Keine Gesetzeslücke: Bestandsbetreuung durch Versicherungsmakler ohne Zulassung

Wer als Versicherungsmakler seine Zulassung verloren hat, ist daran interessiert seine (bisherigen) Bestände weiter „zu betreuen“. In der Fachpresse tauchte immer wieder die “rechtsirrige” Meinung auf, dass Bestandsbetreuung durch Makler ohne Zulassung nicht (mehr) möglich sein – es sich jedoch angeblich um eine „Gesetzeslücke im Versicherungsrecht“ handeln würde.

Ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen erleichtert die Orientierung, denn von einer Gesetzeslücke wird man hier kaum ausgehen können.

 

Versicherungsmaklerpflichten: Die „Betreuung“ gehört nicht dazu!

Auf der Internetseite (http://www.suega.de/bgh.htm) von Versicherungsmakler Dr. K. Kuntz ist folgender Kommentar zu lesen: „Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 22.5.1985 (IV a ZR 190/83), das unter dem Stichwort „Sachwalterentscheidung“ bekannt wurde, die Pflichten des Versicherungsmaklers in bedeutsamer Weise präzisiert und aktualisiert.“ Weiter ist zu lesen „Um welche Pflichten des Maklers es sich dabei im einzelnen handelt, hat der BGH, wie vorstehend zitiert, präzise dargelegt. Es handelt sich um:

– Die Risikountersuchung

– Die Objektprüfung

– Die Risikoplatzierung

– Die Unterrichtung“

 

Wer dieses Urteil im Wortlaut gelesen und verinnerlicht hat, ist bei Diskussionen über die Pflichten des Versicherungsmaklers und sein Berufsbild klar im Vorteil. Nirgends, weder in §§ 93 ff. HGB (Versicherungsmakler) noch in §§ 652 ff. BGB (Zivilmakler), steht im Gesetz irgendetwas, woraus sich eine „Maklerpflicht zur Betreuung“ ergibt.

 

Als Zwischenfazit bleibt festzustellen, dass

– eine Berufstätigkeit, die sich auf „Bestandsbetreuung“ beschränkt mit Sicherheit nicht zum Beruf des Versicherungsmaklers gehört, und

– der Berufsbegriff im Artikel 12 Grundgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „offen“ ist.

 

Es ist also grundsätzlich keinesfalls illegal, ein Gewerbe als „Versicherungs- Bestandsbetreuer“ oder „Versicherungsvertrags-Verwalter“ anzumelden und zu betreiben – es handelt sich nicht um Versicherungsvermittlung oder Maklertätigkeit – und solange die Verwaltung und nicht die Rechtsberatung im Mittelpunkt steht, auch nicht um Versicherungsberatung. Von einer „Gesetzeslücke“ kann somit nicht die Rede sein. So kann auch der „Wohnungsbetreuer“ – der richtig „Wohnungsverwalter“ heißt, für den im Ausland weilenden Vermieter per Auftrag und Vollmacht Mietverträge „betreuen“, d. h. verwalten, kündigen und neue abschließen, ohne dadurch zum Wohnungsmakler zu werden, ja er darf nach dem Gesetz noch nicht einmal Maklercourtagen vom Mieter verlangen.

 

Versicherungsmaklerauftrag oder Betreuungsvertrag

Nach dem gesetzlichen Leitbild enden die Maklerpflichten mit der Erledigung eines dem Versicherungsmakler übertragenen Auftrages. Die „Betreuung“ findet sich im Versicherungsmaklerrecht des Handelsgesetzbuches (HGB) nicht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGH) findet sich diese jedoch bei §§ 1896 ff. BGB, und liegt vor, wenn beispielsweise ein Makler für seinen Kunden nach eingetretener Pflegebedürftigkeit die häusliche Versorgung ähnlich einem Privatsekretär organisiert. Wenn sich ein Versicherungsmakler zusätzlich zu einer „Betreuung“ oder dergleichen, im Rahmen seines Maklervertrags verpflichtet, kann dies allenfalls dazu führen, dass er ein zusätzliches Dauerschuldverhältnis begründet, und sich der Versicherungsmakler damit zusätzlicher unnötiger Haftung aussetzt. Dies zeigt sich in der Praxis an über 90 Prozent aller „kostenlosen Maklervertragsmuster“, wie beispielsweise auch im nachfolgenden Dokument, das auf der Website der Charta hinterlegt ist (http://www.charta.info/cms/cms_files/maklerauftrag_mit_ hinweisen_071219_8e296a06.pdf). Empfehlenswert ist in diesem Fall, den eigenen VSH-Versicherer um schriftliche Garantie zu bitten, dass für sämtliche im Versicherungsmaklervertrag genannten Berufe und Tätigkeiten eine Deckung besteht!

