Gnadenfrist für Spätrückkehrer in die PKV bis 31.12.2013

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Seit 1. Januar 2009 hat der Gesetzgeber die Versicherungspflicht für alle eingeführt. Wer sich nicht versichert hatte, muss Prämien nachbezahlen. Die ersten sechs Monatsbeiträge voll, und danach für jeden Monatsbeitrag ein Sechstel.

Diese faktische wirtschaftliche Diskriminierung hat viele Unversicherte davon abgehalten, sich „freiwillig” der gesetzlichen Pflicht entsprechend wieder zu versichern. Auch wurde bislang aus Scham selten, die Möglichkeit einer Insolvenz im In- oder Ausland genutzt, um sich von den Altlasten zu befreien.

Für diesen Personenkreis hat sich diese Hürde aber Monat für Monat erhöht. Einmalig und nur noch bis Jahresende 2013 begrenzt können sie sich nun nach dem Willen des Gesetzgebers ganz ohne Nachzahlungen privat versichern — und die private Krankenversicherung (PKV) muss sie auch aufnehmen.

 

Versicherungspflicht für einmalig rund 600 €

Auch Schwerkranke und Ältere muss die PKV mindestens im Basistarif aufnehmen — im Dezember 2013 kostet dies maximal 610,31 €. Dazu kommt noch der Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung. Die 600 € oder mehr sollten nicht abschrecken — denn zahlt man nach dem ersten keinen weiteren Beitrag zur Krankenversicherung, kommt man automatisch in den Notlagentarif für monatlich rund 100 €. Dort werden auf jeden Fall Behandlungen bei akuten Erkrankungen bezahlt — auch ohne weitere Prämienzahlung. Die gesetzliche Versicherungspflicht für die Krankenversicherung erfüllt man damit trotzdem. Kündigungen der PKV wegen Zahlungsverzug sind bereits seit 2009 gesetzlich untersagt. Besser als weiter unversichert zu sein, ist dies auf jeden Fall. Die einmalige Amnestie für bisher Unversicherte und Spätrückkehrer und Streichung aller aufgelaufenen Strafzuschläge bei Antrag vor dem 31.12.2013 sollte niemand verstreichen lassen.

Selbst wenn erst durch die Beitragsverpflichtung die Hilfebedürftigkeit eintritt und der Versicherungspflichtige nicht weiter zahlt, wird bei Krankheiten voll geleistet. Außerdem sinkt dann der Beitrag im Basistarif auf die Hälfte. Wenn dann immer noch Hilfebedürftigkeit besteht, halbiert er sich durch staatlichen Zuschuss nochmals. Es gibt auch die Möglichkeit, dass der ganze Beitrag vom Staat finanziert wird.

 

Pflegeversicherung sollte gezahlt werden

Aber die Pflegeversicherung sollte in jedem Falle bezahlt werden, wenn sie nicht bei Hilfebedürftigen vom Staat übernommen wird, sonst droht hier sogar ein Bußgeld. Wird der Beitrag zur Pflegeversicherung überwiesen, ist das im Feld „Verwendungszweck” des Überweisungsträgers ausdrücklich und sorgfältig zu vermerken, um Missverständnissen und Nachforderungen vorzubeugen.

Ein weiterer Vorteil des Notlagentarifes für Nichtzahler ist, dass alle Wartezeiten — zum Beispiel für Zahnbehandlung, notwendige Psychotherapie oder bei Schwangerschaft — entfallen, ebenso die Selbstbehalte. Ferner werden auch keine Risikozuschläge und kein Zuschlag zur Prämienermäßigung im Alter erhoben, so dass es auch für diejenigen, die den Beitrag von rund 100 € monatlich zahlen, dabei bleibt. Durch Nachzahlung aller Rückstände — zu denen noch monatlich ein Prozent Verzugszinsen und eventuelle Mahnkosten hinzukommen — kommt man zum Ersten des übernächsten Monats in den Ursprungstarif mit voller Leistungspflicht zurück.

