Pflichtteilsverzicht bei internationalem Erbfall: Wirksamkeit, Form und Steuerfolgen des Verzichtsvertrags

Pflichtteilsverzicht bei internationalem Erbfall: Wirksamkeit, Form und Steuerfolgen des Verzichtsvertrags

Pflichtteilsverzicht mit Auslandsbezug wirksam gestalten

Redaktionshinweis: Die Kanzlei hat mit dem Beitrag Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen: Wie Sie Ansprüche über Grenzen hinweg durchsetzen bereits einen Artikel veröffentlicht, der unter anderem einen Abschnitt zum Pflichtteilsverzicht bei Auswanderung enthält. Der vorliegende Beitrag überschneidet sich damit in einzelnen Grundlagen (§ 2346 BGB, Art. 25 EuErbVO, ordre public), behandelt den Pflichtteilsverzichtsvertrag als eigenständiges Gestaltungsinstrument jedoch in deutlich größerer Tiefe: mit Fokus auf Vertragsparteien und Form (§§ 2347 f. BGB), die Trennung von materieller Wirksamkeit (Art. 25 EuErbVO) und Formgültigkeit (Art. 27 EuErbVO), das konkrete Nichtanerkennungsrisiko in Staaten ohne vergleichbares Institut, die differenzierte Besteuerung von Abfindungszahlungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG versus § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG) sowie Anfechtung, Aufhebung und Kosten des Verzichtsvertrags. Während der bestehende Beitrag die Durchsetzung eines bereits entstandenen Pflichtteilsanspruchs gegen Auslandsvermögen behandelt, geht es hier um die vorausschauende vertragliche Gestaltung, mit der ein solcher Anspruch von vornherein wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden soll.

Wer als Erblasser oder als potenziell Pflichtteilsberechtigter über einen Pflichtteilsverzicht nachdenkt, tut dies meist aus einem klaren wirtschaftlichen oder familiären Motiv – dem Schutz des überlebenden Ehegatten, der Absicherung einer Unternehmensnachfolge oder der Vermeidung späterer Streitigkeiten. Sobald jedoch ein Auslandsbezug hinzutritt – eine Partei lebt im Ausland, das Vermögen liegt teilweise dort, oder ein Umzug ist absehbar –, verwandelt sich eine an sich wohlbekannte Gestaltung des deutschen Erbrechts in ein Konstrukt mit mehreren rechtlichen Unsicherheiten: Gilt der in Deutschland notariell beurkundete Verzicht auch dann noch, wenn der Erblasser später seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt? Erkennt der andere Staat einen Vertrag dieser Art überhaupt an? Und wie wird eine im Gegenzug gezahlte Abfindung steuerlich behandelt, wenn Zahler oder Empfänger im Ausland ansässig sind? Dieser Beitrag ordnet diese Fragen systematisch ein.

§ 2346 BGB: Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht als zwei Stufen eines Instruments

Rechtsgrundlage ist § 2346 BGB. Nach § 2346 Abs. 1 BGB können Verwandte des Erblassers sowie sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten – mit der Folge, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, “wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte”, und zugleich seinen Pflichtteilsanspruch verliert. Dies ist der umfassende Erbverzicht.

§ 2346 Abs. 2 BGB eröffnet daneben die schwächere, in der Praxis deutlich häufigere Variante: Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Bei diesem Pflichtteilsverzicht bleibt die gesetzliche Erbenstellung des Verzichtenden vollständig unberührt – er wird also, sofern kein Testament etwas anderes bestimmt, weiterhin gesetzlicher Erbe. Verzichtet wird lediglich auf den Anspruch, im Fall der Enterbung oder einer Zuwendung unterhalb der Pflichtteilsquote einen Geldausgleich nach § 2303 BGB zu verlangen. Diese Unterscheidung ist keine akademische Feinheit: Wer als Erblasser primär die Testierfreiheit absichern will – etwa um ein Berliner Testament gegenüber Pflichtteilsansprüchen der Kinder nach dem ersten Erbfall abzusichern –, benötigt in aller Regel nur den beschränkten Pflichtteilsverzicht, nicht den vollständigen Erbverzicht.

