Gebot der Stunde – die Verlustrisiken von Vorsorgeleistungen prüfen

Vorständen, aber auch anderen Organmitgliedern oder selbstständigen Agenten droht der komplette Verlust ihrer Altersversorgung, wenn diese durch wirkungslose Treuhandmodelle abgesichert wurden. Die Autoren raten dringend, einen baldigen Check zur Einleitung von Korrekturmaßnahmen vorzunehmen. (Red.)

Treuhandvermögen ist ungeschützt bei der Insolvenz des Treuhänders. Darauf hat der Bundesgerichtshof bereits vor zehn Jahren hingewiesen. Das hat fatale Folgen. Gerät nämlich der Treuhänder in Insolvenz, wird der Arbeitgeber regelmäßig vom Insolvenzverwalter des Treuhänders keine Aussonderung der vorhandenen Sicherheiten verlangen können. Vielmehr müssen die Arbeitgeber als Treugeber bestehende Forderungen ganz normal zur Insolvenztabelle anmelden.

Neue eigene Rechte

Grund dafür ist, dass der Treuhänder für den Arbeitgeber durch Bezahlung von Versicherungsprämien oder Kauf von Kapitalanlagen neue eigene Rechte erwirbt. Dieses erworbene Treuhandvermögen ist jedoch kein sogenanntes Surrogat, also nicht mehr das Vermögen welches der Treuhänder ursprünglich einmal unmittelbar vom Arbeitgeber als Treugeber erhalten hatte. Der Arbeitgeber besitzt dann lediglich einen ganz normalen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Treuhänder (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002, Az.: IX ZR 264/01). Käme es auf einen Insolvenz- oder Konkursschutz an, bedarf es regelmäßig keines Treuhandmodells, sondern dinglicher Sicherung, etwa über Verpfändung, unwiderrufliches Bezugsrecht oder Abtretung. 

Kein Schutz bei Vollstreckung

gegen den Treugeber Jeder Gläubiger, der einen Titel (zum Beispiel ein Urteil) gegen einen Arbeitgeber/Treugeber besitzt, kann auch ohne eigenen Titel gegen den Treuhänder, durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, vollstrecken lassen. Hoheitlich gepfändet wird dann der Anspruch des Treugebers/Arbeitgebers gegen den Treuhänder aus dem Treuhandverhältnis, beispielsweise die (gegebenenfalls zukünftigen) gesetzlichen Ansprüche nach §§ 667, 812 BGB auf Herausgabe des Erlangten beziehungsweise Rückübertragung des Treuhandvermögens (BGH, Beschluss vom 22. April 2010, Az.: VII ZB 15/09). Damit nicht genug: Im April dieses Jahres stellte der BGH fest, dass jede Geldannahme und -weiterleitung jeweils für sich anfechtbar ist. Im Urteil vom 26. April 2012, Az.: IX ZR 74/11, heißt es: „Ein uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger des Schuldners weiterleitet.“ Damit können Insolvenzverwalter zehn Jahre lang die Anfechtung erklären. Dieses Recht einer Anfechtung besitzenindes auch Gläubiger, etwa bei Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse.

Doppeltreuhand anfechtbar …

Zudem ist bereits die Vermögensübertragung auf „uneigennützige Verwaltungstreuhänder“ (beispielsweise ein CTA) für Gläubiger benachteiligend und regelmäßig anfechtbar. Der BGH dazu: „Folglich ist daran festzuhalten, dass bereits die Weggabe von Geldern an einen uneigennützigen Verwaltungstreuhänder des Schuldners für dessen Gläubiger benachteiligend ist.“ Treuhand- und Doppeltreuhand-Modelle erweisen sich damit als plumpe Täuschung darüber, dass sie nicht das Vermögen bei Insolvenz schützen, sondern nachgerade das Gegenteil bewirken – indem dieses Versorgungsvermögen zur  „leichten Beute“ für jeden Insolvenzverwalter gestaltet wird.

… und ohne Schutzfunktion

Bereits wenn die Vermögensübertragung auf einen Treuhänder subjektiv (aus der Sicht eines Arbeitgebers/Treugebers) möglicherweise (dolus eventualis) unter anderem auch bloß mittelbar einer Gläubigerbenachteiligung dient und dies etwa als bloße mutmaßliche Folge billigend in Kauf genommen wird, so unterliegt sie im Falle der Kenntnis des Treuhänders der zehnjährigen Anfechtungsfrist, § 3 I AnfG, § 133 I InsO. Diese Gläubigerbenachteiligung ist unter anderem erklärter Vertragszweck sowohl nach der CTA-Werbung, als auch nach den Inhalten üblicher CTAVerträge. Allein entscheidend ist nicht, dass der Treuhänder bei Übertragung des Treuhandvermögens bereits Kenntnis, etwa von drohender Zahlungsunfähigkeit, hatte. Ausreichend ist bereits, dass der CTA-Treuhänder „im Sicherungsfall“ beziehungsweise „im Störfall“ davon wusste, dass eben dann bereits ein Insolvenzfall vorliegt und daher seine „weisungsgemäße, (zuvor vertraglich) vereinbarte Geldzahlung an angeblich gesicherte Mitarbeiter“ die übrigen Gläubiger benachteiligt.