Die bis Jahresende 2013 befristete Amnestie bietet faktisch einen Schuldenerlass, den es jedoch nur bei rechtzeitigem Antrag gibt. Dies sowie die Möglichkeiten des Notlagentarifs betrifft rund 150 000 Nichtversicherte sowie weitere rund 150 000 Nichtzahler. Für beide Gruppen hat der Gesetzgeber unterschiedliche Optionen eröffnet. Für bereits Versicherte werden die Altschulden zum großen Teil automatisch erlassen — auch die Umstellung in den preiswerten Notlagentarif erfolgt rückwirkend ab Ruhendstellung wegen Zahlungsverzug.

Für Unversicherte hingegen greifen ab 2014 wieder die vollen Nachzahlungspflichten bis 2009 zurück, wenn sie den Schuldenerlass bis Ende 2013 nicht nutzen.

Versicherungsnehmer haben nach § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einen Anspruch darauf, rechtzeitig gemahnt zu werden, um als bereits PKV-Versicherte zeitnah in den Notfalltarif zu kommen. Zudem ist der Versicherer in vielen Fällen von sich aus zur Beratung verpflichtet, selbst wenn ein Versicherungsmakler eingeschaltet ist. Denn die Nichtzahlung von Versicherungsprämien signalisiert einen wirtschaftlichen Notfall und drängt einen Beratungsbedarf auf. Ob der Versicherer dann korrekt beraten hat, können später unabhängige Fachleute überprüfen, bevor Schadensersatz gefordert wird.

Neben den niedrigen Kosten von rund 100 € Monatsprämie entfallen im Notlagentarif jedes PKV-Versicherers Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalt. (§ 12 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)).

Bezahlt wird der Aufwand für Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie die Behandlungskosten bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Im Notlagentarif kann man bleiben, frei nach dem Motto: „Ich bezahle meine Sturmversicherung erst, wenn ein Unwetter angekündigt worden ist”, also solange kaum ein Arztbesuch wirklich ansteht.

Endet der Notfalltarif, kommt der Versicherungsnehmer zurück in seinen vorherigen Tarif, meist eine Krankenvollversicherung. Zur Versicherung im Notlagentarif kommt es, wenn der Rückstand des Versicherungsnehmers mehr als einen Monatsbeitrag beträgt. Dann setzt der Versicherer sein Mahnverfahren in Gang, und es kommt zur Umstellung in den Notlagentarif. Erst wenn die Rückstände, einschließlich Mahnkosten und Säumniszuschlägen, bezahlt sind, ist der Weg für die Rückkehr in den vorherigen Tarif der PKV offen. Derweil sind Vorsorgeuntersuchungen, Dinge der Lebensgestaltung, nur wünschenswerte, aber nicht akut erforderliche Behandlungen und nahezu aller Zahnersatz sowie Heilmittel selbst zu bezahlen.

Jeder Vollversicherte kann sich zwecks Beitragsoptimierung durch Nichtzahlung zeitweise in den Notlagentarif begeben.

Es handelt sich dabei um gesetzliche Bestimmungen, die jeder PKV-Versicherte völlig legal für sich strategisch ausnutzen könnte. Den Nachteil haben die übrigen Versicherten, denn jeder gesunde Beitragsoptimierer im Notlagentarif fehlt im Ursprungstarif. Er kann dorthin zur Inanspruchnahme teurer Behandlungen zurückkehren, um sich nach deren Abschluss wieder durch Nichtzahlung in den weit preiswerteren Notlagentarif zu verabschieden.

Zwangsläufig zahlen dies alle übrigen Versicherten mit. Es bleibt nur zu hoffen, dass sich solche Entsolidarisierung auf diejenigen beschränkt, die sich ihren Beitrag wirklich nicht mehr leisten können, und dass deren Zahl nicht zu stark zunimmt.

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

http://www.neinhaus-verlag.de (Heft 50/2013)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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