Zugewinnausgleich bei internationaler Ehe: Welches Güterrecht gilt – und wie wird ausgeglichen?

Zugewinnausgleich bei internationaler Ehe: Welches Güterrecht gilt – und wie wird ausgeglichen?

Welches Güterrecht für Ihre Ehe gilt

Redaktionshinweis: Auf fiala.de behandelt der Artikel „Scheidung bei Auslandswohnsitz” bereits die internationale gerichtliche Zuständigkeit und das anwendbare Scheidungsrecht (Rom III), streift das eheliche Güterrecht dort jedoch nur am Rande. Der 2008 erschienene Beitrag „Gestaltungstipps beim Ehevertrag” behandelt ausschließlich die rein nationale Vertragsgestaltung ohne Auslandsbezug. Der vorliegende Artikel schließt diese Lücke: Er befasst sich ausschließlich mit der Frage, welches materielle Güterrecht auf die Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten mit Auslandsbezug anwendbar ist und wie der Zugewinn in diesem Fall konkret berechnet und ausgeglichen wird.

Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, im Ausland geheiratet hat, während der Ehe ins Ausland gezogen ist oder dort Vermögen hält, kann bei einer Scheidung – oder auch erst im Erbfall – eine unangenehme Überraschung erleben: Nicht automatisch gilt deutsches Recht, nur weil ein Ehegatte Deutscher ist oder das Scheidungsverfahren vor einem deutschen Gericht geführt wird. Welches Güterrecht tatsächlich zur Anwendung kommt, entscheidet oft über sechsstellige Beträge. Dieser Beitrag erläutert die maßgeblichen Rechtsgrundlagen, zeigt anhand von Berechnungsbeispielen, wie der Zugewinnausgleich im internationalen Kontext funktioniert, und ordnet aktuelle Rechtsprechung ein.

Zwei getrennte Fragen: Zuständiges Gericht und anwendbares Güterrecht

In der Praxis werden zwei rechtlich unabhängige Fragen häufig vermengt: Welches Gericht ist für das Verfahren zuständig, und welches materielle Recht wendet dieses Gericht an? Ein deutsches Gericht kann ohne Weiteres für ein Verfahren zuständig sein, obwohl es in der Sache ausländisches Güterrecht anzuwenden hat – und umgekehrt. Die internationale Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren selbst richtet sich nach der Brüssel-IIb-Verordnung, das anwendbare Scheidungsrecht nach der Rom-III-Verordnung; beide Fragen sind im Beitrag Scheidung bei Auslandswohnsitz ausführlich dargestellt. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung – also die Frage, wie das Vermögen der Ehegatten verteilt wird – gelten davon getrennte Regeln, die im Folgenden im Mittelpunkt stehen.

Die EU-Güterrechtsverordnung (VO (EU) 2016/1103) im Überblick

Seit dem 29. Januar 2019 regelt die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates einheitlich, welches Recht auf den ehelichen Güterstand von Ehegatten mit internationalem Bezug anzuwenden ist, welches Gericht für güterrechtliche Streitigkeiten zuständig ist und wie Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden. Sie wurde im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit erlassen und gilt daher nicht in allen 27 EU-Staaten, sondern derzeit in 18 teilnehmenden Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien und Zypern. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt die inhaltsgleiche Schwesterverordnung (EU) 2016/1104.

Zwei Grundprinzipien der Verordnung sind für das Verständnis zentral:

  • Universelle Anwendung (Art. 20 EuGüVO): Das nach der Verordnung bestimmte Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es sich nicht um das Recht eines Mitgliedstaats handelt. Ein deutsches Gericht kann also auf Anweisung der Verordnung auch russisches, thailändisches oder US-amerikanisches Güterrecht anwenden müssen.
  • Einheit des anwendbaren Rechts (Art. 21 EuGüVO): Es findet keine Aufspaltung nach Vermögensgegenständen statt. Das einmal bestimmte Güterrecht gilt einheitlich für das gesamte Vermögen der Ehegatten – unabhängig davon, in welchem Staat sich einzelne Vermögenswerte, etwa eine Immobilie, befinden.

Wichtig für die zeitliche Einordnung: Die Verordnung erfasst grundsätzlich nur Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, beziehungsweise Fälle, in denen die Ehegatten erst nach diesem Datum eine Rechtswahl getroffen haben (Art. 69 EuGüVO). Für ältere Ehen gilt weiterhin die frühere deutsche Kollisionsnorm – dazu weiter unten mehr.

