Neue Europäische private Krankenvollversicherung aus dem Ausland

Welche Risiken bestehen für Vermittler, Privatversicherte und PKV-Versicherer?

 

Neue Geschäftsmodelle haben Konjunktur in der Finanzbranche. Nichtversicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV) gehören ebenso zur Zielkundschaft, wie langjährig Versicherte, deren PKV-Prämien im Alter etwa um bis zu mehr als 7% p.a. steigen. Da erscheint es auf den ersten unbegangenen Blick bestechend, Versicherungsnehmern mit Wohnsitz in Deutschland eine ausländische private europäische Krankenvollversicherung (sogenannte substitutive Krankenversicherung) vermitteln zu wollen, denn beispielsweise durch Kalkulation ohne Alterungsrückstellungen erscheinen die Prämien oft günstiger.

Sowohl dem ausländischen Krankenversicherer als auch dem inländischen Vermittler droht jedoch etwa eine Bestrafung nach §§ 140, 144a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) – der Versicherungsnehmer kann sich indessen spätestens mit gerichtlicher Hilfe ungeahnter Vorteile erfreuen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann zudem im Wege einer Missstandsaufsicht einschreiten.

Und dies ist völlig unabhängig von der Frage zu sehen, ob die ausländische PKV zur Erfüllung der Krankenversicherungspflicht geeignet ist, also ein bisheriger privater oder gesetzlicher Krankenversicherer seinem Versicherten den Wechsel zur ausländischen PKV nicht verweigern darf, wenn zumindest die Voraussetzungen des § 193 III VVG durch den neuen ausländischen PKV-Tarif erfüllt sind.

Derartige PKV-Verträge dürfen sich Kunden natürlich im Ausland jederzeit selbst – aber ganz ohne Vermittler oder Mittelsperson – beschaffen, selbst wenn sie dafür einen Rechtsbeistand einschalten oder sich durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen dazu beraten lassen.

Bei Vertrieb durch einen sogenannten Mittelsmann (Makler oder Agent) gilt in aller Regel zwingend das deutsche Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – ganz egal was der ausländische Versicherer etwa abweichend in seinen Versicherungsbedingungen festlegen wollte.

Die Kalkulation des ausländischen PKV-Versicherers wird damit aus den Fugen geraten, wenn er keine Chance hat, den PKV-Vertrag zu kündigen oder die Prämien wegen Älterwerdens zu erhöhen, denn dies ist laut deutschem VVG nicht erlaubt, ebenso wie bei Kostensteigerungen eine Prämienanpassung ohne Alterungsrückstellung schlicht unwirksam ist. Zudem wird der Kunde des ausländischen PKV-Versicherers auf seine Leistungen vielfach nach den Regeln des internationalen Prozessrechts vor Gerichten im Inland klagen können, beispielsweise dass Prämienerhöhungen oder die Vertragskündigung unwirksam sind. Später wird sich der Kunde vielleicht fragen, weshalb keine passende Rechtsschutzdeckung gleich mit im Paket angeboten wurde, und notfalls den vormals unbedarften Vermittler bitten die Prozesskosten vorzulegen.

Es gibt echte „Spezialisten“, die glauben, dass Makler keine Mittelspersonen im Sinne des § 110 a VAG sind. Dort wird nämlich für EU-Versicherer bestimmt: „(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (Herkunftsmitgliedstaat) … dürfen das Direktversicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr durch Mittelspersonen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 2b betreiben.

“ Wenn Makler keine Mittelspersonen wären, dann könnten sie hier uneingeschränkt Versicherungen über Makler vertreiben lassen, ohne dadurch hier ein aufsichtspflichtiges Versicherungsgeschäft zu betreiben. Dann aber ergäbe sich aus § 105 VAG:  “(2) Versicherungsunternehmen eines Drittstaates, die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft durch Mittelspersonen betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis.”

