §§ 1975 ff. BGB, überlagert vom europäischen Recht. Entscheidend ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers: Lag er in Deutschland, erfasst ein deutsches Hauptverfahren grundsätzlich auch Vermögen in anderen Mitgliedstaaten; lag er im EU-Ausland, läuft das Verfahren in der Regel dort, auch über das deutsche Vermögen; bei Drittstaaten kommt es auf das dortige Recht an. Erben sollten die Antragspflicht des § 1980 BGB ernst nehmen, Zahlungen zurückstellen und die Dürftigkeitseinrede kennen. Das Zusammenspiel eines gewählten deutschen Erbstatuts mit einem ausländischen Insolvenzverfahren ist noch nicht abschließend geklärt.
Häufige Fragen
Haftet der Erbe mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers?
Grundsätzlich ja, nach § 1967 BGB. Er kann die Haftung aber auf den Nachlass beschränken, insbesondere durch ein Nachlassinsolvenzverfahren oder eine Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) oder, wenn die Masse die Kosten nicht deckt, durch die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB).
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Erblasser im Ausland gelebt hat?
Innerhalb der EU sind nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO nach überwiegender Auffassung die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Erblasser zuletzt den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hatte, bei Privatpersonen nach der gesetzlichen Vermutung sein gewöhnlicher Aufenthalt. Lebte er zuletzt in Spanien, ist in der Regel ein spanisches Gericht zuständig, nicht das Insolvenzgericht am Wohnort der Erben in Deutschland.
Gehört eine Immobilie im Ausland zur Insolvenzmasse?
Bei einem deutschen Hauptverfahren grundsätzlich ja, wenn sie in einem EU-Mitgliedstaat liegt; die Eröffnung wird dort anerkannt (Art. 19 EuInsVO). Rechte wie eine Grundschuld an der Immobilie bleiben bestehen (Art. 8 EuInsVO). Bei Immobilien in Drittstaaten entscheidet das dortige Recht über Anerkennung und Zugriff.
Wie lange hat der Erbe Zeit für den Insolvenzantrag?
Eine feste Frist gibt es nicht. § 1980 BGB verlangt einen unverzüglichen Antrag, sobald der Erbe die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kennt oder fahrlässig nicht kennt. Nachlassgläubiger können den Antrag nur innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft stellen (§ 319 InsO).
Können Gläubiger aus dem Ausland am deutschen Nachlassinsolvenzverfahren teilnehmen?
Ja. Gläubiger aus anderen EU-Staaten können ihre Forderung mit dem Standardformular in jeder Amtssprache der EU-Organe anmelden und haben mindestens 30 Tage Zeit ab Bekanntmachung oder Unterrichtung (Art. 53, 55 EuInsVO). Gläubiger aus Drittstaaten melden nach den Regeln der Insolvenzordnung an.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Erben und Nachlassgläubiger bei überschuldeten Nachlässen mit Auslandsbezug, von der Prüfung der Ausschlagung über den Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht bis zur Sicherung des Vermögens im Ausland. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.