Initiatoren-Controlling und -Coaching: Neues Gesetz erlaubt Rechtsdienstleistungen ab 01.07.2007 durch Gewerbetreibende ? aber auch alte Regeln gelten weiter.

*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Lehrbeauftragter (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (https://www.fiala.de>www.fiala.de)
Mit seinem Anwalt geht der Mandant noch einmal die Abrechnung durch. “Nichts gegen die Spesen für das Mittagessen”, sagt er, “obwohl ich eigentlich dachte, Sie hätten mich eingeladen. Aber was soll denn das hier: Beratung bei Arbeitsessen – 50 Mark?” – “Erinnern Sie sich denn nicht mehr?” will der Anwalt wissen, “da habe ich Ihnen doch zu den gedünsteten Krevetten in Madeira geraten.”
Ab 01.07.2007 gibt es für Gewerbetreibende die Möglichkeit, auch Rechtsdienstleistungen mit anzubieten, sofern Rechtsbeistände diesen Teil bearbeiten.
Heute führen Rechtsdienstleistungen, die nicht lediglich ein untergeordnetes ?Hilfsgeschäft? sind, zur Nichtigkeit des Beratungsvertrages. Künftig ist es erlaubt, dass der Gewerbetreibende selbst Rechtsdienste sowohl im eigenen Namen mit anbietet ? als auch das Angebot gemeinsam mit einem Anwalt bzw. Rechtsbeistand erfolgt.
Unvereinbarkeit mit Vertriebstätigkeiten: Heute und künftig wird es jedoch nicht möglich sein, dass Anwälte im Vertrieb von Finanzdienstleistungen unterstützend tätig werden, denn dies wäre mit der Stellung als ?unabhängiges eigenverantwortliches? Organ der Rechtspflege unvereinbar. Hierbei geht es beispielsweise um die Vermittlung von Investments, Immobilien und Versicherungen auf Provisionsbasis und dergleichen.
Eine Honorarberatung, wie sie beispielsweise ein Unternehmensberater durchführt, wird jedoch vereinbar sein.
Unvereinbarkeit mit bestimmten Kundenberatungen: Dort wo die Beratung auch auf eigene Leistungspflichten unmittelbar einwirken wird, kann der Gewerbetreibende auch künftig nicht einen angestellten Anwalt oder Steuerberater mit der Kundenberatung betrauen. Typisches Beispiel ist die Rechtsschutzversicherung, die ihren Kunden keine Dienste angestellter Juristen anbieten darf: Denn die Dienste beeinflussen unmittelbar die Kostenseite im Rechtsschutz-Schadensfall des Versicherer.
ähnliche Konstellation kann es auch im Finanzdienstleistungsbereich geben. Beispielsweise kann ein angestellter Justitiar bzw. Syndikus nicht ?die Seiten wechseln? und in einer Angelegenheit sowohl seinen Arbeitgeber als auch dessen Kunden beraten.
Keine Mandantenzuführung im eigenen Interesse: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch seinen Beschluß vom 20.06.2006 (Az. VI ZB 75/05) klargestellt, dass Anwaltsaufträge unwirksam sind, wenn dem Betroffenen als Inhaber von Forderungen, sein Fall gleichsam ?aus der Hand genommen wird?. Im konkreten Fall hatte sich eine Mietwagenfirma die Ansprüche (verdeckt) abtreten lassen ? der Kfz-Mieter unterzeichnete eine Vollmacht, so dass die Ansprüche (gegen z.B. Versicherer bzw. Unfallgegner) gerichtlich eingetrieben werden konnten.
Der BGH stellte klar, dass es nicht gestattet ist, dass ein Anwalt mit einem Gewerbetreibenden zusammenwirkt (hier als ?Unfallhilfe?), um in Wirklichkeit auch die wirtschaftlichen Interessen des Gewerbetreibenden (hier Kfz-Vermieter) zu vertreten. Richtig wäre es, wenn die anwaltliche Vertretung auf Veranlassung und im Interesse des eigentlichen Mandanten bzw. Forderungsinhabers (hier des Kfz-Mieters) nicht nur formell durch eine Vollmacht durchgeführt wird.
Zulässig ist es, wenn sich ein Gewerbetreibender eine Abtretung von Forderungen zur Sicherheit geben lässt, und nach erfolgloser Inanspruchnahme dann die Sicherheit sozusagen verwertet, mithin eine dann eigene Angelegenheit verfolgt.
Unvereinbarkeit bestimmter Geschäftsmodelle: Unzulässig sind also Geschäftsmodelle, bei welchen der eigentliche Anspruchsinhaber seinen Anwalt gar nicht kennt (denkbar z.B. im Falle des Sozialversicherungs-Clearing), also in die Abwicklung gar nicht einbezogen ist. Dann handelt der Anwalt unzulässigerweise also nur als ?verlängerter Arm? des Gewerbetreibenden.
Genauso liegt der Fall, wenn die Initiative zur Bevollmächtigung nicht vom Mandanten ausgeht (denkbar z.B. im Fall der Geltendmachung einer Neuabrechnung gekündigter Lebensversicherungen).
Unwirksamkeit bei Vermittlung von Anwaltsverträgen: Ein Anwaltsvertrag kann auch dadurch unwirksam sein, wenn keine freie Anwaltswahl gegeben war und die Beauftragung nicht auf Initiative und gemäß dem Wunsch des Forderungsinhabers geschehen ist: Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Vermittler mit einer ?Stapelvollmacht? und einem Anwalts-Mustervertrag der Kanzlei, den Kunden bzw. Forderungsinhaber einem bestimmten Anwalt ?zuführt? (denkbar z.B. im Fall der überprüfung einer Pensionszusage auf Fehler im Arbeits- und Steuerrecht).
Ein derart zustande gekommener Anwaltsvertrag ist nach herrschender Meinung auch nicht später heilbar, so dass keine Vergütung geschuldet wird. Allerdings bleibt dann allein die Anwaltsvollmacht dennoch wirksam, wie der BGH feststellt, denn das Gesetz soll den Mandanten/Vollmachtgeber nur schützen und nicht bestrafen.
Heute bereits zulässige Gestaltungen: Demgegenüber ist die schlichte Empfehlung eines bestimmten Steuerberaters oder Anwaltes stets zulässig: Der Forderungsinhaber bzw. künftige Mandant muss dann nur selbst die Initiative ergreifen, auf den Anwalt zuzugehen, sowie ausreichende Bedenkzeit haben, um zu entscheiden ob und welchen Anwalt er beauftragt und bevollmächtigt.
Wer fremde Forderungen einziehen möchte, etwa als Mietwagenunternehmer, benötigt in der Regel eine Inkasso-Erlaubnis oder eine spezielle Abtretung mit einer besonderen Sicherungsabrede, um selbst tätig zu werden. Dies wird auch nach dem 01.07.2007 so bleiben.
Es ist bereits heute zulässig, ohne weiteres als Prozeßfinanzierer gegen Erfolgsbeteiligung (auch aussergerichtlich !) tätig zu werden. Die wohl größte Gefahr besteht darin, dass die Verfahren länger dauern, als geplant. Dann können sich die Kosten der eigenen Finanzierung vervielfachen.
Weiterhin bereits heute zulässig ist es, Forderungen aufzukaufen. Auch hierbei können die Erfolgsbeteiligungen ? von Gerichten bisher kaum beanstandet ? 50% und mehr betragen.

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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