Pfändungsfalle für private Renten Selbstständiger

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im
    November vergangenen Jahres entschieden
    (Az. IX ZB 89/05), dass private Renten aus
    einer Unfall- oder
    Berufsunfähigkeitsversicherung von
    Freiberuflern oder Selbstständigen keinen
    Pfändungsschutz genießen. ähnlich liegt der
    Fall bei der betrieblichen Altersversorgung
    (bAV). Der BGH gestattet es dem
    Insolvenzverwalter diese sogar trotz
    wirksamer Verpfändung und Unverfallbarkeit
    einzuziehen (Az. IX ZR 138/04). Eine frühzeitige Vorsorge für das
    Vermögen ist daher für alle Betroffenen nötig.
    Grundsätzlich sind also nur Versorgungsbezüge und Ruhegelder vom
    Pfändungsschutz umfasst, die der Dienstherr (Beamte) oder ein
    Arbeitgeber schuldet. Dann greift bei Ledigen der Pfändungsfreibetrag
    von rund 900 Euro und bei Verheirateten von knapp 1.400 Euro. Bei der
    bAV von Freiberuflern und Selbstständigen besteht jedoch nach Ansicht
    der Karlsruher Richter “für einen Pfändungsschutz von Renten von
    vorneherein kein Raum”.

    Selbstständige in der Zwickmühle

    Damit stellte der BGH klar, dass nur Angestellte und Beamte, die für
    sich oder ihre Angehörigen eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge
    begründet haben, vom Vollstreckungsschutz profitieren. Dabei sind
    ausschließlich solche privaten Renten gemeint, die “aus Anlass des
    Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet
    werden”. Fortlaufende Renten von Freiberuflern und Selbstständigen
    sind also nicht geschützt.
    Beruflich selbstständigen Menschen steht es nur im engen Rahmen der
    Zivilprozessordnung frei, ein kleines pfändungsfreies Vermögen aus
    einer Versicherung aufzubauen. Da diese Rente in der Regel jedoch
    relativ gering ausfallen wird, müssen sich diese Personen später
    mitunter auf die ergänzende Sozialhilfe verlassen.

    BGH: Ungleichbehandlung verfassungsgemäß

    Für den BGH ist diese Ungleichbehandlung verfassungsgemäß (Az: IXa
    ZB 271/03): So erschienen Selbständige auch heute noch in
    geringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer
    Tätigkeit regelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch eine
    weitergehende vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahelegen.
    Zudem verweist der BGH auch auf eine “höhere Verantwortlichkeit und
    Mündigkeit” der Selbständigen und Freiberufler.

    Vermögensschutz durch verschiedene “Vermögenssphären”

    Daher sollten sich Betroffene gut informieren und beraten lassen, um
    nicht später “kalt” erwischt zu werden. Eine Möglichkeit ist die so
    genannte Asset Protection, also der Vermögensschutz. Dieser beinhaltet
    die Abtrennung und Bildung verschiedener Vermögenssphären.
    Beruflich sollten diese Personen ein professionelles Risikomanagement
    betreiben. Möglichst verbunden mit einem eigenen Haftungsvermögen,
    das vom Privatvermögen getrennt ist.
    Aber auch das Privatvermögen lässt sich in Teilbereichen vor dem
    Gläubigerzugriff schützen. Dabei gibt es durchaus komplizierte Ansätze,
    die auch Lösungen im Ausland oder Stiftungen, Trusts und eigene
    Fonds einbeziehen. Darum sollten die Betroffenen das eigene Vermögen
    und die Versorgung rechtzeitig gestalten. In letzter Minute bei
    drohender Insolvenz das Vermögen in einen sicheren Hafen schaffen zu
    wollen, bleibt in der Regel erfolg

    Autor(en): Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A.
    Schramm

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    Pfändungsfalle für private Renten Selbstständiger

    Über den Autor

    Portrait Dr. Fiala
    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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