Rechtswahl: Ehegatten können ihr Güterrecht selbst bestimmen

Nach Art. 22 EuGüVO können Ehegatten – anders als bei der Bestimmung des anwendbaren Scheidungsrechts oft angenommen wird – das auf ihren Güterstand anwendbare Recht durch ausdrückliche Vereinbarung selbst wählen. Zur Wahl stehen:

  • das Recht des Staates, in dem einer oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zu diesem Zeitpunkt besitzt.

Die Rechtswahlvereinbarung unterliegt eigenen Formvorschriften (Art. 23 EuGüVO): Sie muss schriftlich erfolgen, datiert und von beiden Ehegatten unterzeichnet sein. Schreibt das gewählte oder das am gewöhnlichen Aufenthaltsort beider Ehegatten geltende Recht zusätzliche Formerfordernisse für Eheverträge vor, sind auch diese zu beachten. Für in Deutschland geschlossene Rechtswahlvereinbarungen bedeutet dies in aller Regel: notarielle Beurkundung (§ 1410 BGB), da auch die materielle Ehevertragsform (Art. 25 EuGüVO) dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten unterliegt.

Beispiel: Ein deutsch-österreichisches Ehepaar lebt in München. Ohne Rechtswahl würde – da beide ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung in Deutschland hatten – ohnehin deutsches Recht gelten. Möchten die Ehegatten stattdessen österreichisches Recht (etwa wegen der dortigen erbrechtlichen Ausgestaltung) zur Anwendung bringen, können sie dies durch notariell beurkundete Rechtswahl nach Art. 22 EuGüVO erreichen, da die österreichische Staatsangehörigkeit eines Ehegatten als Anknüpfungspunkt genügt.

Ohne Rechtswahl: die gesetzliche Anknüpfungsleiter (Art. 26 EuGüVO)

Treffen die Ehegatten keine Rechtswahl, bestimmt Art. 26 EuGüVO das anwendbare Recht über eine dreistufige Anknüpfungsleiter, die nacheinander zu prüfen ist:

  1. Erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nach der Eheschließung: Maßgeblich ist, wo die Ehegatten unmittelbar nach der Heirat gemeinsam gewöhnlich gelebt haben – nicht der Ort der Eheschließung selbst und nicht die Staatsangehörigkeit.
  2. Hilfsweise: gemeinsame Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung – sofern die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben. Besitzen die Ehegatten mehr als eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, scheidet diese Stufe aus.
  3. Hilfsweise: engste Verbindung zu einem Staat unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung, wenn auch keine gemeinsame Staatsangehörigkeit vorliegt.

Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn sich eine Person unter Umständen an einem Ort aufhält, die erkennen lassen, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilt; ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt in der Praxis regelmäßig nicht mehr als bloß vorübergehend.

Zu beachten ist die Ausnahmeklausel des Art. 26 Abs. 3 EuGüVO: Ausnahmsweise kann auf Antrag eines Ehegatten das Recht eines späteren, sehr viel länger andauernden gemeinsamen Aufenthaltsstaats angewendet werden, wenn beide Ehegatten auf die Anwendung dieses Rechts vertraut haben – eine Regelung, die insbesondere bei langjährig im Ausland lebenden Paaren praktische Bedeutung erlangt.

Beispiel: Ein deutsches Ehepaar heiratet in Deutschland und zieht unmittelbar danach nach Spanien, wo es zwölf Jahre gemeinsam lebt. Da Spanien der Ort des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung ist, gilt – ohne abweichende Rechtswahl – spanisches und nicht deutsches Güterrecht, obwohl beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind und die Ehe in Deutschland geschlossen wurde. Genau dieser verbreitete Irrtum – „deutsche Staatsangehörigkeit bedeutet deutsches Güterrecht” – führt in der Beratungspraxis regelmäßig zu bösen Überraschungen.

Ehen vor dem 29. Januar 2019: die frühere Rechtslage nach Art. 15 EGBGB a. F.

Für Ehen, die vor dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden und für die auch keine spätere Rechtswahl nach der EU-Güterrechtsverordnung getroffen wurde, gilt gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 47 EGBGB weiterhin die frühere deutsche Kollisionsnorm: Art. 15 EGBGB in seiner bis zum 29. Januar 2019 geltenden Fassung (a. F.). Diese verwies für die Bestimmung des Güterstatuts grundsätzlich auf das Recht, das bei Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen maßgeblich war – regelmäßig das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, hilfsweise der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten.

