Falk-Fonds Anleger: Banken und Vermittler

Banken und Vermittler haften gegenüber geschädigten FALK-Anlegern für den unterlassenen Hinweis auf die IRR-Wiederanlage-Auswirkungen
Die ehemals angesehene Unternehmensgruppe des Initiators Helmut W. Falk ist pleite. Insolvent sind auch weitere Gesellschaften, sogenannte Anleger-KG�s. Zahlreichen Anlegern wurden bei Zeichnung bzw. Kauf ihrer Beteiligung an FALK-Fonds die Verhältnisse unrichtig dargestellt. Report Mainz deckt auf: Gemäß einem aktuellen Bericht der Sendung REPORT MAINZ steht ein gewerbsmäßiger Betrug zu Lasten der Anleger im Raum. Trotz Liquiditätsproblemen seit Ende 1999 / Anfang 2000 wurde noch in 2003 ein FALK-Zinsfonds im Umfang von über 50 Mio € zur Vorfinanzierung der Ankaufkosten neuer Objekte aufgelegt. Den Anlegern und anderen Beteiligten wurden die Liquiditätsprobleme der Unternehmensgruppe dabei verschwie-gen. Bankenhaftung: Mehrere Kreditinstitute (Commerzbank AG, HVB, Dresdner Bank AG) hatten seit 2000 einen „Vertrag über Mittelverwendungskontrolle“ mit dem Unternehmen FALK. Faktisch saßen diese Kreditinstitute nach Einschätzung des Kapitalmarktrechtlers Prof. Schwintowski „seit dem Jahr 2000 am Vorstandstisch“ bei FALK. Die Kreditinstitute werden sich nun vorhalten lassen müssen, dass sie damit als sogenannte faktische Geschäftsführer für Delikte im Zusammenhang mit der Insolvenz dem Grund nach haften können. Ungenügende BaFin-Aufsicht: Im Zusammenhang ist auch bemerkenswert, dass Bankgeschäfte, also z.B. das Verleihen von Geld als Kredit, der Zulassung durch das Bundesaufsichtsamt (BaFin) bedarf. Der FALK-Zinsfonds aus dem Jahre 2003 hat zum Ziel, Gelder der Anleger einzusammeln und an andere Falk-Fonds und -Unternehmen zu verleihen. Für derartige Kreditgeschäfte ist also eine vorherige BaFin-Zulassung nötig. Das BaFin hat nach Recherchen des Fachmagazins „Immobilien vertraulich“ bereits in einem vergleichbaren Fall (ein H.F.S.-Fonds verleiht an andere H.F.S.-KG�s Gelder, ebenfalls ohne BaFin-Zulassung für das Kreditgeschäft) keine eindeutige Stellungnahme erhalten. Der dortige Chef- Rechercheur Dr.Sommer geht davon aus, dass das BaFin auch beim FALK-Zinsfonds die nötige Kreditzulassung irrtümlich übersehen hat. Berater und Vermittlerhaftung: Nach Einschätzung des bekannten Rechtsanwalts Johannes Fiala, München, haften Finanzberater und Vermittler auch für die Schlüssigkeit der Prospektangaben. Dafür kommen mehrere Ansätze in Frage: Zunächst einmal wird in den FALK-Renditefonds regelmäßig mit der „theoretischen“ bzw. künstlichen IRR-Rendite (interne Zinsfußmethode) geworben. Der Anlageberater muß diese nach dem Urteil des BGH vom 13.12.2000 auf Plausibilität prüfen. Eine Rendite – vergleichbar zur Verzinsung eines Sparbuches – liegt nach den Berechnungen des Finanzanalytikers Dipl.-Kfm. Edmund J. Ranosch aus Wöllstadt über fast 3 Prozentpunkte pro Jahr beim Ex-Falk-Fonds (FF) 75 niedriger. Das macht über die lange Laufzeit einen gehörigen Zinsverlust aus. Die im Prospekt vermerkte 7,98 % p.a. IRR-Rendite ist um diesen Prozentsatz überhöht ausgewiesen. Tatsächlich hätte sich der Fonds nur zu 5,08 % p.a. rentiert, wenn alles prospektgemäß abgelaufen wäre. Aber noch nicht mal das ist der Fall. Nach den aktuellen Fondsinformationen zum FF 75 sind Ausschüttungsreduzierungen oder Ausfall an der Tagesordnung. Andere Falk-Renditefonds sind ebenfalls betroffen. Zumindest drei Renditefonds befinden sich in der Insolvenz. Anlegerschützer kritisieren IRR-Renditeangaben: Die Werbung mit der internen Zinsfußmethode ist bereits wiederholt über den Anlageschützer Heinz Gerlach aus Oberursel als unseriös abgemahnt worden. Auch der Stuttgarter Staatsanwalt Dr. Hans Richter äußerte sich hier in Richtung eines objektiven Kapitalanlagebetruges nach dem Strafgesetzbuch. Haftung für Hebelgeschäfte bzw. Kombinations-Modellen: Zahlreiche Anleger haben ihre FALK Fondsbeteiligungen über Kredite finanziert. Diese Möglichkeit wurde in FALK-Prospekten ausdrücklich angesprochen. Der Anleger glaubte, dass er mit „6,5 – 7% Ausschüttung“ bei einer IRR-Rendite von fast 8 % natürlich ohne weiteres eine Finanzierung über einen Kredit mit 6% Zinsen darstellen kann. Danach sollen die IRR-Renditen noch höher sein, weil ein positiver Hebeleffekt eintrete und die Wiederanlage in der IRR-Methode automatisch eingebaut ist. Dies war aber real ein Irrtum, weil die realistischen Renditeberechnungen keine Wiederanlage vorsehen und diese bei Anteilsfinanzierung auch gar