Zu unterscheiden ist der Verzicht ferner von der Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942 ff. BGB): Der Verzicht wird zu Lebzeiten des Erblassers vertraglich vereinbart, die Ausschlagung dagegen erst nach dem Erbfall einseitig erklärt. Wird zugunsten eines Dritten verzichtet, ordnet § 2350 BGB im Zweifel an, dass der Verzicht nur gilt, sofern der Begünstigte tatsächlich Erbe wird; verzichtet ein Abkömmling des Erblassers, wird im Zweifel vermutet, dass der Verzicht nur zugunsten der übrigen Abkömmlinge und des Ehegatten wirken soll – eine Erhöhung der Pflichtteilsquoten anderer Berechtigter tritt also nicht automatisch ein, sondern nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

Vertragsparteien, Geschäftsfähigkeit und notarielle Form

Der Verzichtsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Erblasser und dem (potenziell) pflichtteilsberechtigten Angehörigen geschlossen – nicht zwischen mehreren künftigen Pflichtteilsberechtigten untereinander. Nach § 2347 BGB kann der Erblasser den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit lediglich beschränkt, bedarf es hierfür nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser dagegen geschäftsunfähig, kann der Vertrag ausnahmsweise durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden. Der Verzichtende selbst kann sich beim Vertragsschluss dagegen vertreten lassen.

Zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung ist nach § 2348 BGB die notarielle Beurkundung. Ein formlos oder lediglich privatschriftlich vereinbarter Verzicht ist nichtig. Die Kosten der Beurkundung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG): Berechnungsgrundlage ist nach § 102 Abs. 4 GNotKG regelmäßig ein Bruchteil des – um Schulden bereinigten – Vermögens des künftigen Erblassers im Zeitpunkt der Beurkundung, bemessen an der Pflichtteilsquote des Verzichtenden; der Notar erhebt hierauf die doppelte (2,0-fache) Gebühr. Bei einem so ermittelten Geschäftswert von 50.000 Euro liegen die reinen Notarkosten größenordnungsmäßig bei rund 330 Euro, bei 100.000 Euro bei rund 490 Euro und bei 500.000 Euro bei rund 1.870 Euro – jeweils zuzüglich Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer. Die tatsächliche Höhe hängt stets vom konkret ermittelten Geschäftswert im Einzelfall ab.

Reichweite des Verzichts: Was betroffen ist – und was nicht

Ein unbeschränkter Pflichtteilsverzicht erfasst nach ganz überwiegender Auffassung nicht nur den ordentlichen Pflichtteilsanspruch, sondern grundsätzlich auch den Ausgleichungspflichtteil nach § 2316 BGB, etwaige Pflichtteilsrestansprüche sowie den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325 ff. BGB gegenüber dem Erblasser. Der Verzicht kann jedoch – und das ist für die Vertragsgestaltung praktisch besonders bedeutsam – auch beschränkt vereinbart werden: etwa betragsmäßig, bezogen auf bestimmte künftige Übertragungen, oder unter einer aufschiebenden beziehungsweise auflösenden Bedingung.

In der Beratungspraxis wird der Verzicht typischerweise aus einem von mehreren wiederkehrenden Motiven heraus vereinbart: zur Absicherung des länger lebenden Ehegatten bei einem Berliner Testament, zur Vermeidung liquiditätsbelastender Pflichtteilsforderungen bei der Übertragung eines Unternehmens oder einer Immobilie, zum Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff der Gläubiger eines überschuldeten Berechtigten, zur erbrechtlichen Gleichstellung von Kindern, die bereits zu Lebzeiten großzügig bedacht wurden, oder in Patchwork-Konstellationen zur einvernehmlichen Neuordnung der Nachfolge zwischen leiblichen und nicht leiblichen Kindern. Diesen Vorteilen steht gegenüber, dass der Verzichtende sein künftiges Pflichtteilsrecht endgültig aufgibt, ohne dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststeht, wie sich der Nachlass tatsächlich entwickeln wird – ein Umstand, der eine sorgfältige Bemessung einer etwaigen Abfindung besonders wichtig macht.

Materielle Wirksamkeit bei Auslandsbezug: Das hypothetische Erbstatut nach Art. 25 EuErbVO

Sobald einer der Beteiligten Auslandsbezug aufweist – etwa weil der Erblasser plant, seinen gewöhnlichen Aufenthalt später ins Ausland zu verlegen –, stellt sich die kollisionsrechtliche Vorfrage, nach welchem Recht sich die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit des Verzichtsvertrags überhaupt beurteilt. Innerhalb der an die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) gebundenen Staaten regelt dies Art. 25 EuErbVO, der den Pflichtteils- beziehungsweise Erbverzicht als sogenannten Erbvertrag im Sinne der Verordnung erfasst.