Hier ist Vorsicht bei der Quellenlage geboten: Der heute geltende Art. 15 EGBGB hat einen gänzlich anderen Regelungsgegenstand (die gegenseitige Vertretungsmacht von Ehegatten in Angelegenheiten des täglichen Lebens). Die frühere Güterrechtsnorm wurde im Zuge der Anpassung an die EU-Güterrechtsverordnung aufgehoben und die Zählung der Artikel des EGBGB neu geordnet; maßgeblich für Altehen bleibt daher stets „Art. 15 EGBGB in der bis zum 29.01.2019 geltenden Fassung” – ein Umstand, der in älteren wie auch in aktuellen Darstellungen häufig zu Verwechslungen führt und bei der Mandatsbearbeitung sorgfältig zu prüfen ist.

Diese Übergangsproblematik war jüngst Gegenstand eines vielbeachteten Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 19. Juli 2024 (Az. 16 UF 39/22): In dem Verfahren – es betraf ein deutsch-thailändisches Ehepaar mit notariell beurkundetem Ehevertrag und darin enthaltener Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts – bestätigte das Gericht, dass für vor dem Stichtag geschlossene Ehen weiterhin die frühere EGBGB-Regelung heranzuziehen ist, eine notarielle Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts aber wirksam bleibt. Zugleich stellte das Kammergericht klar, dass die deutschen Gerichte gemäß Art. 5 Abs. 1 EuGüVO für güterrechtliche Folgesachen zuständig sind, wenn das Scheidungsverfahren selbst in Deutschland geführt wird – auch wenn der Zugewinnausgleich in einem eigenständigen Verfahren geltend gemacht wird. In der Sache bejahte das Gericht zudem die Wirksamkeit des modifizierten Zugewinnausgleichs samt Ausschluss von Versorgungsausgleich und nachehelichem Unterhalt, obwohl die Ehefrau bei der Beurkundung nur über geringe Deutschkenntnisse verfügte; entscheidend war, dass ein vereidigter Dolmetscher hinzugezogen wurde und keine sonstigen Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Übervorteilung vorlagen.

Wie wird der Zugewinn nach deutschem Recht berechnet?

Kommt – sei es kraft Rechtswahl, kraft objektiver Anknüpfung oder kraft Art. 15 EGBGB a. F. – deutsches Güterrecht zur Anwendung, greifen die §§ 1363 ff. BGB. Gesetzlicher Güterstand ist mangels Ehevertrags die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB): Die Vermögen der Ehegatten bleiben während der Ehe rechtlich getrennt, erst bei Beendigung des Güterstands – durch Scheidung, Tod oder vertragliche Aufhebung – wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen.

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

  • Anfangsvermögen (§ 1374 BGB): Das Vermögen jedes Ehegatten bei Eintritt des Güterstands, also regelmäßig bei Eheschließung. Erbschaften, Schenkungen und Ausstattungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (privilegiertes Anfangsvermögen) und damit vom Zugewinn ausgenommen – ihre während der Ehe eingetretene Wertsteigerung ist jedoch grundsätzlich Zugewinn.
  • Endvermögen (§ 1375 BGB): Das Vermögen jedes Ehegatten am maßgeblichen Stichtag.
  • Stichtag (§ 1384 BGB): Bei einer Scheidung ist dies grundsätzlich der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags – nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung.
  • Zugewinn: Die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen jedes Ehegatten (§ 1373 BGB), bei negativem Anfangsvermögen ausgehend von null.
  • Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB): Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte des Betrags, um den der Zugewinn des anderen seinen eigenen übersteigt.

Berechnungsbeispiel: Ehegatte A erzielt während der Ehe einen Zugewinn von 260.000 Euro, Ehegatte B von 90.000 Euro. Die Differenz beträgt 170.000 Euro; A schuldet B die Hälfte davon, also eine Ausgleichsforderung von 85.000 Euro.

Beispiel mit Erbschaft: Erbt Ehegatte B während der Ehe eine Eigentumswohnung im Wert von 250.000 Euro, wird dieser Betrag seinem Anfangsvermögen zugerechnet und fließt insoweit nicht in den Zugewinn ein. Ist die Wohnung bei Zustellung des Scheidungsantrags 340.000 Euro wert, stellt die Wertsteigerung von 90.000 Euro grundsätzlich Zugewinn dar und erhöht die Ausgleichsforderung entsprechend.

