Hätten Sie’s gewusst? Auch Verbrecher haben Anrecht auf BU-Leistungen!

Selbst Straftäter stellen bisweilen Anträge auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Versicherung. Rechtsanwalt Johannes Fiala und der Aktuar Peter A. Schramm erläutern in einem Exklusivkommentar, wie diese juristisch einzustufen sind – und wann Versicherer in der Leistungspflicht stehen.

 

Welche Wirkungen haben Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), die für normale Fälle gedacht waren, aber nun auf einen Berufskriminellen anzuwenden sind? Kann etwa der berufsmäßig kriminelle Marihuana-Pflanzer, nach Auftauchen einer unheilbaren Hanf-Allergie, auf einen nicht kriminellen Beruf als Tabakanbauer verwiesen werden, oder muss er auf LSD-Herstellung umsatteln, weil nur das seinem bisherigen kriminellen Status entspricht? Scherz beiseite: Es stellt sich die Frage nach dem Begriff der Lebensstellung dahingehend, ob dieser auch die Stellung als nicht-krimineller oder Krimineller unterscheidet und bei der Verweisung Einkommen und Status gewahrt bleiben.

 

Betrieb einer Marihuana-Plantage als Beruf

Berufsverbrecher ist ein Rechtsbegriff aus der Weimarer Republik, den Kriminalisten in den 1920er Jahren für Wiederholungstäter einführten. Dem liegt die These zugrunde, dass Wiederholungstäter das Verbrechen als Beruf ausübten. Der Vorbeugungshafterlass vom 13. November 1933 definierte als Berufsverbrecher, wer innerhalb von fünf Jahren mindestens drei Mal wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Delikts jeweils zu mindestens sechsmonatiger Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Auch heute wird eine Karriere als Krimineller als Beruf anerkannt.

Wer nicht lediglich für den Eigenkonsum zu Hause eine Marihuana-Plantage betreibt, handelt beruflich (OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2016, Az. 9 W 6/16), zumal wenn die Plantage “auch dem Lebensunterhalt gedient” hat. Die Privathaftpflicht hat dann auch nicht für einen Brandschaden einzustehen, weil beruflich verursacht, stellte das Gericht fest. Wie aber sieht es in punkto BU aus?

 

BU durch Straftat ohne Deckung – jedoch sonst bei Straftätern versichert

Typischerweise besteht kein BU-Versicherungsschutz, wenn die Berufsunfähigkeit durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person verursacht ist. Wer psychisch krank wird, weil er die nervliche Belastung (aufgrund Gefahr eine Polizei-Razzia) nicht mehr aushält, wäre dann berufsunfähig und bekommt eine Rente, wenn mit Leistungsanspruch auf BU-Rente versichert.

So entschied tatsächlich das OLG Karlsruhe (Urteil vom 3. März 2016, Az. 12 U 5/15): “Eine Verursachung der Berufsunfähigkeit durch vorsätzliche oder versuchte Ausführung einer Straftat liegt nicht vor, wenn der Versicherte durch Maßnahmen der Strafverfolgung (Hausdurchsuchung, Untersuchungshaft) seelische Schäden davon trägt, die ihm die Ausübung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit unmöglich machen.”

Wer mit dem Fahrrad auf dem Weg ins Schwimmbad einen Unfall hat und damit als Marihuana-Anbauer berufsunfähig wird, bekommt seine Rente. Gegebenenfalls könnte der Versicherer wegen der Lebensstellung auf Herstellung von Amphetaminen, Designerdrogen oder LSD eher verweisen als auf das legale Züchten von Champignons im Keller. Da muss der Betroffene dann keine schweren Gießkannen mehr tragen und sich für seine Pflänzlein bücken, angesichts der Folgen seines Fahrradunfalls. Anderes gilt womöglich, wenn er bei der Auslieferung seiner illegalen Ware mit dem Fahrrad stürzt, insbesondere auf der Flucht vor der Polizei.

Den berufsunfähigen Erdbeerplantagenbauern auf die Anlage einer häuslichen Marihuanaplantage zu verweisen geht indes gar nicht, weil das ja im Gegensatz zum Erdbeeranbau kriminell wäre und damit ein anderer beruflicher Status, selbst wenn das Einkommen höher wäre. Für den berufsunfähigen Marihuana-Anbauer ändert sich aber ja an der Lebensstellung als Krimineller nichts, wenn er andere unerlaubte Drogen herstellt, also sollte er auch darauf verwiesen werden. Dem das Argument entgegenzusetzen, dass diese Berufstätigkeit nicht erlaubt ist, würde wohl nicht greifen können.

 

Versicherungen müssen Berufe bedingungsgemäß, nicht moralisch werten

Schließlich ist eine BU-Rente auch zu zahlen, solange man berufsunfähig ist und im Gefängnis einsitzt (OLG Karlsruhe – Urteil vom 3. März 2016, Az. 12 U 5/15). Ein krimineller Finanzdienstleister erlebte bei sich eine Hausdurchsuchung, und gab sich bis zur Inhaftierung in psychische Behandlung: “Seine Krankheit verstärkte sich jedoch durch die Inhaftierung und verfestigte sich in der Folge zu einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die eine Berufsausübung bis heute unmöglich machte.”

Die Weiterzahlung der BU-Rente nach der Entlassung wäre ein Argument für eine gute Prognose, nicht wieder kriminell zu werden, und damit für eine frühzeitige Entlassung. Das OLG war mithin der Auffassung, dass statistisch gesehen Kriminalität nicht das Risiko psychischer Erkrankung fördert – die BU war daher auch keine unversicherte Folge einer Straftat. Das Gericht hob hervor, dass sich Versicherer einer moralischen Bewertung bei der Anwendung ihrer Versicherungsbedingungen zu enthalten haben.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.fondsprofessionell.de (veröffentlicht am 03.03.2017)

 

Link:

http://www.fondsprofessionell.de/news/recht/headline/haetten-sies-gewusst-auch-verbrecher-haben-anrecht-auf-bu-leistungen-131925/newsseite/2/

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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