Nach Art. 25 Abs. 1 EuErbVO unterliegen die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzelnen Person betrifft – der Regelfall beim klassischen Pflichtteilsverzicht zwischen Erblasser und einem Kind –, dem Recht, das nach der Verordnung auf die Rechtsnachfolge anzuwenden wäre, wenn der Erblasser bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verstorben wäre. Dieses sogenannte hypothetische Erbstatut wird also auf den Zeitpunkt der Beurkundung “eingefroren”: Verlegt der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach dem wirksamen Vertragsschluss ins Ausland, bleibt die einmal wirksam vereinbarte materielle Wirksamkeit des Verzichts hiervon grundsätzlich unberührt – ein wichtiger Vertrauensschutz-Aspekt zugunsten bereits abgeschlossener Verzichtsverträge.

Betrifft der Erbvertrag ausnahmsweise den Nachlass mehrerer Personen – etwa bei wechselseitigen Verzichtsvereinbarungen zwischen Ehegatten, die sich jeweils auf das künftige Erbrecht am Vermögen des anderen beziehen –, ist der Vertrag nach Art. 25 Abs. 2 EuErbVO nur zulässig, wenn er nach dem hypothetischen Erbstatut jeder der beteiligten Personen zulässig ist; für die materielle Wirksamkeit ist dabei das Recht der Person maßgeblich, zu der der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Art. 25 Abs. 3 EuErbVO erlaubt darüber hinaus eine ausdrückliche Rechtswahl: Die Parteien können für den Verzichtsvertrag das Recht wählen, das der Erblasser nach Art. 22 EuErbVO ohnehin hätte wählen können – regelmäßig also das Recht seiner Staatsangehörigkeit. Für die Praxis folgt daraus eine klare Gestaltungsempfehlung: Wer als deutscher Staatsangehöriger einen Wegzug ins Ausland erwägt oder bereits im Ausland lebt, sollte im Verzichtsvertrag selbst eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts nach Art. 25 Abs. 3 EuErbVO verankern, anstatt sich allein auf die – im Einzelfall auslegungsbedürftige – objektive Anknüpfung des Art. 25 Abs. 1 EuErbVO zu verlassen. Wie eine solche Rechtswahl im Testament oder Erbvertrag rechtssicher formuliert wird, behandelt der Beitrag Testament bei Wohnsitz im Ausland: Welches Erbrecht gilt für Ihren Nachlass? vertieft.

Form getrennt von Wirksamkeit: Art. 27 EuErbVO

Von der materiellen Wirksamkeit streng zu trennen ist die Formgültigkeit des Verzichtsvertrags, die sich nicht nach Art. 25, sondern nach Art. 27 EuErbVO richtet. Diese Vorschrift lässt für die Form eine ganze Reihe alternativer Anknüpfungen genügen – unter anderem das Recht des Errichtungsstaats, das Heimatrecht, das Recht des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Beteiligten, jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Errichtung oder den Todeszeitpunkt. Ein vor einem deutschen Notar nach § 2348 BGB wirksam beurkundeter Verzichtsvertrag genügt danach in aller Regel den Formanforderungen des Art. 27 EuErbVO, unabhängig davon, wo die Beteiligten später leben. Die praktisch entscheidende Hürde liegt deshalb regelmäßig nicht in der Form, sondern – wie im vorangehenden Abschnitt dargestellt – in der materiellen Wirksamkeit nach Art. 25 EuErbVO: Ein formal einwandfrei beurkundeter Vertrag kann gleichwohl materiell unwirksam sein, wenn das nach Art. 25 maßgebliche Recht einen Verzicht dieser Art überhaupt nicht kennt.

Wo ein deutscher Verzicht ins Leere laufen kann: Staaten ohne vergleichbares Institut

Der vertragliche Pflichtteils- beziehungsweise Erbverzicht ist international keineswegs selbstverständlich. Er ist unter anderem in Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie in skandinavischen und zahlreichen angloamerikanischen Rechtsordnungen anerkannt, während weite Teile der romanisch geprägten Rechtsordnungen ihn traditionell nicht oder nur stark eingeschränkt zulassen – mit erkennbaren Aufweichungen der letzten beiden Jahrzehnte: Frankreich hat mit der Erbrechtsreform von 2006 (in Kraft seit 1. Januar 2007, Art. 929 ff. Code civil) die “renonciation anticipée à l’action en réduction” eingeführt, einen vorab erklärten Verzicht auf die Herabsetzungsklage gegenüber überhöhten Zuwendungen zugunsten bestimmter Personen, der vor zwei Notaren zu erklären ist. Italien kennt seit 2006 den “patto di famiglia” als vertragliches Instrument im Kontext der Unternehmensnachfolge. Auch das österreichische Recht regelt den Pflichtteilsverzicht vertraglich (§ 551 ABGB) und ordnet in § 760 Abs. 1 ABGB an, dass der Verzicht die Pflichtteile der übrigen Berechtigten im Zweifel nicht erhöht – strukturell vergleichbar mit § 2350 Abs. 2 BGB.