 

Betreuung durch Versicherungsmakler entlastet allenfalls gewisse Versicherer

Im Schadensfall, beispielsweise wenn Versicherungskunden sich über eine nicht reale Renditeerwartung von über 12 Prozent getäuscht fühlen, werden die Versicherer gerne darauf verweisen, dass allein der Versicherungsmakler haftet. Die „Betreuung“ kann derartige Haftung unnötig erweitern. Darauf deuten auch aktuelle Berichte über die Auseinandersetzungen mit britischen Lebensversicherungsgesellschaften hin.

 

Courtage für Bestandsbetreuung geschuldet?

In einer Veröffentlichung des Versicherungsjournal vom o7.04.2009 war zu lesen, wonach ein Versicherungsmakler ohne Maklerzulassung „Folgecourtagen für die Betreuung seiner Versicherungskunden auf eine bestehende, ungekündigte Courtagezusage beanspruchen kann“. Indes scheint auch dies nicht frei von Rechtsirrtum zu sein. Versicherungsmakler Peter Odendahl (München) hat die Grundlagen in seinem Aufsatz „Der Courtageanspruch des Versicherungsmaklers“ dargestellt – eine Pflichtlektüre für alle jene Agenten, die sich im Maklerberuf behaupten wollen. Denn eine Folgecourtage „für Betreuung“ entspricht allenfalls dem Berufsbild eines Versicherungsvertreters (Agenten), und heißt dann „Folgeprovision“. Beim Versicherungsmakler gibt es nur einen einheitlichen gesetzlichen Anspruch auf Courtage – die „Folgecourtage“ hat ihre Ursache allein in der ursprünglichen Vermittlung eines Versicherungsvertrags und der Bezahlung einer „Folge-Prämie“ durch den Kunden an das Versicherungsunternehmen. Einer „Courtage- Zusage“ bedarf es dazu nicht: Der gesetzliche Anspruch ist regelmäßig völlig ausreichend.

 

Noch mehr Haftung für den Makler?!

Einige „Berufsverbände“ legen es offenbar geradezu darauf an, die Versicherungsmakler durch eine zusätzliche „Pflicht zur Betreuung“ im „kostenlosen Versicherungsmakler-Mustervertrag“ in unnötige Haftung zu bringen. Bisher hat wohl kein einziger VSH-Versicherer seinem Versicherungsmakler bestätigt, dass die gesetzliche Pflichtdeckung in jedem Falle auch bei „Betreuung und Verwaltung“ garantiert besteht. Wer also teilweise ohne Versicherungsdeckung als Makler arbeitet, hat sich nur auf Glatteis führen lassen.

 

Einkommenseinbußen für den Makler?!

Das Bestreben der Versicherer, die Abschaffung der „Folgecourtage“ (auf diese besteht Anspruch, solange der Kunde für den vermittelten Versicherungsvertrag weiterhin Folgeprämien bezahlt) könnte für den Versicherungsmakler fatale Folgen haben und faktisch sogar “enteignen”. Denn damit könnte der Versicherer beispielsweise im Fall des Todes eines Maklers, die Witwe davon in Kenntnis setzen „jetzt wo der verstorbene Makler nicht mehr betreut, gibt es keine Folgecourtage mehr“. Diese Tatsache würde auch Versicherungsvertreter besser stellen, denn diese haben für den neu geworbenen Kundenstamm einen Anspruch auf Ausgleich vom Versicherer, § 89 b HGB. Beim Versicherungsmakler gibt es keinen derartigen Anspruch, auch nicht für Erben.

 

Makler übernimmt keine Betreuung – auch nicht für den Versicherer

Versicherungsagenten kümmern sich um die Bestandserhaltung – und dies ist im Grunde die Leistung, die der Versicherer als Betreuung vergüten möchte. Doch der Makler muss ggf. umdecken – Bestandserhaltung kann somit für ihn keine alleinige Aufgabe sein. Durch eine klare Haltung, dass der Makler gar keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hat, erübrigt sich die Frage, ob durch den Wegfall einer Betreuung auch eine laufende Courtage wegfallen kann, egal wie sie genannt wird.

 

Klare Haltung hilft zur Zielerreichung

Der Makler möchte also nach Beendigung seiner Zulassung weiter „betreuen“, nicht um der Betreuung selbst willen, sondern weil er es als Voraussetzung einer Zahlung von „Betreuungscourtagen“ durch den Versicherer meint nachweisen zu müssen. So schreibt er die Betreuung in seine Maklerverträge, und läuft ein unüberschaubares und nicht versichertes Haftungsrisiko, bei dem ihm Gerichte schon den Umstand der bezogenen Betreuungsvergütung zum Nachteil auslegen. Endet dann die „Betreuung“, auf die sich der Makler eingelassen hat, aus welchem Grund auch immer, wird ihm der Versicherer die Betreuungscourtagen künftig streichen. Dagegen hilft eine klare Haltung von Beginn an, dass Folgecourtagen für die (ursprüngliche) Vermittlung zu zahlen sind und eine Betreuung gar nicht geschuldet wird. Die Frage, ob man als ehemaliger Makler ohne Zulassung weiter betreuen darf, ist dann für die Folgecourtagen völlig irrelevant.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlicht im Experten Report 12/2011, Seiten 10-11)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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