Ein internationaler Bezug ändert an dieser Berechnungssystematik nichts, sobald einmal feststeht, dass deutsches Recht anwendbar ist – er erschwert jedoch regelmäßig die tatsächliche Ermittlung von Anfangs- und Endvermögen, insbesondere wenn Vermögenswerte im Ausland belegen sind, in Fremdwährung geführt werden oder ausländischem Gesellschaftsrecht unterliegen.

Sonderfall: Zugewinnausgleich im Erbfall bei internationalem Bezug (§ 1371 BGB)

Verstirbt ein Ehegatte, ohne dass zuvor eine Scheidung erfolgt ist, wird der Zugewinnausgleich nicht individuell berechnet, sondern pauschal durchgeführt: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB) – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist.

Bei internationalen Ehen stellt sich hier eine besondere Weichenstellung: Erbrecht und Güterrecht werden kollisionsrechtlich getrennt angeknüpft – das Erbstatut richtet sich innerhalb der EU regelmäßig nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO (EU) 650/2012) und damit häufig nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, während das Güterstatut den oben dargestellten eigenen Regeln folgt. Da § 1371 Abs. 1 BGB nach überwiegender Auffassung als güterrechtliche und nicht als erbrechtliche Norm zu qualifizieren ist, kann die pauschale Erhöhung des Erbteils auch dann greifen, wenn auf die Erbfolge im Übrigen ausländisches Recht anwendbar ist – vorausgesetzt, das Güterstatut ist deutsches Recht.

Diese Weichenstellung war Gegenstand einer vielzitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.11.2013, Az. 21 W 17/13): In einem Fall mit deutsch-griechischem Bezug war nach der Staatsangehörigkeitsanknüpfung griechisches Erbrecht anwendbar, während sich das Güterstatut – mangels abweichender Anknüpfung – nach deutschem Recht richtete. Das Gericht bejahte die zusätzliche Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB neben dem ausländischen Erbstatut, da diese Vorschrift güterrechtlicher Natur sei und das griechische Erbrecht keinen vergleichbaren güterrechtlichen Ausgleich vorsehe; der Erbteil der überlebenden Ehefrau erhöhte sich dadurch von einem Viertel auf die Hälfte des Nachlasses. Wer als überlebender Ehegatte mit Auslandsbezug erbt, sollte diese Möglichkeit einer pauschalen Erbteilserhöhung daher stets eigenständig prüfen lassen – ebenso wie umgekehrt Erben aus einer früheren Beziehung des Erblassers die Anwendbarkeit dieser Norm kritisch hinterfragen sollten. Ergänzende Hinweise zur Durchsetzung von Pflichtteils- und Erbansprüchen bei Auslandsvermögen finden sich im Beitrag Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen.

Ausländische Güterstände im Vergleich zur deutschen Zugewinngemeinschaft

Wer mit einem ausländischen Partner verheiratet ist oder im Ausland lebt, sollte die grundlegenden Unterschiede zwischen den güterrechtlichen Systemen kennen:

  • Deutschland – Zugewinngemeinschaft: Getrennte Vermögen während der Ehe, schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch erst bei Beendigung des Güterstands (siehe oben).
  • Frankreich – communauté réduite aux acquêts: Der gesetzliche Güterstand in Frankreich ist – anders als in Deutschland – eine echte Errungenschaftsgemeinschaft: Während der Ehe erworbenes Vermögen wird bereits mit dem Erwerb gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (biens communs), nicht erst im Rahmen eines nachträglichen Ausgleichsanspruchs. In die Ehe eingebrachtes und während der Ehe unentgeltlich erworbenes Vermögen (Erbschaften, Schenkungen) bleibt demgegenüber Eigengut (biens propres). Alternativ steht französischen Ehegatten die vertragliche Gütertrennung (séparation de biens) offen.
  • USA – Community Property: In den sogenannten Community-Property-Staaten (unter anderem Kalifornien, Texas, Arizona, Nevada, Washington) gilt ein der französischen Errungenschaftsgemeinschaft ähnliches Prinzip: Während der Ehe erworbenes Einkommen und Vermögen gehört grundsätzlich beiden Ehegatten zu gleichen Teilen. In den übrigen US-Bundesstaaten (Common-Law-Staaten) gilt demgegenüber ein Trennungsprinzip mit gerichtlicher Vermögensaufteilung nach Billigkeitsgrundsätzen (equitable distribution) im Scheidungsfall.
  • Deutsch-französischer Wahlgüterstand: Auf Grundlage des zwischenstaatlichen Abkommens vom 4. Februar 2010, das am 1. Mai 2013 in Kraft getreten ist, können Ehegatten – nicht nur deutsch-französische Paare, der Güterstand steht grundsätzlich auch anderen EU-Staaten zum Beitritt offen – die „Wahl-Zugewinngemeinschaft” vereinbaren. Sie ähnelt der deutschen Zugewinngemeinschaft, enthält jedoch französisch geprägte Besonderheiten, etwa den Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen und von unplanmäßigen Wertsteigerungen bestimmter Vermögensgegenstände aus dem Ausgleich.

