Welches Güterrecht bei einer internationalen Ehe ohne Rechtswahl gilt und wie der Zugewinn berechnet wird, erläutert der Beitrag zum Zugewinnausgleich bei internationaler Ehe. Hier geht es um die Gestaltung der Güterstandsklausel selbst: die Formulierung einer wirksamen Rechtswahl nach Art. 22 EU-Güterrechtsverordnung, die Formerfordernisse in verschiedenen Ländern, die nachträgliche Rechtswahl bereits verheirateter Paare und die Kombination mit Modifikationen des Zugewinnausgleichs.
Eine Güterstandsklausel entscheidet oft über sechsstellige Beträge – und doch wird sie in der Praxis häufig entweder ganz vergessen oder so unpräzise formuliert, dass sie im Ernstfall nicht das bewirkt, was die Ehegatten eigentlich wollten. Das gilt umso mehr, wenn internationale Bezüge hinzukommen: eine ausländische Staatsangehörigkeit, ein geplanter Umzug, Vermögen in mehreren Ländern. Wer eine Rechtswahlklausel im Ehevertrag lediglich mit dem Satz „es gilt deutsches Recht” abhandelt, riskiert, dass diese Klausel an Formvorschriften scheitert, die er nicht kannte – oder dass sie zwar formwirksam ist, aber inhaltlich nicht das leistet, was eigentlich gewollt war.
Dieser Beitrag zeigt, wie eine Güterstandsklausel im internationalen Ehevertrag rechtssicher formuliert und beurkundet wird: von den zulässigen Anknüpfungspunkten über die kumulativ zu beachtenden Formvorschriften verschiedener Länder bis zur nachträglichen Rechtswahl bei bereits bestehender Ehe und der sinnvollen Kombination mit Modifikationen des Zugewinnausgleichs.
Ausgangspunkt: Die Rechtswahlklausel nach Art. 22 EU-Güterrechtsverordnung
Seit dem 29. Januar 2019 regelt die Verordnung (EU) 2016/1103 (EuGüVO) einheitlich, welches Recht auf den ehelichen Güterstand von Ehegatten mit internationalem Bezug Anwendung findet. Sie gilt im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit derzeit in 18 Mitgliedstaaten (Stand: September 2026), darunter Deutschland, Frankreich, Österreich, Italien, Spanien und die Niederlande. Dieser Teilnehmerkreis entspricht unverändert dem ermächtigenden Ratsbeschluss (EU) 2016/954 vom 9. Juni 2016; Zypern gehört – anders als gelegentlich angenommen – von Anfang an dazu und hatte seinen Teilnahmewunsch bereits mit Schreiben vom 18. März 2016 erklärt. Ein nachträglicher Beitritt weiterer Mitgliedstaaten ist bislang nicht erfolgt. Nicht zu verwechseln ist dies mit der Verstärkten Zusammenarbeit zum Scheidungskollisionsrecht (Rom-III-Verordnung), der Estland mit Wirkung zum 11. Februar 2018 nachträglich beigetreten ist – für den ehelichen Güterstand gilt die EuGüVO in Estland gerade nicht. Da ein Beitritt jederzeit möglich ist, sollte bei Bezug zu einem bislang nicht teilnehmenden Staat der aktuelle Teilnehmerkreis kurz überprüft werden. Nach Art. 22 Abs. 1 EuGüVO können Ehegatten – ausdrücklich auch bereits verheiratete, dazu unten mehr – das auf ihren Güterstand anwendbare Recht durch Vereinbarung selbst bestimmen. Zur Wahl stehen ausschließlich:
- das Recht des Staates, in dem einer oder beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
- das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten in diesem Zeitpunkt besitzt.
