Haftung bei mangelnder Aufklärung

– Mitarbeiter können allein und/oder gemeinsam mit dem Arbeitgeber gegen den Träger betrieblicher Altersversorgung wegen Fehlberatung vorgehen –
In einem Urteil vom 13.9.2007 (Az. 8 U 29/07) befasste sich das OLG Celle mit der Beratung eines Arbeitnehmers über die Fortführungsmodalitäten einer im Rahmen der Entgeltumwandlung abgeschlossenen Versicherung im Falle eines Arbeitgeberwechsels, insbesondere mit dem Wechsel des Tarifbereichs. Da die Revision nicht zugelassen wurde, ist das Urteil rechtskräftig. Die erste Instanz hatte zugunsten der Pensionskasse entschieden. Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer wegen Falschberatung einen Anspruch darauf hat, dass die Pensionskasse den im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag bei übernahme des Vertrages durch den neuen Arbeitgeber sowie bei der späteren übernahme durch den ausscheidenden Arbeitnehmer selbst zu den ursprünglichen Bedingungen fortführt, d.h. im konkreten Fall mit demselben Gruppensondertarif (Erfüllungshaftung).
Der Fall
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitgeber hatte bei einer Pensionskasse Versicherungen im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages im Tarifbereich U abgeschlossen. Der klagende Arbeitnehmer hatte aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation seines Arbeitgebers den Versicherungsvermittler vor dem Abschluss seiner Versicherung wiederholt über die Folgen eines möglichen Arbeitgeberwechsels befragt. Der Vermittler hatte hierauf geantwortet, es ändere sich inhaltlich nichts, wenn der neue Arbeitgeber die Versicherung fortführe; insbesondere ergäben sich keine änderungen beim zu leistenden Beitrag sowie bei den zu erbringenden Leistungen. Ein anderer, ebenfalls nach den Folgen eines Arbeitgeberwechsels fragender Zeuge berichtete von ähnlichen Aussagen des Vermittlers während seines Beratungsgesprächs im gleichen Zeitraum. Der Vermittler selbst, der viele Gespräche mit Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen geführt hatte, sagte, er habe keine konkrete Erinnerung mehr an das Gespräch mit dem Kläger. Unterlagen über die Gespräche gab es nicht. Der Vermittler räumte aber ein, auf einen Arbeitgeberwechsel angesprochen habe er regelmäßig gesagt, der Vertrag könne bei gleicher Konstellation eins zu eins mit dem neuen Arbeitgeber fortgeführt werden. Darauf, dass die Höhe der Leistungen und der Prämie von dem jeweils vereinbarten Tarif abhängt, wies er jedoch nur bei entsprechender besonderer Nachfrage hin. Diese Information wäre aber erforderlich gewesen, weil der Arbeitnehmer erkennbar ein entsprechendes Informationsbedürfnis hatte, da der Vermittler von den Interessenten mehrfach auf die Folgen bei einem Arbeitgeberwechsel angesprochen wurde. Es liegt daher eine Falschauskunft vor.