nicht möglich sind. Es bleibt nichts für die Wiederanlage, weil alle Rückflüsse zunächst in den Kapitaldienst (für das Darlehen zur Anteilsfinanzierung) fließen müssen. Spätere Rückflüsse (Ausschüttungen) holen das in der Realität nicht mehr auf. Der Finanzanalytiker Ranosch rechnet vor, dass bei realer (sogenannter RKRM-Rendite geschlossener Beteiligungen) sich nur eine Rendite i.H.v. 5,08 % im FF 75 einstellen sollte, aber auch nur bei prospektgemäßem Verlauf, der nach aller Erkenntnis nun jetzt nicht mehr eintritt. Damit war für den Anleger, der seine Beteiligung mit Kredit finanziert, die Erreichung des IRR-Renditeziels erst recht nicht möglich. Durch die Anteilsfinanzierung bei ausbleibenden Ausschüttungen steigt die IRR-Rendite bei 10jähriger Kreditlaufzeit und 6 % p.a. Kreditzinsen auf 9,7 % p.a.. Die tatsächliche Rendite auf das eingesetzte Eigenkapital liegt nur bei 7,70 %, ohne Wiederanlage der Rückflüsse nach vollständiger Kredittilgung. Zahlreiche Anlageberater haben dies nicht nachgerechnet und stehen oftmals neben den Banken hierbei mit in der Haftung. Haftung bei unterlassener Wiederanlage zum IRR: Wenn ein Anleger z.B. damals 100.000 € gezeichnet und auch seine 5.000 € Agio eingezahlt hat, dürfte er erwarten, dass sich dieses um jährlich 7,98 % erhöht, was man ihm in die IRR-Angabe auch suggerierte. Verzinst er seinen Kapitaleinsatz mit jährlich 7,98 % nach Steuern, dann wird er in knapp 21 Jahren bei Fondsende einen Endwert in Höhe von ca. 515.000 € genießen können . Gemessen an seinem Kapitaleinsatz hätte er in der IRR-Methode ca. 410.000 € hinzugewonnen. Dies hat er aber nicht, weil ihm der Prospekt inkl. eines 12-fachen Verkaufserlöses Ausschüttungen vor Steuern von nur ca. 336.000 € zugesteht. Nach Abzug von ca. 43.000 € laufende Steuern verbleibt ihm nur ein überschuss nach Steuern von ca. 293.000 €. Bringt noch den Kapitaleinsatz von 105.000 € in Abzug, verbleiben als Zuwachs nur 188.000 €, die eklatant von den 410.000 € des IRR abweichen. Der Unterschied von 212.000 € zum IRR-Ergebnis erklärt sich aus den IRR-Wiederanlagezinsen, die die IRRMethode automatisch dem Anleger zuweist, ob er wiederanlegt oder nicht. Die IRR-Methode stellt den Anleger automatisch um diesen Betrag günstiger, obwohl der Anleger gar keine Wiederanlage und schon gar nicht zum internen Zinsfuß betreibt. Wie sollte er auch in den letzten 10 Jahren Kapital zu 7,98 % anlegen können und alles auch noch nach Abzug von Steuern, wo die langfristigen Kapitalmarktzinsen selber nur zwischen 3% und 5 % p.a. vor Steuern erbracht haben ? Anleger werden sich hierdurch aktiv durch Prospektangaben getäuscht fühlen. Nicht nur der Wiederanlagezwang in der IRR-Methode ist höchst fragwürdig, sondern erst recht die Annahme, dass die (fiktive und tatsächliche ) Wiederanlage zu eben diesem internen Zinsfuß von 7,98 % p.a. erfolgen kann, ja muss, soll die Prophezeihung der IRR-Rendite eintreten. Haftung bei Unmöglichkeit einer Wiederanlage: Es ist sonnenklar, dass ein Anleger, der die Ausschüttungen konsumiert, keine Wiederanlage betreiben kann. Da ist auch die Höhe des Wiederanlagezinssatzes ohne Bedeutung. Darauf hätte der Prospekt auf alle Fälle hinweisen müssen. Wenn der Anleger nachrechnet, wird er sich fragen, ob er sich nicht bei Kenntnis der Wirklichkeit zu einer anderen Kapitalanlage entschieden hätte? Neben strafrechtlichen Implikationen wird der Anleger dann über Rückabwicklung und Haftung von Prospektverantwortlichen erwägen. Haftung bei kreditfinanzierten Beteiligungen: Auch jene Anleger, die ihre Beteiligung kreditfinanzieren, haben nichts zum Wiederanlegen, weil in der Regel die Zins- und Tilgungslasten von den Ausschüttungen nichts zur Wiederanlage übriglassen. Oft fallen größere Zuzahlungen an. Trotzdem wird ihnen mit der noch höheren IRRRendite (resultierend aus dem vermeintlichen positiven Leverageeffekt = Hebeleffekt) suggeriert, noch höhere IRR Renditen aus den Wiederanlagezinsen zu erzielen. Wer als Berater seine Anleger auf diesen IRR-Rendite-Wolken schweben lässt, darf sich nicht wundern, wenn er selber in den Abgrund fällt. Eine Aufklärung über die Annahmen und Schlußfolgerungen der IRR-Renditemethode darf der Anleger vom Berater und den anteilsfinanzierenden Banken erwarten. Auch bei der Finanzierung von Steuersparmodellen können Kreditinstitute für unterlassene Aufklärung haften.
(finanztip.de)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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