Zwei Grundprinzipien der Verordnung sind für die Vertragsgestaltung besonders wichtig. Erstens gilt die Rechtswahl universell (Art. 20 EuGüVO): Ein deutscher Notar kann eine Rechtswahlklausel zugunsten russischen, thailändischen oder US-amerikanischen Rechts beurkunden, sofern der jeweilige Anknüpfungspunkt vorliegt – die Verordnung ist insoweit nicht auf EU-Recht beschränkt. Zweitens gilt der Grundsatz der Einheit des Güterstatuts (Art. 21 EuGüVO): Eine Rechtswahl kann sich nicht auf einzelne Vermögensgegenstände beschränken. Ein in der Praxis verbreiteter Irrtum ist die Annahme, man könne etwa für eine im Ausland belegene Immobilie gesondert das dortige Recht wählen (lex rei sitae) und im Übrigen deutsches Recht bestimmen. Das Deutsche Notarinstitut (DNotI) hat dies in einem einschlägigen Gutachten zur EuGüVO ausdrücklich klargestellt: Anders als nach früherem deutschem Kollisionsrecht sieht Art. 22 EuGüVO gerade keine gegenständlich beschränkte Rechtswahl vor. Eine Güterstandsklausel, die eine solche Aufspaltung vorsieht, ist in diesem Punkt unwirksam.
Für die Formulierung folgt daraus: Die Klausel muss das gewählte Recht konkret benennen – nicht dynamisch umschreiben (“das jeweils am gemeinsamen Wohnsitz geltende Recht”), sondern statisch bezeichnen, etwa “es findet deutsches Recht Anwendung” oder “die Ehegatten wählen das Recht der Republik Österreich”. Eine unbestimmte Bezugnahme auf ein künftig wechselndes Recht widerspricht dem Zweck der Vorschrift, Rechtssicherheit über den anzuwendenden Güterstand zu schaffen, und sollte vermieden werden.
Formerfordernisse: Mindestform, Ortsform und Güterstatutsform kumulativ beachten
Die eigentliche Fehlerquelle bei internationalen Güterstandsklauseln liegt selten in der inhaltlichen Formulierung der Rechtswahl selbst, sondern in den Formvorschriften. Die EuGüVO verlangt hier eine kumulative Prüfung auf mehreren Ebenen.
Die Mindestform nach Art. 23 Abs. 1 EuGüVO
Jede Rechtswahlvereinbarung muss schriftlich erfolgen, datiert und von beiden Ehegatten unterzeichnet sein; elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, stehen der Schriftform gleich. Das ist die absolute Untergrenze – sie reicht für sich genommen jedoch in den meisten praktisch relevanten Konstellationen nicht aus.
Die Ortsform nach Art. 23 Abs. 2 EuGüVO
Haben beide Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Mitgliedstaat, sind zusätzlich zur Mindestform die dortigen nationalen Formvorschriften für Eheverträge zu beachten, soweit solche bestehen. Leben die Ehegatten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, genügt es, wenn die Vereinbarung den Formvorschriften eines der beiden Aufenthaltsstaaten entspricht.
Die Güterstatutsform nach Art. 25 EuGüVO
Für den Ehevertrag als solchen – nicht nur für die isolierte Rechtswahlklausel – gelten nach Art. 25 EuGüVO strukturell ähnliche, aber eigenständige Anforderungen: Mindestform (Schriftform, Datierung, Unterschrift) plus gegebenenfalls zusätzliche Formvorschriften des gewöhnlichen Aufenthaltsstaats plus zusätzliche Formvorschriften, die das gewählte beziehungsweise anzuwendende materielle Güterrecht selbst für Eheverträge vorschreibt. Für in Deutschland zu beurkundende Verträge bedeutet dies in aller Regel: notarielle Beurkundung nach § 1410 BGB, weil das deutsche Recht diese Form für Eheverträge zwingend vorschreibt – und zwar unabhängig davon, ob die Ehegatten tatsächlich in Deutschland wohnen, sobald deutsches Recht kraft Rechtswahl zur Anwendung kommt.
