Oberlandesgerichte Karslruhe und Stuttgart verurteilen Versicherungsgesellschaften

Wann Versicherungsgesellschaften neben Maklern für Fehlberatung bei Altersvorsorge haften

 

Versicherungsgesellschaften haften bei Beratungsfehler von Versicherungsmaklern

Durch Urteile des Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe vom 02.08.2011 (Az. 12 U 173/10) und Oberlandesgericht Saarbrücken vom
04.05.2011 (Az. 5 U 502/10-76) wurden Versicherungsgesellschaften zur Haftung für Beratungsfehler eingeschalteter Versicherungsmakler verurteilt. Hintergrund waren für den Versicherer erkennbare Irrtümer beim Versicherungskunden bzw. die Übertragung von Aufgaben des Versicherers an eine Makler-Vertriebsstruktur.
Versicherungsmakler ist nicht, wer im Rahmen einer Vertriebsstruktur durch einen Handelsvertreter als Untervermittler eingeschaltet wird, § 59 III S. 1 VVG.

 

Versicherungsgesellschaften haften beim Einsatz sogenannter Masterdistributoren

Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass Versicherer für Ihre Vermittler aller Art einzustehen haben, wenn eine Vertriebsstruktur aus Masterdistributoren, Vermittlern und Untervermittlern zum Verkauf von Versicherungsprodukten eingesetzt wird, ähnlich den sogenannten Strukturvertrieben.
Wenn derartige- wie insbesondere bei manchem britischen Lebensversicherer übliche – Vertriebsorganisation mit Aufgaben betraut worden ist, die dem Versicherer als Anbieter eines Versicherungsproduktes typischerweise obliegen, steht der Versicherer selbst in der Verantwortung. Im Hintergrund ging es um den Einsatz einer „falsche Renditeerwartungen” suggerierenden Software, welche dem Kunden einer kreditfinanzierten Rente („Europlan”) eine sorgenfreie Zukunft vorgaukelte. Derartige Modelle mündeten oft in fünf- oder sechsstelligen Verlusten für die betroffenen Kunden.

 

Versicherungsgesellschaften sind neben dem Makler zur Beratung verpflichtet

Das OLG Saarbrücken verurteilte einen Versicherer neben dem Versicherungsmakler.
Der Versicherungsmakler hatte bei Abschluss eines Vertrages zur Altersversorgung unzureichend beraten. Den Versicherer trifft jedoch ebenfalls eine Beratungspflicht, wenn er hätte erkennen können und müssen, dass sich der Versicherungsnehmer trotz der Beratung durch den Makler im Irrtum über den Vertragsinhalt befand. Versicherungsgesellschaften sind von je her zur Aufklärung verpflichtet, wenn sie erkennen müssen, dass der Versicherungsnehmer einer Belehrung bedarf (BGH Urteil vom 13.04.2005, Az. IV ZR 86/04).

 

Fehlberatung in der betrieblichen Altersvorsorge bei Vertriebsunterstützung durch Formulare

Zur Beratung, etwa bei Änderung und Prüfung von Versicherungsverträgen, aber auch zur außergerichtlichen Interessenvertretung gegenüber einem Versicherer (beispielsweise im Schadensfalle) sind Versicherungsmakler seit 2008 nicht mehr berechtigt, § 59 III und IV VVG.
Ebenfalls ist es Versicherungsmaklern nicht gestattet, die komplexen Fragen (etwa im Arbeits-, Steuer- und Insolvenzrecht) im Zusammenhang mit der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung zu übernehmen, weil dies einer Rechtsberatungserlaubnis bedarf. Versicherungsgesellschaften, die durch Formulare „zur Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung” die Versicherungsvermittlerverleiten, in eine individuelle Rechtsberatung beim Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einzusteigen, haften den Versicherungskunden und ihren Vermittlern gegenüber potentiell wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB.
Mit Urteil vom 06.10.2011 (Az. I ZR 54/10) entschied der Bundesgerichtshof, dass eine zulässige Nebenleistung im Falle rechtlicher Beratung vorliegt, wenn diese vom Umfang her nicht überwiegt, nicht separat zu vergüten ist, und es sich um aus dem Gesetz ablesbare einfache Rechtsfragen handelt. Erlaubt sind auch Beratungen, bei denen die Zuordnung zu einer rechtlich anerkannten Fallgruppe problemlos möglich ist. Natürlich muss ein Zusammenhang zu einer wirtschaftlich im Vordergrund stehenden Hauptleistung – etwa einer Vermittlungsleistung – bestehen.

 

Makler werden durch selektive Information benutzt

Makler dürfen nicht davon ausgehen, von Versicherern mit allen wesentlichen oder auch nur mit zutreffenden Informationen zu Produkten versorgt zu werden. Im Vertrieb werden oft die verkaufsfördernden Informationen – ggf. geschönt – weitergegeben, nicht verkäuferisch umsetzbare aber unterschlagen.
Im Nachhinein wird dann aus dem Makler vom Versicherer oder dessen Vertriebsbeauftragte als sichere Prognose über die zu erwartende Rendite verkaufte Beispielsrechnung ein bloßes Illustrationsbeispiel mit rein fiktiven Renditeannahmen, damit man nur verstehen sollte, wie denn das Produkt in etwas funktioniert.
Zudem wurden oft von Versicherern wesentliche Informationen – z. B. dass die in der Beispielsrechnung unterstellten Renditen längst nicht mehr zu erwirtschaften waren – schlicht unterschlagen. Dies in der Hoffnung, der Makler werde dem Anleger die Renditen als sehr sicher darstellen und damit den Vertrag vermitteln.

 

Versicherer haften für in seinem Aufgabenbereich tätigen Makler

Der Makler soll dann mit den dem Anleger vermittelten Aussagen alleine haften, während der Versicherer jede Haftung und Verantwortlichkeit dafür ablehnen möchte. Dies, weil es sich um einen Makler handelte, der offenbar schlicht aus Unfähigkeit die Produkte des Versicherers nicht verstanden hatte. Hier aber sehen die Gerichte zunehmend den Versicherer mit in der Haftung, weil der Makler im Aufgabenbereich des Versicherers als dessen Erfüllungsgehilfe tätig geworden ist. Dies nicht nur, wenn sich der Versicherer vorsätzlich anderer bedient, um zu täuschen.

 

von Fiala, Johannes und Dipl.-Math. Schramm, Peter A.

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.innovationundtechnik.de

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)