In VM Nr. 12/06 wurde unter die Lupe genommen, was sich 2007 auf dem Markt für Betriebsrenten im Allgemeinen und bei einzelnen Versicherern im Besonderen tut. In der Fortsetzung wird auf die Rechtsprechung in diesem Bereich eingegangen und gesagt, wo es noch Schwächen gibt und wo die Chancen liegen.
Arbeitgebern droht bei Verstößen gegen die tatsächlich treuhänderische Verwaltung von Arbeitnehmer-Geld eine Klage wegen Nachteilen durch Zillmerung. Dafür sprechen immer mehr aktuelle Urteile, zumal die Abzüge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung inzwischen gerichtlich sanktioniert sind und die Betriebsrenten schmelzen lassen (siehe Kasten rechts). Zugleich „steht der Verdacht einer Untreue im Raum“, meint der auf Betriebsrenten spezialisierte Münchener Rechtsanwalt Johannes Fiala und warnt: „Vermittlern droht das Verfahren wegen Anstiftung und Beihilfe.“ Doch damit nicht genug: „Der Vermittler ist nicht durch seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung geschützt, wenn er vorsätzlich oder wissentlich seine Pflichten verletzt“, macht Fiala deutlich. Dies könne schon der Fall sein, wenn die Entgeltumwandlung durch Zwischenschaltung einer Inkassostelle, die zusätzliche Verwaltungskosten kassiert, für den Arbeitnehmer verteuert wird. Vorsicht ist zum Beispiel geboten, wenn eine mit 2,50 Euro pro Monat nahezu kostenneutrale Alternative zur übertragung der Betriebsrente auf den neuen Arbeitgeber geboten wird – etwa durch die Clearingstelle der „Deutschen Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung“ (DGbAV). Sie bietet insbesondere großen Konzernen an, die gesamte Zahlungsabwicklung für bAVVerträge zu übernehmen. Bei Job-Wechsel von Arbeitnehmern führt die DGbAV nach eigener Darstellung die alten und neuen Versorgungsverträge zusammen, erhält dabei die zumeist günstigeren Konditionen alter Verträge und nimmt dem neuen Arbeitgeber das Inkasso und die Weiterleitung des Beitrages an die Versorgungsträger ab. Es bleibe also bei einem einzigen Vorsorgevertrag bis zum Beginn der Betriebsrente. „Allerdings dürfen zusätzliche Kosten bei der Entgeltumwandlung nicht den Beiträgen der Mitarbeiter belastet werden, sonst besteht der Verdacht einer strafbaren Veruntreuung von Arbeitnehmer- Geld“, warnt Rechtsanwalt Fiala. Dann wäre die Entgeltumwandlungs-Vereinbarung „teilnichtig und könnte damit für Arbeitgeber und Vermittler zu einem Haftungsproblem werden“.
Pensionskassen müssen sich neu positionieren
Einfache Produktgestaltung und geringer Beratungsaufwand haben die Direktversicherung ab 2005 aufgewertet, seit sie nun auch so gut wie Pensionskassen und -fonds gefördert wird. Damit sind vor allem Pensionskassen unter Druck geraten, hat die Managementberatungsfirma Rauser Towers Perrin beobachtet. Schon seit 2002 haben die Kassen massiv von der steuerlichen Förderung (nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG) profitiert. Nun müssen sie sich neu positionieren, denn sie erreichen bei den Erträgen noch nicht die Direktversicherung. Die Pensionskassen schaffen im Schnitt rund 4,15 Prozent laufende Gesamtverzinsung, die Direktversiche- rungen wegen langjährig noch sparsamerer Verwaltung 4,3 Prozent. Bei den Spitzenreitern ist jedoch kein Unterschied zur Direktversicherung zu bemerken (siehe Tabelle auf Seite 28 unten). Wie die Pensionskassen-Studie 2006 von Towers Perrin zeigt, liegt die Spanne bei den 31 untersuchten Pensionskassen zwischen 3,5 und 5,46 Prozent, so Berater Stephan Birkner. Damit sei man mit Direktversicherungen vergleichbar. Allerdings punkten Pensionskassen vor allem mit flexibler Beitragszahlung: Der so genannte „laufende Einmalbetrag“ erlaubt es dem Arbeitnehmer, jedes Jahr neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er in seine Pensionskasse einzahlen möchte. „Rund 80 Prozent der untersuchten Kassen bieten diese laufenden Einmalbeträge an“, weiß Studienautor Birkner. „Einen Königsweg für die eine oder andere Renten-Version gibt es nicht“, sagt auch Joachim Geiberger, Geschäftsführer bei Morgen & Morgen. Die Analyse auf