Geklärte Fragen zum Standardtarif

Leserbrief vom 13.8.2007
Geklärte Fragen zum Standardtarif, bereits lange vor dem Beschluss des WSG wurde von Fiala/Schramm darauf hingewiesen, dass im Basistarif (und natürlich ebenso im Standardtarif) laufende Versicherungsfälle von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind. So zum Beispiel veröffentlicht am 05.02.2007 im Beitrag „Kranke werden ausgeschlossen“ in „Klinikmarkt“ vom 05.02.2007 ( – s. pdf-Datei – ) Dort bereits wird der „Irrtum?“ des Bundesgesundheitsministeriums eingehend aufgeklärt: „… aber für den laufenden Versicherungsfall werde bis zu seiner Beendigung von der Versicherung nichts geleistet. Dass mit der neuen Gesundheitsreform keine Ausschlüsse erlaubt seien, gehe insoweit ins Leere. Man benötige keine ausdrücklichen Ausschlüsse, wo schon von Gesetzes wegen keine Leistungspflicht bestehe. Zum Kern jedes privaten Versicherungsvertrages gehört nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dass es sich um ungewisse zukünftige Schäden handeln muss: Würden also die privaten Krankenversicherer gezwungen, sichere bekannte Schäden mit zu regulieren, wäre dies ein verfassungsrechtlich offenbar nicht mehr verhältnismäßiges Sonderopfer. In der Krankenversicherung ist der Versicherungsfall – nach § 1 der Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung – die medizinisch notwendige Heilbehandlung. Er beginnt daher bedingungsgemäß mit der Heilbehandlung und endet erst dann, wenn keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Er ist also ein sogenannter „gedehnter“ Versicherungsfall. Besteht Behandlungsbedürftigkeit bis ans Lebensende, dann dehnt sich auch der Versicherungsfall bis dahin. Solange besteht äußerstenfalls für den vor Versicherungsbeginn bereits eingetretenen Versicherungsfall keine Leistungspflicht – auch wenn die Vorerkrankung nicht ausgeschlossen wurde oder – nach der erneuten Gesundheitsreform – gar nicht ausgeschlossen werden darf. „Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.“ – so stellt es § 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung eindeutig klar.“ Es ist daher kaum anzunehmen, dass der Gesetzgeber sich nur einfach „geirrt“ hat, indem er Vorerkrankungen und laufende Versicherungsfälle – wie vom PKV-Verband vermutet – „verwechselte“. Vielmehr dürfte der Gesetzgeber mit Absicht die laufenden Versicherungsfälle unberücksichtigt gelassen haben – der Beitrag weist auch darauf hin, weshalb: nämlich weil sonst noch ein schwergewichtiger Grund für die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes gegeben gewesen wäre. Die Versicherer tun gut daran, für bei Beginn des Standardtarifs laufende Versicherungsfälle nicht zu leisten. Dies würde nämlich entweder die übrigen Kunden belasten oder die Aktionäre, falls die dadurch erforderlichen Beitragsanpassungen aus rechtlichen Gründen (Selbstverschulden des Unternehmens) nicht umgesetzt werden dürfen. In jedem Fall steht aber sonst ein möglicher Vorwurf der Untreue im Raum – der schon anderen ehemaligen Versicherungsvorständen Untersuchungen der Staatsanwaltschaft und Strafen eingebracht hat.
Peter A. Schramm
(versicherungsjournal.de Leserbrief vom 13.8.2007)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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