Maulkorb bei Milliarden-Finanzbetrug unter BaFin-Aufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) feiert eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Minden (Beschluss vom 17.12.2010, Az. 10 L 690/10) als Triumph – indes ist es wohl eher ein Eingeständnis hoffnungsloser Überforderung? Betrogene Kapitalanleger dürfen keinesfalls auf die Finanzaufsicht hoffen – sie schützt den Bestand der Finanzhäuser, also etwa von Banken und Versicherungen, nicht jedoch die betrogenen Anleger. Keine Aussagegenehmigung für BaFin-Kronzeugen

 

Im vorliegenden Fall meinte ein Anleger , dass der Vorstand einer Bank der BaFin sein kriminelles Verhalten gestanden hatte, eine falsche „Adhoc-Mitteilung“ herausgegeben zu haben. Die BaFin blieb hart – ihre Mitarbeiter erhalten keine Aussagegenehmigung. In zahlreichen Fällenwundern sich nur Laien, warum die BaFin kriminelle Mitarbeiter von Banken und Versicherungen nicht anzeigt . Schützt die gesetzliche Geheimhaltungspflicht der BaFin vor Strafverfolgung krimineller Vorstände?

 

BaFin handelt nur im öffentlichen Interesse

Zahlreiche Urteile haben bestätigt, dass die BaFin ihre Aufsicht nur im öffentlichen Interesse ausübt, und bei Gesetzesverstößen nicht im rechtlichen Interesse einzelner oder auch einer Vielzahl betroffener Verbraucher tätig werden muss. Selbst bei massenhaften unwirksamen Abschlüssen oder Änderungen von Versicherungs- oder Finanzverträgen kann das Interesse der Aufsicht am Weiterbestehen im öffentlichen Interesse liegen, nämlich zum Schutz der Finanzhäuser und deren übrigen Kunden.

So ist auch eine Beschwerde bei der BaFin immer nur eine Erkenntnisquelle für diese und eine Anregung, tätig zu werden – eine Pflicht dazu hat die BaFin indes nicht. Da die BaFin auf die “vertrauensvolle “ Zuarbeit der beaufsichtigten Unternehmen und Vorstände angewiesen ist, dürfen sie im Gegenzug auf Geheimhaltung und Wahrung des „Beichtgeheimnisses “ durch die BaFin rechnen .

 

Verwaltungsgericht: Verweigerung der Aussagegenehmigung als Steilvorlage für Anleger

In einer aktuellen Veröffentlichung schreibt die BaFin: „Das VG Minden wies darauf hin, dass es aufgrund der zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln denkbar sei, dass die Anleger im Zivilprozess von der Bank verlangen könnten, in die Offenbarung des streitgegenständlichen Gesprächsinhalts einzuwilligen mit der Folge, dass die BaFin insoweit eine Aussagegenehmigung erteilen könne, weil jedenfalls Verstöße gegen § 9 KWG dann ausgeschlossen wären.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müsse ein Beklagter in einem Zivilprozess zu einem vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden Sachverhalt, der in der Sphäre des Beklagten stattfand, den klägerischen Vortrag substantiiert bestreiten und die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände darlegen, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten seien. Weigere sich der Beklagte, einen nur ihm bekannten Zeugen ohne triftigen Grund für das Gericht erreichbar zu machen, sei sein Verhalten als Beweisvereitelung zu würdigen und nach § 286 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.“

 

Finanzdienstleistungsaufsicht und Sonderprüfer: Keine Haftung gegenüber Anlegern!

Zum Schutz (auch) des Staates hat die Rechtsprechung klargestellt , dass selbst „renommierte Wirtschaftsprüfer mit Auftrag zur Sonderprüfung“ durch die BaFin den Anlegern nicht haften, wenn sie dreistellige Millionenbeträge frei erfundener Renditen bzw. Vermögenswerte übersehen. Wenn dann kriminelle Handlungen ruchbar werden, haben Anleger erst mal kaum eine Chance, davon zu erfahren.

Wer sich betrogen fühlt, kann dann die BaFin als Zeugin für den behaupteten Sachverhalt benennen. Wenn dann das Finanzhaus keine Befreiung vom Amtsgeheimnis gewährt, kann er darauf hoffen, dass das Zivilgericht dies als Beweisvereitelung bewertet – also im Zweifel dem betrogenen Anleger den Schadensersatz wegen Beweislastumkehr zuspricht. Vielleicht ist es nur dem politisch gewollten Wettbewerb der Staaten geschuldet, dass kriminelle Vorstände nur noch sehr zögerlich hinter Schloss und Riegel landen?

Vielleicht werden Anleger künftig dazu übergehen, die Beamten persönlich in Regress zu nehmen, denn wo etwa „Strafvereitelung im Amt“ im Raum steht, kennt das Gesetz kein Pardon. Auf eine „Weisung“ des Dienstherren wird man sich schwerlich berufen können?

 

Auch Strafanzeige öffnet Weg zu Geheimakten

Angesicht des verordneten BaFin-Schweigens kann eine Strafanzeige – z. B. wegen Betrug und Untreue – gegen betroffene Vorstände und Mitarbeiter von Finanzhäusern hilfreich sein . Gegenüber den ja auch im öffentlichen Interesse tätigen Strafverfolgungsbehörden kann sich die BaFin nämlich nicht auf Geheimhaltung berufen. Der geschädigte Verbraucher kann dann darauf hoffen, dass die für ihn wichtigen Tatsachen über die Strafermittlungsergebnisse zugänglich werden.

 

Informationsfreiheitsgesetz ist schwerfällig

Auch das Informationsfreiheitsgesetz sollte für jedermann den Weg zu Informationen bei Behörden freimachen. Doch auch hier kann sich die BaFin auf Geheimhaltung berufen. Urteile fallen dann oft so aus, dass die BaFin die Informationen – z. B. 5.000 Seiten Aktenkopien – zwar grundsätzlich herausgeben muss, jedoch zuvor alles  Geheimhaltungsbedürftige schwärzen kann. Ob derart zensierte Texte dann hilfreich sind, wird man im Einzelfall abwarten müssen. Doch können die dabei gewonnenen Informationen ein erster Schritt sein , um dann über die Zeugenbenennung zu konkreteren Aussagen oder wenigstens einer Beweislastumkehr zu kommen.

 

Von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math.Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.juraforum.de (veröffentlicht am 14.06.2011)  

und

http://www.gomopa.net/ (veröffentlicht am 16.06.2011)

und

www.handwerke.de (veröffentlicht in Computern im Handwerk 7/2011, Seiten 5-6 unter der Überschrift: Kronzeuge BaFin: Maulkorb bei Milliarden-Finanzbetrug unter BaFin-Aufsicht?)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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