Lebensversicherung in Liechtenstein: Asset protection mit Totalausfallrisiken

„Schenkst Du Vertrauen – bist Du es los.“ (Stanislav Lec, polnischer Lyriker)

 

Unter „asset protection“ (Vermögensschutz) versteht man die Trennung geschäftlicher und privater Risiken bzw. Vermögensspähren, einschließlich der Einbindung von Versicherungsschutz. Gefahren für das Privatvermögen stammen vorwiegend aus dem betrieblichen Bereich (z.B. Durchgriffshaftung) oder durch Finanzierungen, aber auch wegen Trennung/Scheidung oder aus rechtlichen Auseinandersetzungen.

 

Zum Schutz einer „eisernen Reserve“ vor Pfändung und Vollstreckung, bietet sich nur für den Privatbereich die Lebensversicherung aus Liechtenstein an. Wenn alles gut geht, kommen Gläubiger an dieses Geld kaum heran. Bei der Gestaltung gibt es jedoch zahlreiche Fallstricke, welche das Vermögen massiv gefährden können.

 

Totalverlust durch Vermittlung in Deutschland

Das Vermögen in der liechtensteinischen Lebensversicherung wird durch das Insolvenzprivileg geschützt. Eine Werbung mit dem Insolvenzschutz in Deutschland ist ebenso wenig erwünscht, wie das Herausstellen des Versicherungsgeheimnisses, welches die Behördenneugier in Schranken verweist.

 

Wird diese Versicherungspolice durch einen Vermittler oder ein Kreditinstitut aus Deutschland vermittelt, so entfällt nach herrschender Ansicht der Insolvenzschutz. Dieser Umstand ist aus einem Schriftwechsel zwischen BaFin und FMA (liechtensteinische Finanzmarktaufsicht) bekannt – der Kunde wird über dieses „Totalverlustrisiko“ zumeist nicht aufgeklärt. Auch eine gemeinsame Reise des Vermittlers (Agent/Makler) mit dem Kunden nach Liechtenstein ändert an diesem rechtlichen Ergebnis nichts.

Totalverlust durch Bankenkonkurs

Der schweizer Banker ist pikiert, wenn er auf die geringe Einlagensicherung i.H.v. 30.000 SFR je Kunde angesprochen wird. In Deutschland gab es schon die eine oder andere Bankenpleite, bei welcher jeder Kunde mit lediglich 20.000 Euro abgesichert war.

In der liechtensteinischen Lebensversicherung, genau gesagt im Versicherungsmantel, befindet sich ein Cash-Konto sowie ein Depot. Insofern wäre die erste Wahl ein Kreditinstitut, welches gesetzlich nicht konkursfähig ist – danach ist auf die Zugehörigkeit zu einem ausreichenden Einlagensicherungssystem zu achten.

 

Totalverlust durch Vermögensverwalter

 Cash-Konto und Depot werden üblicherweise durch einen Vermögensverwalter gemanagt. In der Schweiz, aber auch in Deutschland, werden sogenannte Retrozessionen (Kick-Backs) hart bestraft: Die Bank berechnet hohe Gebühren, und gibt einen Teil davon „hinten herum“, ohne Wissen des Kunden, zusätzlich an den Vermögenverwalter weiter. Der Jurist kann dann von Betrug bzw. Untreue ausgehen. Die Bonität des Vermögensverwalters sollte der Kunde vor einer Beauftragung professionell überprüfen lassen. Für kriminelles Verhalten des Vermögensverwalters steht dessen Vermögenschadenversicherung kaum ein.

Der Vermögensverwalter kann jedoch auch selbst Wertpapiere auflegen (sogenannte „pre IPO´s), und diese wirtschaftlich wertlosen Papiere für den Kunden ins Depot kaufen. Später sagt dann der Anwalt „Herr Mandant, nein nein, Ihr Geld ist nicht weg – es hat halt nur ein anderer“.

Nicht jeder Versicherer führt zeitnah eine Schattenbuchhaltung, mit welcher dann der Vermögensverwalter zeitnah überwacht werden kann. Künftige Schadensfälle werden hier sicherlich die Anbieter von Versicherungsmänteln motivieren, entsprechenden Diskussionen von vorne herein wirksam aus dem Wege zu gehen, vor allem wenn die persönliche Haftung des Vorstandes berührt wird.

 

Totalverlust durch Versicherungsmitarbeiter

Zum Konstrukt der Kapitalanlage bei einer liechtensteinischen Versicherung gehört, dass Konto- und Depotinhaber die Versicherungsgesellschaft ist. Nur sie kann, etwa wenn der Kunde den Versicherungsvertrag kündigt, das Bankvermögen auflösen lassen, um es an den Kunden zurück zu bezahlen.

Im Hause der Versicherer gilt, das 4-Augen-Prinzip, so dass regelmäßig zwei Unterschriften aus dem Hause des Versicherers nötig sind, das Geld zu überweisen.