Dass auch Versicherer aus China, Afghanistan, Japan und USA, die ihre Versicherungen hier über Makler vertreiben wollen, dafür auch keinerlei Erlaubnis in D oder der EU benötigen würden. Tatsache ist jedoch, dass Versicherer, die ihre Produkte hier über Makler anbieten, damit ein aufsichtspflichtiges Versicherungsgeschäft über Mittelsmänner betreiben. Dies hat dann auch für den Makler, der hier nicht zugelassene Versicherungen vermittelt, Folgen.

 

Hier nun dazu die Presseanfrage an die BaFin mit deren Fachantworten:

1. Frage: Wenn über Makler in Deutschland an Personen mit Wohnsitz in Deutschland eine substitutive Krankenversicherung eines EWR-Versicherers vermittelt wird, die entgegen § 12 VAG nach Art der Schadenversicherung – ohne Alterungsrückstellung – kalkuliert ist, sind die betreffenden Versicherungsverträge dennoch wirksam und erfüllen auch die Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG?

BaFin: Vermittler (auch Makler) dürfen substitutive Krankenversicherungen, die von einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-/ EWR-Mitgliedstaat im Rahmen des Dienstleistungsleistungsverkehrs angeboten werden, erst dann vertreiben, wenn das entsprechende Versicherungsunternehmen das Notifikationsverfahren für den Dienstleistungsverkehr durchlaufen hat und es diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt (§ 110a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Nr. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) i.V.m. § 12 Absatz 1 VAG). Aus den genannten Regelungen ergibt sich auch, dass ein EU-/ EWR-Versicherungsunternehmen die substitutive Krankenversicherung nicht ohne die Bildung einer Alterungsrückstellung anbieten darf.

Verstöße gegen die oben genannten Maßgaben des VAG berühren die zivilrechtliche Wirksamkeit von Versicherungsverträgen jedoch grundsätzlich nicht. Die Verträge bleiben wirksam. Eine hiervon klar abzugrenzende Frage ist, ob mit Krankenversicherungsverträgen, die nach Art der Schadenversicherung kalkuliert werden, die Versicherungspflicht gemäß § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erfüllt werden kann.   Schließt ein Versicherungsnehmer bei einem im EU-/EWR-Ausland ansässigen Versicherer eine Krankenversicherung ab, kann diese grundsätzlich geeignet sein, die nach § 193 Absatz 3 VVG bestehende Versicherungspflicht zu erfüllen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 193 Absatz 3 VVG erfüllt sind (Kostenerstattung mindestens für ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie maximaler jährlicher Selbstbehalt von 5.000 Euro). Denn als zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassene Versicherungsunternehmen i. S. d. § 193 Absatz 3 VVG gelten für die Sparte Krankenversicherung zugelassene Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat.   Wird der Versicherungsvertrag im Inland mit Hilfe einer Mittelsperson abgeschlossen, muss sich das EU-/EWR-Krankenversicherungsunternehmen vor der Aufnahme seiner Tätigkeit in Deutschland bei der BaFin notifizieren und die entsprechenden allgemeinen Versicherungsbedingungen vorlegen (vgl. § 110a Absatz 1, 2a und 2b VAG).

 

2. Frage: Trifft es zu, dass in diesem Fall deutsches Recht – inklusive deutsches Versicherungsvertragsrecht – anzuwenden ist?

BaFin: Wenn mit der Krankenversicherung die Pflicht zur Versicherung gemäß § 193 Absatz 3 VVG erfüllt werden soll, ist deutsches Recht anzuwenden (vgl. Art. 7 Abs. 4 lit. b) Rom I-VO i.V.m. § 46c Absatz 2 EGBGB, wonach diese Pflichtversicherung deutschem Recht unterliegt).

 

3. Frage: Sofern deutsches Versicherungsvertragsrecht entweder grundsätzlich oder wegen entsprechender ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung als vereinbart gilt: inwieweit kann dann durch Versicherungsbedingungen von den Regelungen der § 192 bis 208 VVG abgewichen werden?

BaFin: Vorbemerkung:   § 208 Satz 1 VVG normiert, von welchen Regelungen im Bereich der privaten Krankenversicherung abgewichen werden kann. Die Regelung erklärt dabei die gesetzlichen Bestimmungen zur Krankenversicherung (§§ 192-208 VVG) mit Ausnahme der §§ 192, 193 und 200 VVG für nicht disponibel, soweit die Abweichungen für den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person nachteilig sind. Dies schließt nicht nur nachteilige Abweichungen in den Versicherungsbedingungen, sondern auch nachteilige Individualvereinbarungen aus.