Praxisbeispiel: deutsches Recht für ein in Finnland lebendes deutsches Ehepaar
Wie diese kumulative Prüfung in der Praxis ineinandergreift, veranschaulicht ein Gutachten des Deutschen Notarinstituts zu einem Ehepaar mit beiderseits deutscher Staatsangehörigkeit, das in Finnland lebt und deutsches Güterrecht wählen möchte. Die Rechtswahl selbst ist unproblematisch möglich, da die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt nach Art. 22 Abs. 1 EuGüVO ausreicht – der aktuelle finnische Wohnsitz steht dem nicht entgegen. Bei der Form greifen jedoch mehrere Ebenen kumulativ ineinander: Weil beide Ehegatten gemeinsam in Finnland leben, sind zusätzlich zur Mindestform die finnischen Formvorschriften für Eheverträge zu wahren – konkret zwei unbefangene Zeugen zur Authentifizierung sowie eine Registrierung beim zuständigen finnischen Magistrat. Da zugleich deutsches Recht gewählt wird, verlangt Art. 25 EuGüVO ergänzend die notarielle Beurkundung nach § 1410 BGB. Im Ergebnis muss der Vertrag also sowohl die deutsche notarielle Form als auch die finnischen Wirksamkeits- beziehungsweise Registrierungsvoraussetzungen erfüllen. Das Gutachten weist zudem auf eine in der Praxis bislang ungeklärte Frage hin: ob sich die Ehegatten bei der Rechtswahl und beim Vertragsschluss durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen können. Da das höchstpersönliche Handeln nach Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 EuGüVO nicht abschließend geklärt ist, empfiehlt sich in der Gestaltungspraxis, sicherheitshalber auf eine Stellvertretung zu verzichten und beide Ehegatten persönlich vor dem Notar erscheinen zu lassen.
Formerfordernisse im Länderüberblick
Für die praktische Vertragsgestaltung ist eine grobe Orientierung über die in verschiedenen Ländern üblichen Formanforderungen hilfreich – eine verbindliche Prüfung des jeweils aktuellen Rechts im Einzelfall ersetzt dies jedoch nicht:
- Deutschland: Notarielle Beurkundung des gesamten Ehevertrags zwingend erforderlich (§ 1410 BGB), unabhängig vom Wohnsitz der Ehegatten, sobald deutsches Recht gewählt wird.
- Frankreich: Güterstandsvereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung vor einem französischen Notar (acte notarié); dies gilt auch für den deutsch-französischen Wahlgüterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.
- Finnland: Neben der Schriftform sind – wie im obigen Beispiel gezeigt – zwei unbefangene Zeugen und eine Registrierung beim Magistrat vorgesehen.
- Thailand: Eine notarielle Form im deutschen Sinne existiert nicht; in der Praxis empfiehlt sich dennoch eine sorgfältige Dokumentation samt beglaubigter Übersetzung und Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers, um spätere Nachweisprobleme zur Sprachkompetenz und zum Verständnis der Vertragsinhalte zu vermeiden – ein Aspekt, der auch gerichtlich bereits eine Rolle gespielt hat (dazu sogleich).
- USA: Je nach Bundesstaat unterschiedlich, häufig orientiert am Uniform Premarital Agreement Act; regelmäßig genügt die Schriftform ohne notarielle Beurkundung, entscheidend für die spätere Wirksamkeit ist jedoch meist eine vollständige gegenseitige Vermögensoffenlegung sowie eine unabhängige anwaltliche Beratung jedes Ehegatten vor Unterzeichnung.
- Vereinigtes Königreich: Eine zwingende Form besteht nicht; die Gerichte honorieren bei der späteren Wirksamkeitsprüfung jedoch typischerweise, wenn beide Partner unabhängig anwaltlich beraten wurden und der Vertrag mit angemessenem zeitlichen Abstand vor der Eheschließung geschlossen wurde.