Wenn sich jedoch zwei kriminelle Personen dort finden, dann kann es wie bei anderen Kapitalanlageschäden zu Veruntreuungen kommen: Ein wirksamer Schutz wäre hiergegen die selten eingesetzte Verpfändung. Auch dabei sind rechtliche Besonderheiten zu beachten, damit derartige Pfandrechte wirksam sind. In schöner Regelmäßigkeit werden vom Vertrieb selbsterstellte wirkungslose Verpfändungsformulare vorgelegt. Hier muss dann oft erst der Berufsjurist für die nötige Rechtssicherheit sorgen.

 

 Totalverlust bei Firmenvermögen und betrieblicher Altersvorsorge (bAV)

Kreative Vermittler schaffen es, für sich über 12% Provision zu sichern. Man nehme eine betriebliche GmbH-Rückdeckung und überweise diese an eine Schweizer Bank. Die Bank gibt dann noch mal das doppelte an Kredit oben drauf (Hebelgeschäft) – das ganze wird in einen angeblich insolvenzfesten Versicherungsmantel investiert. Weniger bekannt ist, dass der Insolvenzschutz nur im Privatvermögen greift – und es mit der Schweiz internationale Insolvenzabkommen „über die wechselseitige Gleichbehandlung von Gläubigern im Konkurs“ gibt. Es dauert zwar erfahrungsgemäß ein paar Jahre, bis das Geld dann aus der Schweiz dem deutschen Insolvenzverwalter zur Verfügung steht – aber es kommt dort auch garantiert an. Hat das Bankgeheimnis hier eine Lücke?

Im betrieblichen Bereich lässt sich das bAV-Vermögen von Unternehmen nur über ausländisches Gesellschaftsrecht (z.B. Stiftung, Genossenschaft, Trust) wirksam schützen. Die Transaktionskosten (Einrichtung und Verwaltung p.a.) einer liechtensteinischen Lebensversicherung liegen bei etwa 0,5% – ein Trust dürfte doppelt so teuer sein. Während der Versicherungsmantel ab 50.000 Euro Einlage zu haben ist, kommt ein Trust wegen seiner Fixkosten erst ab sechsstelligen Beträgen in Frage.

Sogenannte CTA- bzw. Treuhandmodelle nach deutschem Recht, ein deutscher Verein als „Pension Trust“ wären denkbare Lösungen, „so löchrig wie Schweizer Käse“.

 

bAV außerhalb des Betriebsrentengesetzes

Wenn Unternehmen Betriebsrentensysteme neu einführen wollen, können sie indes jeder eigenen Haftung entgehen, ohne einen der üblichen Durchführungswege einzuschlagen. Dazu ist die Zusage durch eine Stiftung zu erteilen, die eine ausreichende Berührung mit dem Arbeitgeber hat. Geeignete Modelle werden beispielweise von der Carta Mensch Stiftung entwickelt und angeboten.
Der Arbeitgeber leistet an die Stiftung nur Zuwendungen, erteilt aber selbst keine eigene Zusage. Für mittelständische Betriebe bis etwa 100 Mitarbeiter stehen hier Stiftungen bzw. Unterstiftungen von der Stange preiswert zur Verfügung – für größere ist eine fallweise Konzeption erforderlich. Da es sich hierbei um eine Betriebsrente außerhalb des Betriebsrentengesetzes handelt, bestehen wesentlich mehr Freiheiten in der Gestaltung z.B. auch der Verfallbarkeitsregelungen. Jedwede Bilanzberührung beim Arbeitgeber – bis auf die geleisteten Stiftungszuwendungen – entfällt. Damit ist auch das Insolvenzrisiko kein Thema mehr. Nebenbei sind auch keine Beiträge an den Pensionssicherungsverein abzuführen.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.finanzwelt.de (veröffentlicht am 15.11.2019 unter der Überschrift: Wie auch bAV-Vermögen geschützt werden können)

  1. Link: https://finanzwelt.de/wie-auch-bav-vermoegen-geschuetzt-werden-koennen/
  2. Link: https://finanzwelt.de/wie-auch-bav-vermoegen-geschuetzt-werden-koennen/2/
  3. Link: https://finanzwelt.de/wie-auch-bav-vermoegen-geschuetzt-werden-koennen/3/

und

www.cash-online.de (veröffentlicht am 15.11.2019)

Link: https://www.cash-online.de/versicherungen/2019/lebensversicherung-in-liechtenstein-asset-protection-mit-totalausfallrisiken/488969

und

www.kulturexpress.de (veröffentlicht am 16.11.2019 unter der Überschrift: Wie auch bAV-Vermögen geschützt werden können)

Link: https://www.kulturexpress.de/3536.htm

und

www.www.submission.de (veröffentlich im SubmissionsAnzeiger Nr. 227, November 2019)

und

www.network-karriere.com (veröffentlicht in Network-Karriere, Ausgabe 12/2019, Seite 30)

und

www.experten.de (Veröffentlicht auf experten.de am 08.01.2020)

Link: https://www.experten.de/2020/01/08/lebensversicherung-in-liechtenstein-asset-protection-mit-totalausfallrisiken/?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=20200108+experten+Report

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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