 

Frage: Insbesondere namentlich:

a) Kann abweichend von § 195 Abs. 1 VVG im Vertrag eine Befristung wirksam vereinbart werden?

BaFin: Von dieser Regelung kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden, soweit der zugrunde liegende Vertrag eine substitutive Krankenversicherung oder eine nach Art der Lebensversicherung kalkulierte Krankenversicherung darstellt, § 208 VVG.

b) Frage: Kann im Vertrag wirksam vereinbart werden, dass abweichend von § 203 Abs. 2 VVG eine Prämienanpassung ohne die Voraussetzung einer Überprüfung und Zustimmung durch einen Treuhänder erfolgt?

BaFin: Nein. Die Regelung ist zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person nicht abdingbar, § 208 VVG.

c) Kann im Vertrag wirksam vereinbart werden, dass abweichend von § 203 Abs. 2 VVG bei einer Prämienanpassung für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder §12b Abs. 1 bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht gilt?

BaFin: Vgl. Antwort zu Frage 3b).

d) Frage: Ist eine Prämienanpassung, bei der entweder keine Treuhänderzustimmung vorliegt, oder aber der Treuhänder trotz fehlender Übereinstimmung mit den Vorgaben des  §12b Abs. 1 bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des Versicherungsaufsichts-gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zugestimmt hat, rechtlich wirksam?

BaFin: Nein. Gemäß § 12b Absatz 1 Satz 1 VAG gilt, dass bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden dürfen, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zustimmt hat. Des Weiteren ist die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen (§ 12b Absatz 1 Satz 5 VAG) Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders und damit auch für die Wirksamkeit der Prämienanpassung.

e) Frage: Welche Möglichkeiten hat die Aufsichtsbehörde, in Fällen, wo Versicherungsnehmer von ggf. unwirksamen Prämienanpassungen betroffen sind,  abzuhelfen?

BaFin: Die BaFin kann gegebenenfalls Anordnungen im Wege der Missstandsaufsicht einleiten.

f) Frage: Ist in betreffenden Verträgen eine vertragliche Vereinbarung, nach der die Prämie – außer für die in Deutschland gesetzlich vorgesehenen Fälle (Kinder/Jugendliche  und Personen in Ausbildung) alleine altersbedingt angehoben wird, wirksam?

BaFin: Nein. Die Prämienanpassung ist in § 203 Absatz 2 VVG sowie § 12b VAG für die nach Art der Lebensversicherung kalkulierte Krankenversicherung explizit normiert. Diese Maßgaben sind einzuhalten. Eine altersbedingte Prämienanpassung ist nicht vorgesehen.

g) Frage: Welche Möglichkeiten hat die Aufsichtsbehörde, in Fällen, wo Versicherungsnehmer von ggf. unwirksamen allein altersbedingten Prämienerhöhungen betroffen sind,  abzuhelfen?

BaFin: Die BaFin kann gegebenenfalls Anordnungen im Wege der Missstandsaufsicht einleiten.

h) Frage: Kann bei den betreffenden Verträgen im Versicherungsvertrag abweichend von § 206 Abs. 1 VVG wirksam vereinbart werden, dass eine Kündigung einer solchen Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, durch den Versicherer erfolgen kann, insbesondere eine Kündigung bei Zahlungsverzug, oder eine Kündigung z. B. wegen schlechter Leistungsentwicklung, oder eine ordentliche Kündigung durch den Versicherer?

BaFin: Nein. Von der Regelung in § 206 Absatz 1 VVG kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden, § 208 VVG.

i) Frage: Welche Möglichkeiten hat die Aufsichtsbehörde, in Fällen, wo Versicherungsnehmer von ggf. unwirksamen Kündigungen betroffen sind,  abzuhelfen?

BaFin: Die BaFin kann gegebenenfalls Anordnungen im Wege der Missstandsaufsicht einleiten.