Wer eine internationale Güterstandsklausel gestaltet, sollte deshalb stets prüfen: Welches Formrecht gilt für die Rechtswahl selbst (Art. 23 EuGüVO), welches für den Ehevertrag im Übrigen (Art. 25 EuGüVO) – und wie verhalten sich beide zueinander, wenn Wohnsitz- und Heimatrecht der Ehegatten auseinanderfallen. In der Praxis empfiehlt sich zudem, frühzeitig zu klären, ob eine Fernbeurkundung überhaupt möglich ist: Eine Videobeurkundung ist für Eheverträge nach deutschem Recht bislang nicht vorgesehen, sodass entweder die persönliche Anreise zu einem deutschen Notar oder die Beurkundung im Ausland mit anschließender Legalisation beziehungsweise Apostille und beglaubigter Übersetzung erforderlich wird.
Nachträgliche Rechtswahl bei bereits bestehender Ehe
Ein verbreiteter Irrtum lautet, eine Rechtswahl sei nur vor oder bei der Eheschließung möglich. Das Gegenteil ist richtig: Art. 22 Abs. 1 EuGüVO erlaubt ausdrücklich nicht nur künftigen, sondern auch bereits verheirateten Ehegatten, das anwendbare Güterrecht zu “bestimmen oder zu ändern”. Wer also Jahre nach der Hochzeit feststellt, dass mangels früherer Rechtswahl ein für ihn ungünstiges ausländisches Güterrecht gilt – etwa weil der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt nach der Eheschließung im Ausland lag –, kann diese Rechtsfolge durch eine nachträgliche, formgerechte Rechtswahl ändern.
Zwei Besonderheiten sind bei der Gestaltung einer nachträglichen Güterstandsklausel zu beachten:
- Wirkung grundsätzlich nur für die Zukunft (Art. 22 Abs. 2 EuGüVO): Vereinbaren die Ehegatten nichts anderes, wirkt eine während der Ehe vorgenommene Rechtsänderung nur ex nunc, also für die Zukunft. Die Ehegatten können in der Vereinbarung aber ausdrücklich eine rückwirkende Geltung vereinbaren, wenn dies gewollt ist.
- Schutz der Rechte Dritter (Art. 22 Abs. 3 EuGüVO): Selbst wenn die Ehegatten eine rückwirkende Geltung vereinbaren, darf diese die Ansprüche Dritter, die sich aus dem bisher anwendbaren Recht herleiten, nicht beeinträchtigen – etwa Ansprüche von Gläubigern eines Ehegatten, die im Vertrauen auf den bislang geltenden Güterstand entstanden sind. Eine nachträgliche Güterstandsklausel sollte diesen Aspekt ausdrücklich klarstellen, um spätere Auseinandersetzungen mit Drittgläubigern zu vermeiden.
Für Ehen, die vor dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden und für die bislang keine Rechtswahl nach der EuGüVO getroffen wurde, gilt weiterhin die frühere Kollisionsnorm des Art. 15 EGBGB in der bis dahin geltenden Fassung (Art. 229 § 47 EGBGB). Auch für solche “Altehen” eröffnet eine nachträgliche, formgerechte Rechtswahl nach Art. 22 EuGüVO die Möglichkeit, erstmals in den Anwendungsbereich der Verordnung zu wechseln (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO) – gestaltungstechnisch geschieht dies regelmäßig durch eine notarielle Nachtragsvereinbarung zum bestehenden Ehevertrag oder, sofern noch kein Ehevertrag besteht, durch eine erstmalige, isolierte Rechtswahlvereinbarung ohne begleitende weitere güterrechtliche Regelungen.
Kombination mit Modifikationen des Zugewinnausgleichs
Die Güterstandsklausel entscheidet zunächst nur darüber, welches materielle Recht überhaupt gilt. Erst wenn feststeht, dass deutsches Recht anwendbar ist – sei es kraft Rechtswahl, kraft objektiver Anknüpfung oder kraft Art. 15 EGBGB a. F. –, stellt sich die Anschlussfrage, ob die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft unverändert lassen oder modifizieren wollen. In der Gestaltungspraxis werden Güterstandsklausel und Modifikationsklauseln regelmäßig in einer einheitlichen notariellen Urkunde kombiniert, sind rechtlich aber strikt zu trennen: Solange nicht klar ist, welches Recht gilt, laufen Modifikationsklauseln, die sich an deutschen Vorschriften orientieren (etwa ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs für Betriebsvermögen, eine Kappungsgrenze für die Ausgleichsforderung oder eine Verschiebung des Stichtags), ins Leere, falls sich im Streitfall herausstellt, dass tatsächlich ausländisches Güterrecht anwendbar ist. Die Reihenfolge in der Vertragsurkunde sollte diese Logik widerspiegeln: zunächst die Rechtswahl, erst danach die inhaltliche Ausgestaltung des gewählten Güterstands.