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Rechtsordnung Vertraglicher Pflichtteils-/Erbverzicht möglich? Besonderheit
Deutschland Ja (§ 2346 BGB) Notarielle Beurkundung zwingend (§ 2348 BGB)
Österreich Ja (§ 551, § 760 ABGB) Keine automatische Erhöhung anderer Pflichtteile
Schweiz Ja (Erbverzichtsvertrag, ZGB) Notarielle Beurkundung erforderlich
Frankreich Eingeschränkt, seit 2006/2007 (Art. 929 ff. Code civil) Beurkundung vor zwei Notaren, zugunsten bestimmter Personen
Italien Eingeschränkt über “patto di famiglia” (seit 2006) Primär auf Unternehmensnachfolge zugeschnitten
Spanien Im allgemeinen Zivilrecht (Código Civil) grundsätzlich nicht vorgesehen Einzelne Regionen mit eigenem Foralrecht kennen abweichende erbvertragliche Institute
England und Wales, viele US-Bundesstaaten Kein Pflichtteil im deutschen Sinne, daher auch kein entsprechender Verzicht nötig Enterbung regelmäßig ohnehin durch Testierfreiheit möglich

Diese Übersicht ist notwendig vereinfacht; ob und in welcher Ausgestaltung ein Verzicht im Einzelfall zulässig ist, hängt von der konkreten Rechtsordnung und häufig auch von regionalen Besonderheiten ab und bedarf stets der Prüfung durch einen im jeweiligen Recht erfahrenen Berater vor Ort.

Das Risiko der Nichtanerkennung – und wie man ihm vorbeugt

Aus dem Zusammenspiel von Art. 25 EuErbVO und den uneinheitlichen nationalen Regelungen ergibt sich das eigentliche praktische Risiko der grenzüberschreitenden Gestaltung: Wird der Verzichtsvertrag erst geschlossen, nachdem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in einen Staat verlegt hat, der einen solchen Vertrag nicht kennt, ist das hypothetische Erbstatut im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Recht dieses Staates – mit der Folge, dass der Verzicht materiell unwirksam sein kann, selbst wenn er vor einem deutschen Notar beurkundet wurde und damit den Formanforderungen des Art. 27 EuErbVO genügt. Fehlt eine ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 3 EuErbVO zugunsten deutschen Rechts, besteht dieses Risiko unabhängig davon, ob der Erblasser deutscher Staatsangehöriger bleibt.

Innerhalb der an die EuErbVO gebundenen Mitgliedstaaten wendet zwar grundsätzlich jedes nationale Gericht dieselbe einheitliche Kollisionsnorm des Art. 25 an, sodass ein nach dieser Regel wirksamer Verzicht im Ausgangspunkt unionsweit anerkannt werden sollte. Ein Residualrisiko bleibt gleichwohl bestehen: Jeder Mitgliedstaat kann sich – ebenso wie im Fall einer Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO – auf den eigenen ordre-public-Vorbehalt nach Art. 35 EuErbVO berufen, wenn die Anwendung des an sich berufenen Rechts mit seiner öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Dass deutsche Gerichte diesen Vorbehalt restriktiv, aber im Einzelfall durchaus anwenden, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Juni 2022 (IV ZR 110/21) am Beispiel einer Rechtswahl zugunsten englischen Rechts gezeigt, die bei starkem Inlandsbezug einem Kind jeden bedarfsunabhängigen Pflichtteilsanspruch genommen hätte. Der Entscheidung lag zwar eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO zugrunde und kein Verzichtsvertrag nach Art. 25 EuErbVO; sie zeigt aber, dass der ordre-public-Vorbehalt in beide Richtungen wirken kann – auch ein anderer Mitgliedstaat könnte im umgekehrten Fall die Anerkennung eines deutschen Verzichts verweigern, wenn er dessen Ergebnis als mit seinen eigenen fundamentalen Wertungen zum Schutz naher Angehöriger unvereinbar ansieht. Endgültige Rechtssicherheit lässt sich hier nicht garantieren; sie lässt sich aber durch eine im Vertrag verankerte, ausdrückliche Rechtswahl sowie durch eine parallele Prüfung der Rechtslage im voraussichtlichen künftigen Aufenthaltsstaat erheblich erhöhen. Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuErbVO – in Dänemark und Irland als nicht gebundenen EU-Mitgliedstaaten sowie in Drittstaaten wie der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder den USA – gilt ohnehin das jeweils eigene, von der Verordnung unabhängige internationale Privatrecht, sodass eine gesonderte Prüfung unumgänglich ist.