 

Weitere Gefahren für die Beteiligten:

Tatsächlich zeigt sich, dass einigen Beratern, Vertrieben, Maklern und ausländischen Versicherern diese Fakten nicht bekannt erscheinen.

Auf ausländische Versicherungsgesellschaften, welche Inländern eine private Krankenvollversicherung ohne Alterungsrückstellung bieten, kommen erhebliche wirtschaftliche Probleme zu. Denn die PKV-Verträge bei Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Deutschland, lassen sich regelmäßig weder kündigen noch altersbedingt erhöhen – und auch wegen Leistungsanstieg durch Prämienanpassung auf der Beitragsseite zu erhöhen ist ausgeschlossen, solange ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert wird.

Gegebenenfalls müssen die ausländischen PKV-Versicherer lebenslang zur ursprünglichen Prämie leisten. Die inländischen PKV-Versicherer wird dies erfreuen, weil damit ein Wettbewerb in der schutzwürdigen substitutiven Krankenversicherung aus dem Ausland gesetzlich massiv beschränkt ist.

Selbst wenn die ausländischen PKV-Versicherer im Treuhänderverfahren auf eine Kalkulation nach Art der Lebensversicherung umstellen wollen würden, wäre die Prämienerhöhung wegen § 12b VAG insoweit unwirksam, als der Versicherer bzw. ein gewissenhafter Aktuar bereits bei der Erstkalkulation hätte sehen müssen, dass die Prämien nicht ausreichen werden, weil sie ja keinen Anteil für die Alterungsrückstellungen enthalten. Dies könnte zunächst den einen oder anderen ausländischen Aktuar, und später den einen oder anderen ausländischen PKV-Versicherer in existentielle Bedrängnis bringen.

Die ausländische Finanzmarktaufsicht wird daher wohl mindestens einen ausländischen PVK-Versicherer bitten, eine hohe Rückstellung für künftige Drohverluste zu bilden. In der Folge wird auch der eine oder andere Berater im Reisebüro nach einem Flugticket fragen, egal wohin, Hauptsache das Land liefert nicht aus, und Alkohol ist dort legal. Möglicherweise steht im Hintergrund noch der eine oder andere Experte, dessen Vermögenschadenhaftpflichtversicherung eine Deckung bietet – vor allem wenn der ausländische PKV-Versicherer die Gehsteige hochklappt und seine Sanierung beantragen oder eine absehbare Insolvenzlage auf Dauer einräumen müsste.

Besonders heftig wird es dabei vielleicht manchem Versicherungsmakler ergehen, wenn diesem seine Vermögenschadenhaftpflicht (VSH) ins Stammbuch schreibt, dass gegen elementarste Maklerpflichten verstoßen wurde oder bedauerlicherweise eine Straftat im Raume steht, und daher keine VSH-Deckung zu erlangen sein wird. Die zum PKV-Versicherer im europäischen Ausland vermittelten Inländer werden sich hingegen herzlich bedanken, wenn sie bei einem bald insolventen Versicherer gelandet sind, oder erst einmal jahrelange Prozesse führen müssen, um zu den Ihnen nach deutschem VVG zustehenden PKV-Leistungen zu kommen.

Dies beinhaltet selbst ganz ohne Prämienzahlung zumindest Leistungen in akuten Krankheitsfällen, Schwangerschaft und Entbindung, denn die vom ausländischen Versicherer erhoffte Kündigungsmöglichkeit bei Zahlungsverzug besteht laut Gesetz nicht.

Wer derzeit ohne Krankenversicherung ist und bei Versicherung in der PKV hohe aufgelaufene Nachzahlungen ggf. für die Zeit ohne Versicherung seit 2009 leisten müsste, kann die fehlerhafte Einschätzung der Gesetzeslage durch betroffene ausländische Versicherer, Berater und Makler aber sogar auch noch nutzen, um zunächst einmal als versichert zu gelten und bei späterem Wechsel in eine gesetzeskonforme PKV keine Nachzahlungen mehr leisten zu müssen.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

http://www.experten.de (Experten Report 05/2014)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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