Neues Urteil zur Bankenhaftung

Banken haften bei versteckten Provisionen bei geschlossenen Investmentfonds
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Banken schulden bei geschlossenen Beteiligung unaufgefordert eine Kundenaufklärung, wenn der Erwerbspreis auch durch versteckte Provisionen knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der Beteiligung. Und die Praxis zeigt, dass versteckte Provisionen bis heute an der Tagesordnung sind! Im übrigen besteht eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank, sofern ihr positiv bekannt ist, dass neben den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten weitere Provisionen gezahlt werden: Dies gilt auch bei Zahlung über Dritte, etwa einen Gründungsgesellschafter des Fonds, wenn diese versteckten Provisionen den Wert der Kapitalanlage berühren und letztlich in anderen Mittelverwendungskosten einkalkuliert sind. *
Wucher bei Immobilien und geschlossenen Beteiligungen
Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ist seit Jahrzehnten bekannt, dass bei (Schrott-)-Immobilien ein Wucher vorliegt, wenn der Kaufpreis bei rund 190% des objektiven Verkehrswertes liegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 10.07.2007 (Az. XI ZR 243/05) entschieden, dass die fondsfinanzierende Bank von sich aus zur Aufklärung des Kunden verpflichtet ist, wenn es (mitursächlich) auch durch versteckte Provisionen dazu kommt, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert des Anteils der geschlossenen Beteiligung. Die finanzierende Bank muss dann von einer sittenwidrigen übervorteilung ausgehen.
Aufklärungspflicht bei positiv bekannter versteckter Innenprovision
Sofern dem Kreditinstitut bekannt ist, dass zusätzliche, nicht im Prospekt als Vertriebskosten ausgewiesene, Povisionen für die Vermittlung bezahlt werden, besteht ebenfalls eine Aufklärungspflicht. Denn auch damit wird der Anleger über die Werthaltigkeit des Fondsanteils getäuscht. Im übrigen kommt hierbei auch Kapitalanlagebetrug in Frage. Entscheidend ist dabei, ob die versteckten Provisionen „aus der Einlage des Anlegers“ bezahlt wurden, beispielsweise durch Einkalkulieren in andere Ausgabenposten (z.B. Grunderwerbskosten). Die positive Kenntnis des Kreditinstituts wird widerlegbar vermutet, wenn eine institutionalisierte Zusammenarbeit mit den Fondsprospektverantwortlichen vorliegt. Nähere Informationen und Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen die Kanzlei Dr. Johannes Fiala, Frau Weiler, in einer vom Halstenbeker Magazin gesponsorten Fragestunde am Dienstag, den 13. November von 17.00 bis 19.00 Uhr unter der Hotline 089-17 90 90 35.
(Halstenbeker Magazin 11/2007, 30)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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