Gesetzliche Krankenversicherung auch für über 55-jährige ohne 12 Monate Pflichtversicherung

Eine Neuregelung erleichtert Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung im Alter –

 

Das neue „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung” regelt eine neue obligatorische Anschlussversicherung als automatische freiwillige Weiterversicherung auch nach nur einem Tag Vorversicherung, Hört sich kompliziert an, ist aber eigentlich ganz einfach.

 

Pflichtversicherung ohne Antrag

Wer aus der vorhergehenden  Versicherungspflicht (§ 5 SGB V) oder Familienversicherung (§ 10 SGB V) gesetzlich ausscheidet, ohne dass sich nahtlos eine andere gesetzliche Versicherungspflicht anschließt, wird nach dieser neuen Bestimmung automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) weiterversichert. Diese obligatorische Anschlussversicherung erfordert keine längere Vorversicherungszeit von wie bisher 12 Monaten, sondern bereits ein Tag Pflicht- oder Familienversicherung reichen dazu aus. Auch eine fristgebundene schriftliche Beitrittserklärung ist nicht mehr notwendig.

 

Keine Altersgrenze für den dauerhaften Beitritt zur GKV

Über 55-jährige kommen auf diesem Wege aber nicht mehr über eine mindestens 1tägige Pflichtversicherung, sondern in der Regel nur über eine Familienversicherung in die GKV zurück, oder bei einem Umweg über das Ausland.

 

Kein bereits Versicherter soll unversichert werden können

Auch vor der Gesetzesnovelle wurden Versicherte, auch wenn sie nur ganz kurz in der GKV waren, anschließend wieder über § 5 (1) Nr. 13 SGB V wieder eingefangen, wären mithin pflichtversichert gewesen. Nur freiwillig Versicherten und pflichtversicherten Mitgliedern, die ihre Kasse wechseln wollten, konnten nach § 175 (4) SGB V nur dann kündigen, wenn sie eine Nachversicherung nachgewiesen haben, sonst wurde die Kündigung gar nicht erst wirksam.

Endete hingegen die Familienversicherung oder die Pflichtversicherung insgesamt, so endete früher die Versicherung, ohne dass der Betroffene kündigen musste. Man hätte hier aber bisher auch schon nachhaken können, im Hinblick auf § 5 (1) Nr. 13 SGB V. Allerdings wurden bei Betroffenen diesbezüglich bisher nicht nachgefasst und Auskunft verlangt. So blieben wohl viele ehemalige GKV-Mitglieder längere Zeit unversichert, und zahlten vielfach absichtlich keine Beiträge mehr. Da sie diese mit Zinsen hätten nachzahlen müssen, wurde die Rückkehr so sukzessive immer teurer.

 

Erschwerter Ausstieg aus der freiwilligen GKV

Wer sich aber bei der Kasse als Unversicherter nach Ende der ggf. nur kurzzeitigen Pflicht- oder Familienversicherung gemeldet hätte, den hätte man natürlich sofort mit § 5 (1) Nr. 13 SGB V als Pflichtmitglied aufgenommen. Neu ist nun, dass er erst einmal automatisch in der Kasse ist, als „freiwillig” Versicherter, egal ob er will oder nicht.

Durch Nachweis einer Nachversicherung (in PKV oder GKV) kann man seine GKV verlassen, ebenso z.B. bei fehlendem Wohnsitz in Deutschland.

 

Ein einziger Tag der GKV-Pflichtversicherung genügt für den Ausstieg

Einen Tag in GKV pflichtversichert sein: dann hat man regelmäßig wegen § 5 (1) Nr. 13 SGB V dort „freiwillig” zu verbleiben. Dies funktionierte auch bereits vorher, nur hat die GKV dies nicht forciert, d.h. man musste sie mit der Nase darauf stoßen – jetzt erfolgt die automatisch.