Vertraglicher Primäranspruch nach Grundsätzen über gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des Versicherers wegen falscher Auskünfte über Inhalt und Bedeutung der Versicherungsbedingungen
Der Versicherer haftet in dem Umfang auf Erfüllung, den der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss als Inhalt der Versicherung dargestellt hat. Die Haftung greift zunächst, wenn der Agent positiv eine Falschauskunft über den Inhalt der Versicherung abgibt (Verweis auf BGH VersR 2001, 1502). Die Falschauskunft kann aber auch in einem Unterlassen bestehen, wenn der Agent die für ihn erkennbaren unzutreffenden Vorstellungen des Versicherungsnehmers erkennt, ohne diesen zu widersprechen und den Versicherungsnehmer zutreffend aufzuklären (vgl. OLG Stuttgart VersR 2004, 1161). Den Agenten trifft zwar keine allgemeine Pflicht zu unaufgeforderter Beratung oder Belehrung. Wenn jedoch erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer ein entsprechendes Informationsbedürfnis hat, etwa aufgrund offensichtlich unrichtiger Vorstellungen über den Umfang des Versicherungsschutzes, muss der Versicherer von sich aus informieren und belehren (siehe OLG Koblenz VersR 2007, 482). Die Erfüllungshaftung kommt hierbei nicht nur dann in Betracht, wenn der Agent eine unzutreffende Vorstellung des Versicherungsnehmers positiv erkannt hat. Eine Haftung ist vielmehr auch dann gegeben, wenn für den Agenten ohne weiteres erkennbar war, dass der Versicherungsnehmer sich über einen vertragswesentlichen Punkt irrt. Der Agent kann nicht bewusst die Augen verschließen, wenn sich ihm anhand der Umstände ohne weiteres aufdrängen musste, dass der Versicherungsnehmer einem Irrtum über einen vertragswesentlichen Umstand unterliegt. Die Haftung aus der Vertrauensstellung kann hierbei nicht nur einen Vertrag inhaltlich umgestalten, sondern auch erstmals ein Vertragsverhältnis begründen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob den Agenten an der Falschauskunft ein Verschulden trifft und ob der Versicherer den Vertrag nach seinem Tarif sonst ganz oder teilweise gar nicht abgeschlossen hätte.
Kein Eigenverschulden des Arbeitnehmers
Den Arbeitnehmer trifft laut OLG Celle auch kein erhebliches Mitverschulden, da die schriftlichen Unterlagen (insbesondere Versicherungsbedingungen und die Bescheinigung) in Bezug auf den betreffenden Punkt nicht eindeutig genug waren und die schriftliche Mitarbeiterinformation keine Aussagen zur Ausgestaltung der Fortführung enthielt.
Mögliche Auswirkungen des Urteils auf Versicherungsmakler
Zu bedenken sind insbesondere die Auswirkungen des Urteils auf die Haftung des Mak – lers. Da die Falschberatung vorliegend durch einen Vermittler der Pensionskasse erfolgte, steht dem betroffenen Arbeitnehmer gegen diese ein Anspruch wegen Erfüllungshaftung zu, d.h. sie muss den Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortsetzen. Ungleich schwerer könnte es einen Makler treffen, der Arbeitnehmer insoweit falsch berät. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Beratung auch des Arbeitnehmers in der Regel nicht von der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Maklers mit abgedeckt ist. Vielfach verfolgen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung unterschiedliche Ziele. Während Arbeitgebern in der Regel an einem möglichst geringen Aufwand gelegen sein dürfte, kommt es den Arbeitnehmern oft insbesondere auf die Flexibilität gerade im Hinblick auf einen möglichen Arbeitsplatzwechsel an. Manche speziellen Tarife, aber auch die häufig verwendeten gezillmerten Tarife stehen diesem Interesse der Mitarbeiter entgegen. Makler, die sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer beraten, setzen sich daher einem hohen (oft nicht versicherten) Haftungsrisiko aus.
Rüge des Gerichts wegen unverständlicher Vertragsunterlagen
Es gehört zu den „Verkaufs-Tricks“ der Versicherungsvermittler, dass delikate Fragen unrichtig oder unvollständig dargestellt werden. Regelmäßig werden „Formulare“ zur Information für Geschäftsführer und/ oder Mitarbeiter zur Verfügung gestellt: Der Inhalt wird dann später als unklar, intrans – parent oder unrichtig erkannt. Getäuschte oder in die Irre geführte Mitarbeiter und Arbeitgeber können die Verfasser von „Vertriebs-Halbwahrheiten“ zumeist problemlos in Regress nehmen. Allerdings können solche Ansprüche rasch verjähren – der Arbeitgeber ist am Regress und der Sanierung oft besonders interessiert, denn er selbst haftet in der betrieblichen Altersversorgung wesentlich länger, nämlich gesetzlich 30 Jahre.
Autoren: Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (BA Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de) und Dipl.-Jurist (Univ.) Thomas Keppel, Rechtsanwalt (Kanzlei Dr. Fiala)
(HR Services 3/2008, 25)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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