Insolvenzverwalter kann Rückdeckungsversicherung einer U-Kasse des GGF einziehen und verwerten !

von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de>www.fiala.de )
Die U-Kasse in der Insolvenz des Unternehmens:
Dem Unternehmer wurde Jahrzehnte lang erklärt, was in Vertriebsunterlagen manches Versicherers noch heute steht ?Ihre betriebliche Altersvorsorge ist durch eine Verpfädnung der Rückdeckung insolvenzgeschützt.?. Der geschäftsführende Gesellschafter (GGF) glaubte an einen Insolvenzschutz, und dass ihm kein Insolvenzverwalter dieses Geld wegnehmen könne. Dies ist bedauerlicherweise ein Irrtum, wie die Praxis zeigt.
Das BGH-Urteil zur Rückdeckungsversicherung:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Beispiel der Rückdeckungsversicherung einer Pensionszusage entschieden, dass der Insolvenzverwalter die Rückdeckung trotz Unverfallbarkeit und Verpfändung (!) an den GGF, einziehen und verwerten kann (Az. IX ZR 138/04). Hiervon nicht betroffen sind normale Mitarbeiter, die auch keine faktischen Geschäftsführer sind, denn bei diesen wird die Rückdeckungsversicherung einer U-Kasse im Normalfall aufgelöst und das vorhandene Vermögen vom PSVaG eingezogen.
Die Lücke im Verpfändungsmodell:
Vor Fälligkeit der Altersversorgung tritt zivilrechtlich keine Pfandreife ein. Solange besitzt auch der Pfandgläubiger (GGF) kein Recht zur Einziehung. Bis dahin kann der Insolvenzverwalter die Rückdeckung einziehen. Vor Pfandreife besitzt der GGF kein Vewertungsrecht bezüglich jedweder Rückdeckungsversicherung. Der Insolvenzverwalter hat den Erlös aus der Verwertung einer Rückdeckungsversicherung in Höhe der zu sichernden Forderung (vgl. § 45 Satz 1 InsO) zurückbehalten und zu hinterlegen. Diese Hinterlegung hat zeitlich solange zu erfolgen, bis die zu versichernde Forderung aus der Versorgungsanwartschaft fällig wird oder die Bedingung ausfällt (§ 191 Abs.1, § 198 InsO)?.
Mehr Masse für den Insolvenzverwalter:
Fällt die Bedingung aus, etwa weil die zu versorgende Person (GGF) stirbt und noch Vermögen in der Rückdeckung vorhanden ist, dann fällt dieses Geld der Insolvenzmasse zu. Darüber freuen sich dann der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger der GmbH. Auch hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegenüber dem GGF aufzurechnen, insbesondere aufgrund von Ansprüchen der Insolvenzmasse. Dafür kommen beispielsweise Darlehen der Gesellschaft an den GGF in Frage, oder Schadensersatzansprüche wegen zu später Insolvenzanmeldung und zahlreichen anderen denkbaren Pflichtverstößen. Der Insolvenzverwalter wird regelmäßig aus zu später Bearbeitung von Bilanzaufstellung bzw. Steuererklärungen stets ableiten, dass der GGF seine Pflichten verletzt hat.
Kein PSV-Schutz für faktische GGF:
Auch der faktische GGF, beispielsweise die Ehefrau mit Bankvollmachten und anderen Entscheidungsbefugnissen im Finanzmanagement kann im Feuer stehen. Der PSV-Schutz nützt dann gar nichts ? auch wenn immer wieder auf Vertriebsschulungen etwas anderes behauptet wird: Denn selbst wenn nach dem BetrAVG der Mitarbeiter in den Anwendungsbereich des BetrAVG fällt, kann der Insolvenzverwalter aufrechnen ! Dann bezahlt der PSV keinen Pfennig. Die Ansprüche gegenüber dem PSVaG sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) geregelt. Gemäß § 4 Abs. 5 AIB werden nämlich zur Feststellung des Anspruchs auf die Versorgungsleistung solche Forderungen abgezogen, die der Arbeitgeber gegen den Mitarbeiter auf Grund bestehender Aufrechnungslage abzuziehen berechtigt war. Die Versorgungsleistung des PSVaG kürzt sich in entsprechendem Umfang.
Lücken in der bAV-Ausbildung:
Viele Finanzdienstleister wundern sich, weil Ihnen dies in Ihrer Ausbildung als ?Zertifizierter Finanzplaner? oder als ?bAV-Berater? von der einen oder anderen (Hochschul-)-Ausbildungs-GmbH bisher verschwiegen wurde: Dort wird zumeist nur mit Wasser gekocht. Ein Blick in die teuren Ausbildungsunterlagen zeigt, ob bei den verschiedenen Durchführungswegen das Thema der Insolvenzabwicklung dargestellt ist. Auch bei der Suche nach den Hauptrisiken der ?Manager?-Haftung, beispielsweise auch nach Ansprüchen von Seiten des Finanzamts und der Krankenversicherungen persönlich gegen den GGF, findet der geneigte Leser in den Ausbildungsunterlagen zum bAV-Experten oft so gut wie nichts.
Sanierung von Pensionszusage und U-Kassenmodellen:
Die Sanierung beginnt damit, die Zielkundschaft auszumachen. Wenn dem GGF die Lücken im Insolvenzschutz ein Unbehagen bereiten, besteht für den Finanzdienstleister die Möglichkeit einer kompletten Umdeckung der Rückdeckung. Der Ertrag ist oft ein Vielfaches im Vergleich zur Aufstockung der (immer noch nicht insolvenzfesten) Rückdeckung. Das Thema mit dem GGF lautet ?Wege der Insolvenzschutz-Sanierung in der bAV?.
Nicht zu vergessen, die Haftung:
Der Berater an der Front ist immer als erstes betroffen ? über die Lücken im Insolvenzschutz muss er aufklären, und sich dies am besten schriftlich bestätigen lassen. Warum? Nun, der GGF könnte sich später auf die Fehlberatung berufen und dann vom Finanzdienstleister seine Altersvorsorge einfordern; also wenn der Insolvenzverwalter dem GGF einen Strich durch die (irrtümlich falsche) Rechnung mit dem Pfandschutz gemacht hat.
Aufhänger zur Diskussion mit dem Kunden:
Aktueller Anlaß für das Gespräch ist das neue Urteil des BGH vom 07.04.2005: Denn wer würde schon auf die Idee kommen zu behaupten, dass die angebliche Insolvenzsicherheit der Verpfändung einer Rückdeckung rechtlich schon immer auf wackeligen Beinen stand? Albert Einstein sagte einmal, ohne die Insolvenzschutz-Werbung manches deutschen Versicherer zu meinen:
?Eine wirkliche gute Idee erkennt man daran, dass ihre Verwirklichung von vornherein ausgeschlossen erschien.?

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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