Kranke werden ausgeschlossen

München. Der Basistarif, den die privaten Krankenversicherungen künftig anbieten sollen, schließt Kranke aus. Darauf weisen die Versicherungsexperten PM Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm aus München hin. Mit der Gesundheitsreform soll der Basistarif in den privaten Krankenversicherungen jedem Berechtigten – das sind freiwillig gesetzlich Krankenversicherte, Unversicherte, privat Krankenversicherte – unabhängig vom Gesundheitszustand aufnehmen. Für Vorerkrankungen dürfen weder Risikozuschläge erhoben noch Ausschlüsse vorgenommen werden. Für einen bereits Kranken könne der Basistarif zu einer unerwarteten Enttäuschung führen. Er werde für seine Krankheit gar keine Leistung erhalten, so die Ansicht der Experten. Vorerkrankungen – bzw. deren Folgen – seien zwar nicht „ausgeschlossen“, aber es handele sich um einen laufenden Versicherungsfall, der bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten war. Es gehe dabei um das Wesen von Versicherung überhaupt – man könne nichts versichern, was gar nicht ungewiss, sondern sicher sei, weil bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten. Generell sei also z.B. eine Wirbelsäulenerkrankung nicht ausgeschlossen, aber für den laufenden Versicherungsfall werde bis zu seiner Beendigung von der Versicherung nichts geleistet. Dass mit der neuen Gesundheitsreform keine Ausschlüsse erlaubt seien, gehe insoweit ins Leere. Man benötige keine ausdrücklichen Ausschlüsse, wo schon von Gesetzes wegen keine Leistungspflicht bestehe. Zum Kern jedes privaten Versicherungsvertrages gehört nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dass es sich um ungewisse zukünftige Schäden handeln muss: Würden also die privaten Krankenversicherer gezwungen, sichere bekannte Schäden mit zu regulieren, wäre dies ein verfassungsrechtlich offenbar nicht mehr verhältnismäßiges Sonderopfer. In der Krankenversicherung ist der Versicherungsfall – nach § 1 der Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung – die medizinisch notwendige Heilbehandlung. Er beginnt daher bedingungsgemäß mit der Heilbehandlung und endet erst dann, wenn keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Er ist also ein sogenannter „gedehnter“ Versicherungsfall. Besteht Behandlungsbedürftigkeit bis ans Lebensende, dann dehnt sich auch der Versicherungsfall bis dahin. Solange besteht äußerstenfalls für den vor Versicherungsbeginn bereits eingetretenen Versicherungsfall keine Leistungspflicht – auch wenn die Vorerkrankung nicht ausgeschlossen wurde oder – nach der erneuten Gesundheitsreform – gar nicht ausgeschlossen werden darf. „Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.“ – so stellt es § 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung eindeutig klar. Bei dem Wirbelsäulengeschädigten im obigen Beispiel liegt also eine nicht ausgeschlossene Vorerkrankung vor, aber wenn der Patient deshalb vor Versicherungsbeginn behandelt wird, ist dieser Versicherungsfall so lange ausgeschlossen, bis der Arzt feststellt, dass – vorläufig – erst einmal keine weitere Behandlungsbedürftigkeit besteht. Beim chronisch Kranken, für den es oft kein Ende der Behandlungsbedürftigkeit, gibt, sehe es noch schlechter aus, so die Experten. Wechsele er in den Basistarif der Privaten Krankenversicherung, so werde er zwar zunächst ohne Risikozuschlag und ohne Ausschlüsse aufgenommen. Er erhalte aber für diese chronische Krankheit keine Leistungen. Die Regierung locke demnach bisher anderweitig Versicherte und zwinge sogar bisher Unversicherte in einen Basistarif, für den diese zwar Beiträge zahlen müssten, dann jedoch gar keine Leistungen für ihre bestehenden chronischen Krankheiten erhielten. Der wirklich Kranke könne also weiterhin nicht wechseln.
Sachverständigenbüro Peter A. Schramm, Diplom-Mathematiker, Aktuar DAV, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenver-sicherung, info@pkv-gutachter.de, www.pkvgutachter. de Anwaltskanzlei Fiala, RA & Mediator, MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), Bankkaufmann (IHK), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), info@fiala.de, www.fiala.de
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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