 

Rückkehr für ältere Erwerbstätige

Für viele über 55jährige Betroffene mit im Alter gestiegenen Prämien in der privaten Krankenversicherung (PKV) wäre eine Familien-versicherung eine Option – dazu darf das Einkommen jedoch 385 EUR monatlich, bei einem Minijob 450 EUR, nicht überschreiten (Stand 2013). Durch kurzzeitige Reduktion der beruflichen Tätigkeit mit einem Einkommen bis zu dieser jeweiligen  Grenze kann dieses Ziel erreicht werden.

Insbesondere bei Beendigung der Erwerbstätigkeit ergibt sich durch die Familienversicherung (die es auch bei eingetragenen Lebens-partnerschaften gibt) die Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV, indem der Rentenantrag erst später gestellt wird.

 

Rückkehrmöglichkeit über Familienversicherung für Rentner

Wird bereits eine höhere gesetzliche Rente bezogen, gibt es auch noch einen Weg in die GKV zurück via kurzfristige Familienversicherung:
Jede Altersrente – die Regelaltersrente ab 65 eingeschlossen – kann auch nach dem 65. Lebensjahr als sogenannte Teilrente nach § 42 SGB VI gezahlt werden. Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente. So kann auch eine bereits bezogene Vollrente von bis zu 1.155 EUR mtl. soweit reduziert werden, dass Anspruch auf Familienversicherung in der GKV besteht, wenn kein anderes Einkommen hinzukommt.

 

Rückkehr für Jüngere

Bei unter 55jährigen Arbeitnehmern reicht auch ganz ohne Familienversicherung das Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Unterschreitet ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr mit seinem Einkommen künftig die JAEG, tritt die Versicherungs-pflicht sofort ein. Für am 31.12.2002 bereits PKV-Versicherte liegt diese im Jahr 2013 bei mtl. 3.937,50 EUR, für alle anderen bei 4.350 EUR. Bei einer früheren Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Unterschreitens der JAEG ist dieser Weg aber zunächst versperrt – hier hilft dann eine Beendigung des Arbeitsvertrages bei Neuabschluss eines neuen mit Einkommen zunächst unterhalb der JAEG. Dies gilt auch für jüngere Selbständige, wobei die nebenberufliche Weiterführung der Selbständigkeit unschädlich ist.

 

Wechsel in der PKV oft günstiger

Es gibt aber gute Gründe in der PKV zu verbleiben. So ist der PKV-Versicherte nicht auf die Warteliste für Organspenden  angewiesen, sondern kann bei medizinischer Notwendigkeit auch eine Organtransplantation im Ausland vornehmen lassen, außerhalb der Zuteilungs-regeln von Eurotransplant mit der Chance, auf der Warteliste jahrelange gesundheitliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen oder vorher zu versterben. Oft lässt sich die Prämie auf bis zu weniger als die Hälfte durch einen Tarifwechsel nach § 204 VVG reduzieren – „unbezahlbare” Prämien im Alter müssen nicht sein.

 

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.zwp-online.info/de (veröffentlicht am 27.05.2014)

Link: http://www.zwp-online.info/de/zwpnews/gesundheitspolitik/wirtschaft-recht-und-politik/neuregelung-erleichtert-rueckkehr-die-gkv-im-alter

und

www.kompetenznetz-mittelstand.de (veröffentlicht in Kompetenznetz Mittelstand unter der Überschrift: Eine Neuregelung erleichtert Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung im Alter)

und

www.haymarket.de (TASPO Nr. 27 vom 04. Juli 2014 unter der Überschrift: Eine Neuregelung erleichtert die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung im Alter)

und

www.hm-infinity.de (Infinity Ausgabe Juli 2014 unter der Überschrift: Neuregelung erleichtert Rückkehr in die GKV im Alter)

und

Der Komet Fachzeitung für Schausteller und Marktkaufleute (Ausgabe 5469)

und

www.schlossallee.com  (Heft 4-2014, Juli – August 2014)

und

www.euro-focus.de (Veröffentlicht in “Focus”, Ausgabe 2016_05, Seite 57 unter der Überschrift: Rückkehr in die GKV bis ins hohe Alter)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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