Diese Unterschiede verdeutlichen, weshalb die Bestimmung des anwendbaren Rechts keine akademische Vorfrage, sondern für die Höhe des Ausgleichsanspruchs unmittelbar entscheidend ist: Während in Deutschland nur der Wertzuwachs auszugleichen ist, kann in einer Errungenschaftsgemeinschaft bereits das gesamte während der Ehe erworbene Vermögen als gemeinschaftliches Vermögen zu behandeln sein.

Grenzüberschreitendes Vermögen: Auslandsimmobilien in der Zugewinnbilanz

Befindet sich Immobilienvermögen im Ausland, ist dieses – aufgrund der bereits erwähnten Einheit des anwendbaren Rechts (Art. 21 EuGüVO) – grundsätzlich in die deutsche Zugewinnbilanz einzubeziehen, wenn deutsches Güterrecht Anwendung findet; eine Aufspaltung nach Belegenheitsort findet nicht statt. In der Praxis bereitet dies regelmäßig Schwierigkeiten:

  • Der Verkehrswert ist zum jeweiligen Stichtag (Eheschließung beziehungsweise Zustellung des Scheidungsantrags) zu ermitteln, üblicherweise im Vergleichswert-, Sachwert- oder Ertragswertverfahren – je nachdem, ob es sich um eine vermietete Immobilie, ein Einfamilienhaus oder ein Spezialobjekt handelt.
  • Da deutsche Sachverständige lokale Marktbesonderheiten häufig nicht zuverlässig beurteilen können, empfiehlt sich regelmäßig die Einholung eines Gutachtens durch einen vor Ort qualifizierten und nach Möglichkeit zweisprachigen Sachverständigen.
  • Wertentwicklungen sind gegebenenfalls in die jeweilige Fremdwährung umzurechnen; hierfür ist auf die Wechselkurse zum jeweiligen Stichtag abzustellen.
  • Belastungen der Immobilie nach ausländischem Sachenrecht (etwa abweichende Grundpfandrechte) sind bei der Nettobewertung zu berücksichtigen.

Wer sich vorschnell auf eine einvernehmliche Bewertung einlässt, ohne die tatsächliche Wertentwicklung eines ausländischen Grundstücks überprüfen zu lassen, riskiert erhebliche finanzielle Nachteile – gerade in Marktphasen mit starken regionalen Preisschwankungen.

Internationale Zuständigkeit für güterrechtliche Verfahren

Neben dem anwendbaren Recht regelt die EU-Güterrechtsverordnung auch die internationale Zuständigkeit für güterrechtliche Streitigkeiten:

  • Im Todesfall (Art. 4 EuGüVO): Ist ein Gericht eines Mitgliedstaats nach der EU-Erbrechtsverordnung für den Nachlass eines verstorbenen Ehegatten zuständig, ist dasselbe Gericht auch für die damit zusammenhängenden güterrechtlichen Fragen zuständig (Annexzuständigkeit).
  • Bei Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe (Art. 5 Abs. 1 EuGüVO): Ist ein Gericht eines Mitgliedstaats nach der Brüssel-IIb-Verordnung für das Scheidungsverfahren zuständig, kann dieses Gericht – vorbehaltlich der Zustimmung der Ehegatten in bestimmten Konstellationen – auch über die güterrechtlichen Scheidungsfolgen entscheiden.

Für Fragen der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts beim Scheidungsverfahren selbst wird auf den bereits eingangs erwähnten Beitrag zur Scheidung bei Auslandswohnsitz verwiesen.