Die Insolvenzordnung schützt dabei insoweit sowohl Altgläubiger, als auch künftige Neugläubiger, sodass damit jedwedes Treu-handmodell von Anfang an zum Scheitern verurteilt ist. Bereits die Niederlegung von Wissenserklärungen und Motiven bezüglich eines Vermögensschutzes für Mitarbeiter, wie üblich bei CTA-Modellen „für den Fall der Insolvenz als offenes Motiv der Sicherungstreuhand“, führt dazu, dass einerseits die Vermögensübertragung auf Treuhänder und/oder Doppeltreuhänder jeweils zehn Jahre anfechtbar ist, und andererseits auch jedwede Auszahlung „im Sicherungsfall“, denn dann weiß der Treuhänder, dass andere Gläubiger „durch seine weisungsgemäße Auszahlungen an durch CTA vertraglich bevorzugte Mitarbeiter“ benachteiligt werden. Solche Aufträge an Treuhänder erweisen sich als von Anfang an sittenwidrig.

Begünstigte haften gesamtschuldnerisch

Der BGH führt in seinem zweiten Leitsatz aus: „Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners weisungsgemäß an dessen Gläubiger auszahlt, ist zum Wertersatz verpflichtet, (neuerdings) ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können.“ Gegenüber dem Insolvenzverwalter haften der durch das Treuhandmodell begünstigte Versorgungsberechtigte – da er als Gläubiger gesetzwidrig bevorzugt befriedigt wurde – und der Treuhänder als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haftet der Versorgungsberechtigte dem Treuhänder. Wenn ein Gruppen-CTA-Treuhänder nach Auszahlung der Gelder an den Arbeitnehmer „doppelt bezahlen“ muss, gerät auch das Treuhandvermögen der übrigen Arbeitgeber/Treugeber in die Gefahr einer Veruntreuung oder Vollstreckung. Die übrigen Arbeitgeber/Treugeber werden sich rückblickend über den Inhalt der angeblichen Sicherheit durch CTA/Treuhand getäuscht fühlen. Denn wenn der CTA-Treuhänder dann selbst insolvent wird, erwartet auch die solventen Arbeitgeber/Treugeber regelmäßig nur eine „Konkursquote“, wenn es um die Rückgabe ihres Treuhandvermögens geht.

Dazu der BGH 2012: Auch gutgläubiger Treuhänder haftet neben Begünstigten ab Verfahrenseröffnung – Zitat: „Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treugebers (Arbeitgebers) erlischt der Treuhandvertrag gemäß §§ 115, 116 InsO und das Treuhandguthaben fällt wirtschaftlich in die Insolvenzmasse.“ Zahlt der gutgläubige, nichts ahnende Treuhänder auf Weisung des Treugebers/Arbeitgebers nach Eröffnung des InsO-Verfahrens, so erlischt damit der Anspruch des Insolvenzverwalters auf das Treuhandvermögen gegen den Treuhänder nicht, der Treuhänder muss gegebenenfalls doppelt zahlen, denn die Weisung des Treugebers/Arbeitgebers ist unwirksam, § 81 InsO, wie der BGH ausführt (Urteil vom 12. Juli 2012, Az.: IX ZR 213/11). 

Entschließt sich der Insolvenzverwalter diese unwirksame Verfügung über Treuhandvermögen nachträglich zu genehmigen, um den uneigennützigen Verwaltungstreuhänder zu schonen, so kann der Insolvenzverwalter auch von einem gutgläubigen Empfänger von Treuhandvermögen die Erstattung verlangen. Denn der Zahlungsempfänger gilt rechtlich als Nichtberechtigter, sodass es auf einen guten Glauben gar nicht erst ankommt, § 816 II BGB.

Haftung mit dem Privatvermögen

Für organschaftliche Vertreter von Kapitalgesellschaften ohne ausreichende eigene Sachkunde, etwa auf dem Gebiet der bAV, besteht eine Pflicht zur Delegation an Fachleute, ohne damit verbotener Rechtsberatung  Vorschub zu leisten. Wegen der persönlichen Haftung der Vorstände und Geschäftsführerbei Organisationsverschulden müssen die Arbeitsergebnisse externer Fachleute einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzogen werden, wie der BGH (Urteil vom 20. September 2011, Az.: II ZR 234/09) feststellte.
In seinem Urteil vom 19. Juni 2012, Az.: II ZR 243/11, geht der BGH noch einen Schritt weiter, indem er es als Organisationsverschulden mit Beweislastumkehr bewertet, wenn die Organe einer AG oder GmbH die wirtschaftliche Lage nicht laufend beobachten, und die in betriebswirtschaftlichen Auswertungen nicht enthaltenen Rückstellungen einbeziehen und bewerten. Deckungslücken in der bAV, aber auch dubiose „Treuhandmodelle in der bAV“, können die wirtschaftlichen Verhältnisse objektiv auf den Kopf stellen. Organisationsverschulden führt auch bei besten Absichten zur persönlichen Organhaftung, wobei die Manager-Haftpflichtversicherung dann meist leistungsfrei ist.

Johannes Fiala, Peter A. Schramm, Dieter Olejar

Mit freundlicher Genehmigung von Jahresend-Check 2012/2013

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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