Tarifebene lasse keinen eindeutigen Sieger zu. Grund: Es seien zu viele Abhängigkeiten und individuelle Begebenheiten zu berücksichtigen. Anleger sollten auch auf die Qualität der Versicherer selbst achten, um später keine böse überraschung zu erleben: Im Unternehmens-Rating von Morgen & Morgen sollten mindestens vier Sterne („sehr gut“) stehen. Für Pensionskassen liegt es jedoch noch gar nicht vor. Eine Marktbereinigung bei den Kassen ist laut Rauser Towers Perrin absehbar, da viele Versicherer überlegen, sich auf die in weiten Teilen sehr ähnliche Direktversicherung zu beschränken. Zudem erwartet Stephan Birkner, dass Pensionskassen künftig stärker von Pensionsfonds bedrängt werden. Ansatzpunkte seien die Auslagerung von bestehenden Versorgungsverpflichtungen aus Firmen und die künftig wohl höheren Leistungen der Pensionsfonds. „Es entsteht mit neuen, echten Pensionsfonds ein deutlich kostengünstigerer Weg der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen als bei alten versicherungsförmig kalkulierten Pensionsfonds oder U-Kassen“, meint auch Andreas Bürse- Hanning, Vorstandschef der Aures Finanz AG & Cie. KG (Mülheim/Ruhr). Hintergrund: Mit der 7. VAG-Novelle im Sommer 2005 wurde für Pensionsfonds erstmalig die Möglichkeit geschaffen, Rentenleistungen nicht versicherungsförmig zu kalkulieren, also zum Beispiel einen Rechnungszins von 4,0 Prozent zu verwenden, sofern der Arbeitgeber eine Nachschusspflicht akzeptiert. Erste „nicht versicherungsförmige“ Pensionspläne sind bereits auf dem Markt. Bei einer Fondsauswahl mit Wertsicherungsansatz sollten 4,0 bis 4,5 Prozent erzielbar sein. Bürse-Hanning nennt als Beispiele die Fonds DWS Flex Profit sowie Invesco Capital Shield 90 (EUR) Fund. Hier werden täglich Kurse gesichert und stabile Renditen von über fünf Prozent ermöglicht. „Nimmt man diese Fonds als Rückdeckung für die echte Pensionsfondskalkulation, müsste die Rechnung aufgehen“, hofft der Makler. Dies wäre eine deutlich preiswertere Lösung als die Ablösung von Pensionsverpflichtun- gen zu Garantiewerten, die sich durch Absenkung des Garantiezinses auf 2,25 Prozent jetzt noch einmal verteuert hat. „Die Ersparnis mit echten Pensionsfonds kann bis zu 20 Prozent ausmachen“, schätzt Bürse-Hanning. Es bewegt sich auch an anderen Fronten einiges bei der Betriebsrente. So ist kürzlich ein Entgeltumwandlungs-Tarifvertrag für die Angestellten der Länder in Kraft getreten. Dabei wird als Versorgungsträger ausschließlich die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zugelassen. Bereits die Kommunen hatten bei ihrem Tarifvertrag nur öffentlich- rechtliche Versicherer und Zusatzversorgungskassen zum Zuge kommen lassen und damit ein Oligopol geschaffen, das nicht nur von den meisten Versicherern abgelehnt wird, sondern auch gegen das Vergaberecht verstößt. Hier ist neuer ärger programmiert. ärger steht auch an anderer Stelle ins Haus: So wird 2007 die Entscheidung erwartet, ob die Einzahlungen bei der Entgeltumwandlung über 2008 hinaus von Beiträgen für die Sozialversicherung verschont bleiben. Falls die SV-Pflicht kommt, würden sich Arbeitnehmer in einer teuren und uneffektiven Vorsorge wiederfinden, die sie unter ganz anderen Vorzeichen abgeschlossen hatten. Sozial-Staatssekretär Heinrich Tiemann setzte schon Anfang 2006 ein Zeichen: „Meine politische Meinung ist, dass die jetzige Regelung am 31. Dezember 2008 außer Kraft tritt.“ Die Konsequenzen wären kontraproduktiv für die bAV und die Altersvorsorge insgesamt (siehe Kasten links oben). Die Lösung des Dilemmas ist relativ einfach: Durch die gesamtgesellschaftliche Brille betrachtet brauchen wir mehr Kapitaldeckung – als Ergänzung in allen Sozialkassen. Und dann ist Konsequenz nötig, einmal begonnene Förderungen nicht auf halbem Wege wieder einzukassieren. Zudem sollte der ordnungspolitische Grundsatz gelten: Was nicht mit Steuern belegt ist, sollte auch nicht mit Sozialabgaben belastet sein.
(Versicherungsmagazin 1/2007, 26)
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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