Neues BGH-Urteil: Sparguthaben für Basisrente muss vor Hartz-IV verwertet werden

Eine Basis-Rente, auch Rürup-Rente genannt, muss im Notfall aufgelöst werden

 

Notfälle gibt es viele im Leben eines Menschen, beispielsweise wenn ein Antrag auf Sozialhilfe bevorsteht. Nach den gleichen Maßstäben beurteilt sich auch die Frage, ob einem Kläger nach dem Armenrecht eine Prozesskostenhilfe zusteht. Dies richtet sich nach § 90 SGB XII, den Regelungen über das sogenannte Schonvermögen. Verschont sind regelmäßig beim Ledigen 1600 Euro (2600  Euro Vollendung des 60. Lebensjahres) plus 614 Euro für den Ehegatten.

 

Etwas höhere Freibeträge beim Vermögen von Arbeitssuchenden

Bei Hartz-IV gibt es einen Grundfreibetrag (§12 Abs. 2 Nr.1 SGB II) in Höhe von regelmäßig 150 Euro pro Lebensjahr, mindestens 3.100 Euro, maximal 9.750 Euro bei vor dem 1.1.1958 Geborenen. Mit Zulagen geförderte Riesterbeiträge sind zudem vor Verwertung geschützt . Für Alterssicherung existiert ein zusätzlicher Altersvorsorgefreibetrag (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) in Höhe von 750 Euro pro Lebensjahr, wenn über den Freibetrag ein Verwertungsausschluss mit dem anbietenden Versicherungsunternehmen vereinbart ist. Bei vor dem 1.1.1958 Geborenen ist dieses Vermögen auf 48.750 Euro begrenzt. Dies entspricht einer privaten Altersrente i.H.v. rund 200 Euro einer weiblichen Rentnerin ab dem 65ten Lebensjahr.

 

Bundesgerichtshof: 40%-Schwerbehinderung noch kein Härtefall beim 50-Jährigen

Im Grundsatz sei das gesamte – auch mühsam angesparte – Vermögen einzusetzen, stellt der BGH klar ( Urteil vom 09.06.2010, Az. XII ZB 120/08) . Die Aufzählung des § 90 SGB XII – der die Basisrente nicht als geschützt aufführt – sei abschließend. Ob eine darin nicht genannte Lebensversicherung ausnahmsweise verschont bleibe, richte sich danach, ob eine Verwertung im Einzelfall eine Härte bedeute. Selbst wenn ausnahmsweise die Auflösung unwirtschaftlich ist, sei jedoch meist eine Beleihung zumutbar, selbst wenn die Zinsen dann den Wert der Police weiter mindern.

 

Kapitalbildung über Rürup-Rente wird nur zur sicheren Entlastung des Sozialhilfe toleriert

Im Grundsatz kann auch ein 50-jähriger, trotz phasenweiser Erwerbslosigkeit und Behinderung, noch ausreichende Rentenanwartschaften für sein Alter aufbauen, um dann nicht der Sozialhilfe zur Last zu fallen. Daher hielt der BGH erreichte Rentenanwartschaften von 348 Euro für ausreichend, um alle darüber hinausgehende Vorsorge zu verwerten. Nur ausnahmsweise kann daher vom Zwang zur Verwertung auch des Basisrentenvertrages ( ggf. teilweise) abgesehen werden, wenn nachweislich im Rentenalter eine Abhängigkeit von Sozialleistungen dargelegt werden kann.

 

Gesetzliches Kündigungsrecht, auch bei fehlender vertraglicher Kündigungsmöglichkeit

Wer Sozialhilfe, ALG II bzw. Hartz-IV beantragt, oder auf Armenrecht-Basis einen Prozess führen möchte, kann im Grundsatz darauf verwiesen werden, erst einmal seine Kapitallebensversicherung einschließlich des in Basisrentenverträgen angesparten Kapitals aufzulösen. Freibeträge bzw. Grenzen beim Schonvermögen bieten regelmäßig keinen Schutz vor Altersarmut. Allerdings bleiben die üblichen Kleinrenten aus Riesterverträgen unangetastet.

 

Keine Hartz-IV-Sicherheit, trotz begrenztem Pfändungsschutz beim Selbstständigen

Schließlich hat auch der Gesetzgeer bei der Begründung zum Gesetz zur pfändungsgeschützten Altersvorsorge Selbständiger , die sogar noch strengere Voraussetzungen als ein Rürupvertrag erfüllen muss, ausdrücklich darauf hingewiesen , dass diese außerordentlich gekündigt werden kann, wenn die Sozialhilfeverwaltung einen Harz-IV- Anspruch ablehnt und auf die Verwertung dieser Altersvorsorge verweist.

 

Kapitallebensversicherung einschließlich Rüruprentenverträge: Nicht Hartz-IV-sicher

Bei bereits anderweitigen Ansprüchen, die eine Sozialhilfebedürftigkeit im Alter vermeiden, kann unmittelbar auf die Verwertung verwiesen werden. Eine außerordentliche Kündigung muss der Versicherer dann akzeptieren, auch wenn das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, und den Rückkaufswert auszahlen . Obwohl dies der Gesetzgeber für Rüruprentenverträge in aller Deutlichkeit gesagt hat, behaupteten Versicherer und Vertriebe hartnäckig genau das Gegenteil. Das neue Urteil des BGH entlarvt dies als Vertriebsmärchen , wie bereits vorher die Rürüp-Lüge zur angeblichen Pfändungssicherheit des Basisrentenkapitals .

 

Versicherer muss Rückkaufswert des Basisrentenvertrages für Hartz-IV auszahlen

Der Rückkaufswert des Basisrentenvertrags ist vom Versicherer bei außerordentlicher Kündigung zur Verwertung wegen Harz iv auszuzahlen. Der klaren Gesetzeslage steht auch nicht entgegen, dass dem Rürup- Sparer bei ordentlicher Kündigung keine Auszahlung eines Rückkaufswertes zusteht. Wie sich der Rückkaufswert ermittelt, ergibt sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz

 

§ 169 VVG – Rückkaufswert

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

 

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen , als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

 

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den  Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung

 

Es trifft also auch nicht zu, was die Versicherer hilfsweise behaupten, dass es bei Rüruprentenverträgen gar keinen Rückkaufswert gäbe. Vielmehr ermittelt sich dieser stets aus dem angesammelten Deckungskapital. Er ist lediglich bei einer ordentlichen Kündigung nicht auszuzahlen, weil zum Zeitpunkt einer Kündigung keine Todesfallleistung vereinbart ist. Nichtsdestoweniger ist er jedoch in der Ansparzeit vorhanden, weil aus ihm ja die beitragsfreie Rente als „ prämienfreie Versicherung“ ermittelt wird. Tatsächlich auszuzahlen ist der Rückkaufswert dann aber schon bei Rücktritt oder Anfechtung, ebenso bei außerordentlicher Kündigung gemäß § 314 BGB – z. B., weil die Arbeitsagentur wegen der Anrechnung des angesparten Vermögens keine Leistungen nach ALG II oder Harz IV erbringt. Wie vom Gesetzgeber gewollt und vom BGH nochmal deutlich bestätigt: Der Rürupvertrag ist nicht Hartz- IV sicher.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.juraforum.de (veröffentlicht am  11.10.2010)

und

www.tabakzeitung.de (veröffentlicht in Die Tabakzeitung 31.12.2010)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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