Zu den in der Praxis gängigen Modifikationen der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht sowie zu deren rein nationaler Gestaltung – etwa Abfindungsklauseln für Zugewinn und nachehelichen Unterhalt – siehe im Einzelnen den Beitrag Gestaltungstipps beim Ehevertrag. Bei internationalen Paaren empfiehlt sich zusätzlich, die Güterstandsklausel mit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 7 EuGüVO zu verbinden: Diese muss ihrerseits schriftlich, datiert und unterzeichnet sein (Art. 7 Abs. 2 EuGüVO) und kann grundsätzlich jederzeit – vor, während oder nach Eheschließung sowie noch im laufenden Verfahren – getroffen werden. Wählbar sind dabei nur die Gerichte des Staates, dessen Recht die Ehegatten nach Art. 22 EuGüVO gewählt haben oder das nach Art. 26 Abs. 1 lit. a oder b EuGüVO objektiv anwendbar wäre, sowie die Gerichte des Staates der Eheschließung. Eine solche Kombination aus Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel schafft für international lebende Paare eine deutlich höhere Planungssicherheit als eine isolierte Güterstandsklausel allein, weil sie zugleich klärt, wo ein güterrechtlicher Streit überhaupt ausgetragen wird. Zur internationalen Zuständigkeit im Scheidungsverfahren selbst sowie zum anwendbaren Scheidungsrecht nach der Rom-III-Verordnung siehe den Beitrag Scheidung bei Auslandswohnsitz.
Inhaltliche Grenzen: Ordre public und Kernbereichslehre
Eine formwirksame und rechtlich zulässige Güterstandsklausel ist nicht automatisch vor einer späteren gerichtlichen Inhaltskontrolle gefeit. Zwei Kontrollebenen sind zu unterscheiden.
Erstens sieht Art. 31 EuGüVO einen Ordre-public-Vorbehalt vor: Eine an sich anwendbare ausländische Norm bleibt unangewendet, wenn ihre Anwendung im konkreten Fall mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar wäre. In der Praxis betrifft dies seltene Ausnahmefälle, etwa wenn ein ausländisches Güterrecht Regelungen enthält, die mit grundlegenden Wertungen des deutschen Rechts nicht vereinbar sind.
Zweitens unterliegt auch eine wirksam getroffene Rechtswahl – sobald deutsches Recht zur Anwendung kommt – der allgemeinen Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen nach § 138 Abs. 1 BGB und § 242 BGB, wie sie der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 11. Februar 2004 (Az. XII ZR 265/02) entwickelt hat. Nach dieser sogenannten Kernbereichslehre sind Ehegatten zwar grundsätzlich frei, die gesetzlichen Regelungen zu Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelichem Unterhalt vertraglich abzubedingen. Betrifft die vertragliche Abbedingung jedoch den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts – allen voran den Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder, gefolgt von Alters- und Krankheitsunterhalt sowie dem Versorgungsausgleich –, prüfen die Gerichte besonders streng, ob die Gesamtregelung einen Ehegatten einseitig und unangemessen benachteiligt. Diese Kontrolle bleibt auch bei internationalen Verträgen relevant, sobald deutsches Recht gilt; kulturell geprägte Klauseln wie eine islamische Brautgabe werden dabei in der Regel anerkannt, während ein genereller Ausschluss verschuldensunabhängiger Unterhaltsansprüche zulasten des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten kritisch geprüft wird.
