Ist ein von einem Maklerunternehmen fest angestellter Vermittler ein Makler?

 „Ist ein von einem Maklerunternehmen fest angestellter Vermittler ein Makler oder ein (an das Maklerunternehmen) gebundener Vertreter? Was muss bei der Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) beachtet werden?“

 

Ein festangestellter Vermittler ist in seinem Verhältnis zum Maklerbetrieb allenfalls Agent (des Maklers) – aber niemals Makler, denn den “Unter-Makler” gibt es nicht.

Makler ist derjenige, der mit dem Kunden einen (eigenen) direkten Maklervertrag besitzt oder besessen hat – ein “Untermakler”

hätte jedoch gerade keine direkte eigene Verbindung durch einen Maklervertrag zum Kunden.

 

Somit kann auch der “freie Agent” des Maklers, der für einen Maklerbüro arbeitet und z.B. mit der Visitenkarte des Maklers

auftritt, in dieser Funktion kein Makler sein, sondern eben nur “Agent des Maklers” bzw. Mitarbeiter des Maklers.

Daneben können solche festangestellten Mitarbeiter jedoch durchaus auch ein eigenes Büro bzw. ein eigenes Unternehmen betreiben.

Dafür wird dann eine entsprechende IHK-Zulassung als Versicherungsvermittler benötigt.

 

Für Agenten eines Versicherers und/oder Maklerbüros ist bei der VSH folgendes noch wichtig:

Zahlreiche übliche “Haftungs-Freistellungserklärungen” der Versicherer bieten kaum einen zureichenden Schutz,

denn im Falle mittlerer oder grober Fahrlässigkeit droht stets auch hier ein Regress.

Maklerunternehmen sollten für ihre selbstständigen Agenten deren Einschluss in die VSH prüfen; in der VSH-Deckung ist die Tätigkeit für ein Maklerbüro regelmäßig nicht enthalten. Eine gesetzliche Pflicht, alle Mitarbeiter (in der VSH des Maklerbüros) zu melden und zu versichern, besteht gerade nicht.

Nur wer selbst eine Zulassung bei der IHK besitzt, unterliegt insofern einer Versicherungspflicht in der VSH.

Immer wieder ist zu beobachten, dass Agenten – aber auch Vermittler unter einem “Haftungsdach” – nicht wissen, ob und welche Risiken bei welcher VSH überhaupt versichert sind. Diese Frage stellt sich spätestens dann, wenn ein unzufriedener Kunde gleich den Vermittler direkt in Haftung nimmt und verklagt.

Dies ist meist dann der Fall, wenn die “Vertriebsgesellschaft” bereits zuvor insolvent geworden ist.

 

 

Dr. Johannes Fiala

(DHBW Newsletter 08/2010, 2)

Mit freundlicher Genehmigung von www.dhbw-heidenheim.de.

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Über den Autor

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PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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