Lebensversicherungen gehören oft zur Insolvenzmasse

Wann Rückdeckungs- und Direktversicherungen weg sein können
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 17.01.2012, Az. 3 AZR 10/10) hat jüngst entschieden, dass ein Insolvenzverwalter auf Lebensversicherungen zur betrieblichen Altersversorgung zugreifen kann, auch wenn es etwa im Arbeitsvertrag heißt: „Der Lebensversicherungsvertrag … ist und verbleibt im Eigentum des Herrn E. K.“ Der Mitarbeiter bzw. Geschäftsführer Ernst Korn (Name geändert) meinte durch diese eindeutige Formulierung ausreichend für den Fall der Insolvenz gesichert zu sein. Ein folgenschwerer Rechtsirrtum.
Beweise für die Vereinbarungen mit der Versicherungsgesellschaft. Was im Arbeits- bzw. Anstellungsvertrag mit dem Arbeitgeber vereinbart ist, hat zunächst keinerlei Auswirkungen auf die Frage, ob der Insolvenzverwalter auf das in der Lebensversicherung gebildete Vermögen direkt zugreifen kann oder eben nicht. Das BAG entschied, dass es entscheidend allein auf die Vereinbarungen mit der Versicherungsgesellschaft ankommt. Sind diese Vereinbarungen nicht eindeutig oder nicht nachweisbar, so müssen Geschäftsleiter und sonstige Arbeitnehmer später ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden oder erhalten – wenn überhaupt – vielleicht einen nur teilweisen Ersatz durch den Pensionssicherungsverein.
Fehlerhafte oder fehlende Einräumung eines Bezugsrechts bzw. einer Verpfändung
Die Wirksamkeit von Abtretungen, Verpfändungen und der Einräumung eines Bezugsrechts hängt nach Versicherungsvertragsrecht und den Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB) davon ab, dass derartige rechtliche Gestaltungen schriftlich angezeigt werden und dort auch zugegangen sind. Eine E-Mail – oft auch Telefax – ist nicht ausreichend. In der Praxis sind gelegentlich solche Beweismittel noch beim Buchhalter auffindbar. Nach Jahren haben auch einige Versicherungsgesellschaften damit Probleme, zu bestätigen, dass die schriftliche Anzeige erfolgte. Der sicherste Weg wäre es, wenn sich die künftigen Versorgungsberechtigten schriftlich vom Versicherer auf einer Kopie bestätigen lassen, wann die Anzeige beim Versicherer eingegangen ist.
Nahezu jede Lebensversicherung hält nicht, wofür sie wirtschaftlich herhalten sollte
Mitarbeiter, Vorstände und Geschäftsführer fallen bisweilen buchstäblich vom Stuhl, wenn sie die Höhe der Rückkaufswerte ihrer Lebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgungen bei Lichte betrachten. Nahezu jede bAV-Lebensversicherung wurde zunächst mit optimistischen Beispielsrechnungen schöngerechnet und sodann vermittelt. Eine genauere Analyse zeigt, dass die seit Jahren niedrigen Kapitalmarktzinsen meist bei weitem gar nicht mehr ausreichen, damit Lebensversicherer die mit früher einmal erhofften Zinsen hochgerechneten Ablaufleistungen bezahlen können. Saldiert man dann auch noch die Inflation bzw. Steigerung der Lebenshaltungskosten sowie die bei Auszahlung fälligen Abgaben, ergibt sich nahezu sicher eine negative Realrendite. Für die seinerzeit erträumte Altersversorgung reicht dies erst recht nicht mehr, weil die Lebenserwartung inzwischen gestiegen ist und das ausgezahlte Kapital nicht nur länger reichen muss, sondern auch in der Rentenzeit noch weit geringere Zinsen erbringt als ursprünglich unterstellt.
Altersarmut, Ausfinanzierung oder Rückabwicklung?
Wer an seiner bAV-Versorgung festhalten möchte, wird nicht umhin kommen, das Versprechen des Arbeitgebers im Text der Zusage des Arbeitsvertrages mit den garantierten Leistungen des Lebensversicherers zu vergleichen. Regelmäßig wird nur ein Bruchteil dessen ausreichend und ordentlich versichert sein, im Vergleich zum Inhalt der Zusage. Dann müssten weitere bAV-Reserven gebildet werden, damit man als Mitarbeiter bei einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht lediglich zu einem Bruchteil eine versicherungsvertraglich wirksame Besicherung besitzen kann.
Dabei wäre es ein Fehler, zu glauben, dass selbst ein Kapital in Höhe der bei Rentenbeginn zu
bildenden steuerabzugsfähigen Pensionsrückstellung unter wirtschaftlichen Aspekten ausreicht, davon tatsächlich die versprochenen Altersrenten und ggf. Hinterbliebenenversorgungen zu finanzieren. Eine Kapitalabfindung entpuppt sich so für den Arbeitnehmer regelmäßig als folgenschwere Einbuße gegenüber dem Bestehen auf der Erbringung der versprochenen Pensionen. Gefährlich für den Versorgungsberechtigten ist zudem, wenn er dem Arbeitgeber erlaubt, den Wert des Pfandrechts an dem aus der Rückdeckungsversicherung erzielten Kapital dadurch auszuhöhlen, dass es vorrangig oder auch nur anteilig gleichzeitig mit den gezahlten Pensionen vom Arbeitgeber aufgezehrt wird, sodass es damit als Sicherheit für künftige Renten immer weniger ausreicht.
Andererseits bieten die üblichen Beispielsrechnungen zur Illustration eines erhofften mühelosen Vermögenswachstums beim Lebensversicherer vielfach auch einen Anlass für eine Rückabwicklung. Dies kann beispielsweise daran liegen, dass mit geschönten Sterbetafeln gerechnet wurde oder unrealistisch hoher Verzinsung. Vielfach stehen dabei auch Vermittler in der Verantwortung, weil sie die Aussichten beschönigt hatten, und die lediglich modellhafte Unverbindlichkeit solcher fiktiven Berechnungen völlig in den Hintergrund geschoben hatten. Daneben sind es aber auch die Versicherungsgesellschaften selbst, welche bei ständig gegebenem und erkennbarem Anlass einer Unterfinanzierung zur Beratung gesetzlich verpflichtet sind. Andernfalls realisieren viele erst bei Rentenbeginn, dass ihnen oft über die Hälfte des realistisch wirtschaftlich zur Rentenfinanzierung erforderlichen Kapitals fehlt.
Zur Person

Dipl.-Math. Peter A. Schramm ist Sachverständiger für Versi- cherungsmathematik (Diet- hardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versi- cherungsmathematik in der pri- vaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).

Dr. Johannes Fiala ist Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (Univ.) und Bankkaufmann (www.fiala.de).

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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