Ein weiterer, in der Gestaltungspraxis oft übersehener Aspekt betrifft die Wirkung gegenüber Dritten: Nach Art. 28 EuGüVO kann ein Ehegatte das für seinen Güterstand geltende Recht einem Dritten – etwa einem Gläubiger, mit dem er ein Rechtsgeschäft abschließt – grundsätzlich nur entgegenhalten, wenn der Dritte dieses Recht kannte oder kennen musste. Gegenüber Dritten ist eine vertraglich vereinbarte Gütertrennung oder ein modifizierter Güterstand vielfach nur wirksam, wenn sie in einem hierfür vorgesehenen öffentlichen Register eingetragen ist. Wer eine internationale Güterstandsklausel gestaltet und dabei auch Haftungsfragen gegenüber Geschäftspartnern oder Gläubigern im Blick hat, sollte deshalb klären, ob und wo eine solche Registrierung im jeweiligen Land vorgesehen und sinnvoll ist.
Das Sprachverständnis-Problem bei der Beurkundung: eine gestaltungspraktische Lehre aus der Rechtsprechung
Wie eng Formwirksamkeit und inhaltliche Wirksamkeit bei international besetzten Eheverträgen zusammenhängen können, zeigt ein Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 19. Juli 2024 (Az. 16 UF 39/22). In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein deutscher Unternehmer mit seiner thailändischen Partnerin einen Tag vor der Hochzeit einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen, der unter anderem eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts, den Ausschluss von Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie eine gestaffelte Abfindungsregelung enthielt. Die Ehefrau verfügte zum Zeitpunkt der Beurkundung nur über einfache Deutschkenntnisse; bei der Beurkundung war zwar ein vereidigter Dolmetscher anwesend, dieser übersetzte jedoch in Standard-Thailändisch und nicht in den Dialekt der Herkunftsprovinz der Ehefrau. Das Kammergericht verneinte gleichwohl eine Sittenwidrigkeit des Vertrags: Entscheidend war, dass überhaupt ein vereidigter Dolmetscher hinzugezogen wurde und die Ehefrau bei Verständnisschwierigkeiten hätte nachfragen können; allein die abweichende Dialektstufe genügte den Gerichten nicht, um von einer unwirksamen Willenserklärung auszugehen.
Für die Vertragsgestaltung folgt daraus eine klare Handlungsempfehlung: Bei jeder Beteiligung fremdsprachiger Ehegatten sollte nicht nur ein vereidigter Dolmetscher hinzugezogen, sondern dessen Einsatz – einschließlich der verwendeten Sprachvariante – in der Urkunde ausdrücklich dokumentiert werden. Zusätzlich empfiehlt sich, dem sprachlich schwächeren Ehegatten ausreichend Zeit zur Vorbereitung und im Idealfall eine vorherige schriftliche Übersetzung des Vertragsentwurfs zur Verfügung zu stellen, um das Risiko einer späteren Anfechtung wegen unzureichenden Verständnisses zu minimieren – unabhängig davon, dass ein solcher Einwand im Einzelfall, wie die vorstehende Entscheidung zeigt, nicht zwingend zum Erfolg führt.
Häufige Fehler bei der Formulierung internationaler Güterstandsklauseln
- Dynamische statt statische Rechtswahl: Formulierungen wie “es gilt das jeweils am gemeinsamen Wohnsitz geltende Recht” widersprechen dem Grundsatz der Rechtssicherheit und sollten durch die konkrete Benennung eines bestimmten Staates ersetzt werden.
- Gegenständlich beschränkte Rechtswahl: Eine Aufspaltung der Rechtswahl nach einzelnen Vermögensgegenständen – etwa gesondert für eine Auslandsimmobilie – ist nach Art. 21, 22 EuGüVO unzulässig.
- Vergessene Ortsform: Wer die zusätzlichen Formvorschriften des gemeinsamen Aufenthaltsstaats nach Art. 23 Abs. 2 EuGüVO übersieht, riskiert die Unwirksamkeit der Rechtswahl trotz eingehaltener deutscher Mindestform.