Abfindungszahlungen: Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer?

Ein Pflichtteilsverzicht wird in der Praxis ganz überwiegend gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart. Steuerlich ist dabei eine Unterscheidung zu treffen, die selbst in der Fachliteratur häufig nur verkürzt dargestellt wird, für die Gestaltung aber erhebliche Bedeutung hat:

Verzicht zu Lebzeiten des Erblassers (§ 2346 BGB). Wird der Vertrag – wie im Regelfall – geschlossen, bevor der Erbfall eingetreten ist, gilt die hierfür gewährte Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG als Schenkung unter Lebenden. Steuerschuldner ist der Verzichtende, Zuwendender im schenkungsteuerlichen Sinne regelmäßig der künftige Erblasser. Maßgeblich für Steuerklasse und Freibetrag ist damit das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Verzichtendem: Für ein Kind gilt Steuerklasse I mit einem Freibetrag von aktuell 400.000 Euro, der alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden kann.

Verzicht auf einen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch (nach dem Erbfall). Verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter dagegen erst nach dem Tod des Erblassers gegen Abfindung auf einen bereits entstandenen, aber noch nicht bezifferten oder geltend gemachten Anspruch, greift stattdessen § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG: Die Abfindung gilt kraft gesetzlicher Fiktion als vom Erblasser zugewendeter Erwerb von Todes wegen – unabhängig davon, dass tatsächlich meist der oder die Erben die Zahlung leisten. Auch hier bestimmt sich die Steuerklasse also nach dem Verhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem, nicht nach dem Verhältnis zum tatsächlich zahlenden Erben – ein Umstand, der bei entsprechendem Verwandtschaftsgefälle (etwa wenn ein Geschwisterkind die Abfindung zahlt) steuerlich erheblich günstiger oder ungünstiger ausfallen kann, als es auf den ersten Blick erscheint.

Wird dagegen überhaupt keine Gegenleistung vereinbart, löst der unentgeltliche Verzicht als solcher grundsätzlich keine Schenkung- oder Erbschaftsteuer aus, da keine Vermögensverschiebung stattfindet; besteuert wird ausschließlich eine tatsächlich fließende Abfindung.

Bei Auslandsbezug tritt zu dieser innerdeutschen Weichenstellung eine weitere Ebene hinzu: Sind Erblasser, Verzichtender oder Zahlender im Ausland ansässig, ist zunächst zu klären, ob überhaupt eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG besteht, und – falls ja – ob der Zielstaat die Abfindung nach seinem eigenen Recht ebenfalls als steuerpflichtigen Vorgang behandelt. Da Deutschland nur mit wenigen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer geschlossen hat und viele dieser Abkommen zudem in ihrem sachlichen Anwendungsbereich nicht ohne Weiteres auf Abfindungszahlungen für einen Pflichtteilsverzicht zugeschnitten sind, besteht ein reales Risiko der Doppelbesteuerung. Eine Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer kommt in bestimmten Grenzen auch ohne Abkommen nach § 21 ErbStG in Betracht. Die Einzelheiten der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen im Erbschaftsteuerrecht und die Voraussetzungen der Anrechnung ausländischer Steuer behandelt der Beitrag Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen: Wenn Auslandsvermögen doppelt besteuert wird im Detail.

Anfechtung und Aufhebung des Verzichtsvertrags

Wie jedes Rechtsgeschäft kann auch der Verzichtsvertrag wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig sein, etwa bei einer im Einzelfall evident unangemessenen, unter Ausnutzung einer Zwangslage vereinbarten Abfindung. Daneben kommt eine Anfechtung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff., 123 BGB in Betracht, insbesondere wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Eine spätere, grundlegende Verschlechterung der Vermögenslage des Erblassers gegenüber den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Annahmen kann im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage relevant werden, ist aber angesichts der von den Parteien bewusst übernommenen Unsicherheit über die künftige Nachlassentwicklung nur ein enger Ausnahmefall.