Häufige Irrtümer beim internationalen Zugewinnausgleich

  • „Ich bin Deutscher, also gilt deutsches Güterrecht.” Falsch – maßgeblich ist primär der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt nach der Eheschließung, nicht die Staatsangehörigkeit.
  • „Nach dem Umzug ins Ausland ändert sich unser Güterstand automatisch.” Falsch – das einmal bestimmte Güterrechtsstatut bleibt grundsätzlich für die gesamte Ehedauer maßgeblich (Grundsatz der Unwandelbarkeit), sofern keine wirksame nachträgliche Rechtswahl erfolgt oder ausnahmsweise die Sonderregel des Art. 26 Abs. 3 EuGüVO eingreift.
  • „Zugewinnausgleich bedeutet, dass wir unser gesamtes Vermögen hälftig teilen.” Falsch, jedenfalls nach deutschem Recht – ausgeglichen wird nur die Differenz der während der Ehe erzielten Vermögenszuwächse, nicht das gesamte vorhandene Vermögen.
  • „Weil das Scheidungsverfahren in Deutschland läuft, wendet das Gericht automatisch deutsches Güterrecht an.” Falsch – internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht sind, wie eingangs dargestellt, strikt zu trennen.
  • „Eine formlose E-Mail-Vereinbarung über das anwendbare Recht reicht aus.” Falsch – die Rechtswahl bedarf zwingend der Schriftform mit Datum und Unterschrift beider Ehegatten, in Deutschland regelmäßig der notariellen Beurkundung.

Praktische Empfehlungen für internationale Ehepaare

  • Vor oder frühzeitig nach der Eheschließung prüfen, welches Güterrecht ohne Rechtswahl gelten würde – insbesondere bei geplantem Umzug ins Ausland.
  • Bei Zweifeln an der Vorteilhaftigkeit des objektiv anwendbaren Rechts eine notariell beurkundete Rechtswahl nach Art. 22 EuGüVO in Erwägung ziehen; Hinweise zur inhaltlichen Ausgestaltung eines Ehevertrags nach deutschem Recht bietet der Beitrag Gestaltungstipps beim Ehevertrag.
  • Anfangsvermögen bei Eheschließung sorgfältig dokumentieren, insbesondere bei Vermögenswerten im Ausland – im Streitfall trägt regelmäßig derjenige die Beweislast, der sich auf ein höheres Anfangsvermögen beruft.
  • Auslandsimmobilien und sonstiges grenzüberschreitendes Vermögen durch qualifizierte, ortskundige Sachverständige bewerten lassen, nicht durch pauschale Schätzung.
  • Bei jedem grenzüberschreitenden Umzug während bestehender Ehe frühzeitig prüfen lassen, ob dieser – ausnahmsweise über Art. 26 Abs. 3 EuGüVO – Auswirkungen auf das anwendbare Güterrecht haben kann.
  • Erbrechtliche und güterrechtliche Fragen bei internationalem Bezug stets getrennt beurteilen lassen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche pauschale Erbteilserhöhung nach § 1371 BGB.

Wann lohnt sich anwaltliche Beratung?

Die Bestimmung des anwendbaren Güterrechts bei internationaler Ehe ist mehrstufig und fehleranfällig: Sie erfordert die Prüfung des zeitlichen Anwendungsbereichs der EU-Güterrechtsverordnung, gegebenenfalls den Rückgriff auf die frühere deutsche Kollisionsnorm, die sorgfältige Ermittlung des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts sowie – im Erbfall – die getrennte Beurteilung von Erb- und Güterstatut. Angesichts der oft erheblichen finanziellen Unterschiede zwischen den nationalen Güterrechtssystemen empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung insbesondere vor einer geplanten Auswanderung, bei bereits bestehendem Auslandsbezug der Ehe, bei größerem grenzüberschreitendem Vermögen sowie vor Abschluss oder Änderung eines Ehevertrags mit internationalem Bezug.

Dr. Johannes Fiala berät seit vielen Jahren zu internationalem Steuerrecht, Vermögensschutz und Erbrecht mit Auslandsbezug – einschließlich der güterrechtlichen Weichenstellungen, die bei internationalen Ehen regelmäßig übersehen werden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Klarheit über das auf Ihre Ehe anwendbare Güterrecht benötigen oder eine Rechtswahl in Erwägung ziehen.

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