- Fehlende Klarstellung zur zeitlichen Wirkung bei nachträglicher Rechtswahl: Ohne ausdrückliche Regelung wirkt eine spätere Rechtsänderung nur für die Zukunft (Art. 22 Abs. 2 EuGüVO) – wer eine rückwirkende Geltung wünscht, muss dies ausdrücklich vereinbaren.
- Fehlende Abstimmung mit Modifikationsklauseln: Rechtswahl- und Zugewinnmodifikationsklauseln sollten in der Urkunde in der richtigen Reihenfolge stehen und aufeinander Bezug nehmen, damit die inhaltlichen Regelungen nicht ins Leere laufen, falls die Rechtswahl aus formalen Gründen unwirksam sein sollte.
- Keine Gerichtsstandsklausel: Eine Güterstandsklausel ohne begleitende Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 7 EuGüVO lässt die Frage offen, vor welchem Gericht ein güterrechtlicher Streit auszutragen ist.
- Fehlende Registrierung gegenüber Dritten: Wo das jeweilige Länderrecht ein Güterrechtsregister vorsieht, sollte geprüft werden, ob eine Eintragung sinnvoll ist, um die Drittwirkung nach Art. 28 EuGüVO sicherzustellen.
In fünf Schritten zur wirksamen internationalen Güterstandsklausel
- Anknüpfungspunkte prüfen: Welche Staatsangehörigkeiten und welcher gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten kommen im Zeitpunkt der Rechtswahl als Anknüpfungspunkt nach Art. 22 EuGüVO in Betracht?
- Zielrecht konkret bestimmen: Statische, eindeutige Benennung des gewählten Rechts ohne gegenständliche Aufspaltung.
- Formkaskade klären: Mindestform, Ortsform am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und Formvorschriften des gewählten Güterstatuts kumulativ prüfen und – falls erforderlich – in mehreren Ländern parallel erfüllen.
- Modifikationen und Gerichtsstand ergänzen: Erst nach gesicherter Rechtswahl inhaltliche Modifikationen des gewählten Güterstands sowie eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 7 EuGüVO aufnehmen.
- Sprachliche und Drittwirkungsaspekte dokumentieren: Bei fremdsprachigen Beteiligten Dolmetschereinsatz und Verständnissicherung in der Urkunde festhalten; bei Bedarf Registrierung zur Drittwirkung nach Art. 28 EuGüVO veranlassen.
Wann lohnt sich anwaltliche Beratung?
Die Formulierung einer internationalen Güterstandsklausel berührt mehrere ineinandergreifende Rechtsebenen: die kollisionsrechtliche Zulässigkeit der Rechtswahl, die kumulativ zu beachtenden Formvorschriften mehrerer Rechtsordnungen, die inhaltliche Wirksamkeitskontrolle nach deutschem Recht sowie – bei bereits verheirateten Paaren – die zeitliche Wirkung und den Drittschutz einer nachträglichen Rechtswahl. Fehler auf einer dieser Ebenen führen in der Praxis regelmäßig nicht zur vollständigen Unwirksamkeit des gesamten Vertrags, wohl aber zu erheblicher Rechtsunsicherheit über die tatsächlich geltende Regelung – mit entsprechendem Streitpotenzial im Scheidungs- oder Erbfall. Eine anwaltliche und notarielle Begleitung empfiehlt sich insbesondere vor der Erstbeurkundung eines internationalen Ehevertrags, bei geplantem Umzug ins Ausland während bestehender Ehe, bei nachträglicher Rechtswahl für eine bereits bestehende Ehe sowie immer dann, wenn Vermögenswerte in mehreren Ländern zu berücksichtigen sind.
Dr. Johannes Fiala berät seit vielen Jahren zu internationalem Steuerrecht, Vermögensschutz und Erbrecht mit Auslandsbezug – einschließlich der vertragsgestalterischen Fragen, die bei der Formulierung internationaler Güterstandsklauseln regelmäßig übersehen werden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine Rechtswahlklausel in Ihrem Ehevertrag formulieren, prüfen oder nachträglich anpassen möchten.