Der Verzichtsvertrag kann ferner einvernehmlich wieder aufgehoben werden. Nach § 2351 BGB gelten für den Aufhebungsvertrag dieselben Formvorschriften wie für den ursprünglichen Verzicht: Er bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung nach § 2348 BGB und ist – bezogen auf den Erblasser – nur zu dessen Lebzeiten und persönlich möglich. Eine einseitige Lossagung vom Verzicht sieht das Gesetz dagegen nicht vor.

Checkliste: Pflichtteilsverzicht mit Auslandsbezug wirksam gestalten

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Schritt Inhalt
1. Zielrichtung klären Vollständiger Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB) oder auf den Pflichtteil beschränkter Verzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB)?
2. Vertragsparteien und Geschäftsfähigkeit prüfen Persönlicher Abschluss durch den Erblasser (§ 2347 BGB), ggf. Vertretung des Verzichtenden
3. Notarielle Beurkundung Zwingend nach § 2348 BGB, Geschäftswert und Notarkosten nach GNotKG vorab kalkulieren
4. Ausdrückliche Rechtswahl aufnehmen Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts nach Art. 25 Abs. 3 i. V. m. Art. 22 EuErbVO im Vertrag verankern
5. Formgültigkeit im Ausland absichern Art. 27 EuErbVO prüfen; bei Drittstaaten (z. B. Schweiz, UK, USA) eigenes IPR gesondert klären
6. Materielle Anerkennung im Zielstaat prüfen Kennt der voraussichtliche künftige Aufenthaltsstaat ein vergleichbares Institut? Ordre-public-Risiko einschätzen
7. Abfindungshöhe und -struktur festlegen Angemessenheit dokumentieren, ggf. gestaffelte Zahlung vereinbaren
8. Steuerliche Einordnung der Abfindung Verzicht zu Lebzeiten (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) oder nach dem Erbfall (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG)? Steuerklasse und Freibetrag bestimmen
9. Doppelbesteuerung prüfen DBA-Lage und Anrechnungsmöglichkeit nach § 21 ErbStG klären, wenn Beteiligte im Ausland ansässig sind
10. Regelmäßige Überprüfung Bei Wegzug, Vermögensänderungen oder Reform des ausländischen Erbrechts erneut prüfen lassen

Hypothetisches Beispiel

Rein zur Veranschaulichung, ohne Bezug zu einem realen Mandat: Ein Unternehmer mit Wohnsitz in München vereinbart mit einem seiner beiden Kinder einen notariellen Pflichtteilsverzicht gegen eine gestaffelte Abfindung, um die Nachfolge im Familienunternehmen allein durch das zweite Kind abzusichern. Zehn Jahre später verlegt der Unternehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft nach Spanien. Da der Verzichtsvertrag bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als das hypothetische Erbstatut nach Art. 25 Abs. 1 EuErbVO noch deutsches Recht war, bleibt der Verzicht nach dem Wegzug materiell wirksam – anders, als wenn der Vertrag erst nach dem Umzug nach Spanien und ohne ausdrückliche Rechtswahl geschlossen worden wäre. Dieses Beispiel dient ausschließlich der Veranschaulichung der Rechtslage und beschreibt keinen realen Fall.

Fazit

Der Pflichtteilsverzichtsvertrag ist ein wirksames, aber formstrenges Gestaltungsinstrument – und bei internationalem Bezug ein Instrument mit mehreren, klar zu trennenden Risikoebenen: der materiellen Wirksamkeit nach Art. 25 EuErbVO, der hiervon unabhängigen Formgültigkeit nach Art. 27 EuErbVO, dem residualen Nichtanerkennungsrisiko in Staaten ohne vergleichbares Institut sowie der differenzierten Besteuerung einer vereinbarten Abfindung, je nachdem, ob der Verzicht zu Lebzeiten oder erst nach dem Erbfall erklärt wird. Wer diese Ebenen bei der Vertragsgestaltung sauber auseinanderhält und insbesondere eine ausdrückliche Rechtswahl in den Vertrag aufnimmt, kann die verbleibende Rechtsunsicherheit erheblich reduzieren – vollständig ausschließen lässt sie sich angesichts der Vielfalt nationaler Erbrechtsordnungen jedoch nicht.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht und Vermögensschutz begleiten Erblasser und Pflichtteilsberechtigte bei der rechtssicheren Gestaltung von Pflichtteilsverzichtsverträgen mit Auslandsbezug – von der Rechtswahlklausel über die steuerliche Einordnung der Abfindung bis zur Abstimmung mit ausländischer Beratung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihr Vorhaben im Rahmen einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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