Informationen unerheblich Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge beschäftigen immer wieder die Gerichte.
So hatte das Arbeitsgericht Stuttgart im Jahr 2005 einem Personalleiter ein Entschädigung zugesprochen, das ihn sein Chef über die Vertragsvereinbarungen nicht genau informiert hatte (Az 19 Ca 3153/04). Das aktuelle Urteil geht jetzt noch einen Schritt weiter.
Denn die Autohausbesitzerin hatte pflichbewussst ihre Angestellte über die Konditionen der Gehaltsumwandlung informiert. Zwar hatte die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Rosenheim noch darüber geurteilt, ob diese Aufklärung ausreichend war, was zwischen Parteien umstritten war; für das Landesarbeitsgericht München war dieser Sachverhalt unerheblich:
Verträge mit Zillmerung im Rahmen einer Entgeldumwandlung seien in jedem Fall unzulässig.
Gründe genug
Bei der Urteilsverkündung geizte das Gericht nicht mit Argumenten.
“Das Gericht stützte sein Urteil auf vier rechtliche Gründe; bereits einer hätte ausgereicht”, sagt Dr. Fiala.
Erstens verstießen gezillmerte Verträge gegen das Gebot der Wertgleichheit. Zweitens werden Arbeitnehmer würden Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Drittens ist die Mitnahme von Verträgen zur betrieblichen Altersvorsorge (Portabilität) nicht immer möglich und viertens hätten bereits Bundesgerichtshof und Verfassungsgericht entschieden, dass eine derartige Zillmerung gegen das Vertragsziel der Vermögensbildung verstößt.
Suche nach Alternativen Viele Möglichkeiten zur betrieblichen Altersvorsorge via Gehaltsumwandlung gibt es nach dem Urteil aus München nun nicht mehr. Falls das Urteil rechtskräftig wird. Produkte der Versicherungswirtschaft dürften den strengen Vorgaben kaum genügen. Banken haben da mit klassischen Zinsanlagen besser Karten. Doch selbst lukrative Fondsanlagen könnten wegen der Ausgabeaufschläge unten durch sein. Davon abgesehen, kann naturgemäß kein Fonds Wertbeständigkeit garantieren.
von Dr. Johannes Fiala
mit freundlicher Genehmigung
von www.freenet.de (veröffentlicht am 06.06.2007)