Postmortaler Freibetrag Nachfolgeplanung und Vorsorge

Einem Berater von Private-Wealth-Kunden ist die „vorweggenommene Erbfolge“ bekannt. Alle zehn Jahre können die üblichen Freibeträge für Ehegatten und Kinder – über Kettenschenkungen auch von den Großeltern zu den Enkeln genutzt werden. Weniger bekannt ist, dass sich diese erbschaftsteuerliche Zehn-Jahres-Regel auch nach dem Tode einsetzen lässt. Damit lassen sich die Freibeträge und anschließende niedrigere Steuersätze ebenfalls vervielfachen.

 

 

TEXT: JOHANNES FIALA

Der Trend zum Vermögen im Ausland ist nach wie vor ungebrochen, nicht nur wegen der Diskretion sowie dem Bank- und Versicherungsgeheimnis. Der bessere Schutz der Privatsphäre, aber auch die Vermeidung grenzüberschreitender Meldungen gemäß der 2003/48/EG-Zinsrichttlinie begünstigen die Geldanlage in österreich, Luxemburg und Belgien.

 

INSURANCE WRAPPER:

Eine gute Alternative können Lebensversicherungsmäntel aus Liechtenstein sein, denn dort untergebrachte Depotwerte sowie die daraus resultierenden Erträge werden nicht gemeldet. überträgt der Anleger Geld oder Wertpapiere in einen Versicherungsmantel, so handelt es sich zunächst um eine individuelle Vermögensverwaltung nach Kundenwünschen. Die Erträge aus dem Kapital sind steuerfrei, solange die Werte in der Versicherung „eingepackt“ bleiben. Die Geldanlage unterliegt nicht den strengen Auflagen, wie sie für inländische Lebensversicherungen gelten.

 

ASSET-PROTECTION:

Bei der Beratung vermögender Privatkunden stehen vier Gründe im Vordergrund, eine geschützte „eiserne Reserve“ im Ausland zu besitzen. Rechtsstreitigkeiten, Gläubiger sowie Trennung bzw. Scheidung. Daraus leiten sich die typischen Basis-Strategien zum Vermögensschutz ab. Hierzu gehören insbesondere die Trennung persönlicher und geschäftlicher Risiken, Trusts und Stiftungen sowie spezielle Versicherungen.

 

BESONDERHEITEN LIECHTENSTEINISCHER LEBENSVERSICHERUNGEN:

Die Bezeichnung als Lebensversicherungsmantel könnte suggerieren, dass hier nur etwas „eingehüllt“ wird. Indes geht mit Zahlung der Beiträge (als Bargeld oder Wertpapiere) das Eigentum auf die Versicherungsgesellschaft über – später erfolgt dann eine Versicherungsleistung. Ein typisches Motiv ist beispielsweise in der Erbschaftsplanung, wenn es darum geht, die Kinder vor sich selbst zu schützen.

Die Sorge der Eltern ist, dass ein Vermögen zu früh und zu schnell in die Hände der Nachkommen gelangt – dazu kommt die Furcht, dass die Kinder noch nicht gefestigt sind und sich in den falschen Kreisen aufhalten. Auch hier kann es ein unwiderstehliches Bedürfnis nach Anonymität geben – daneben steht die Möglichkeit rechtlich flexiblerer Gestaltungen.

 

TRANSPARENZ UND ERTRAGSSTEIGERUNG:

Eine gegenüber normalen fondsgebundenen Lebensversicherungen erhöhte Nettoperformance ergibt sich aus den transparenten Kostenstrukturen – der Kunde weiß in der Regel, wie hoch die Kosten für Abschluss (üblich: null bis vier Prozent) und Einrichtung (üblich: ein Prozent) sowie die laufende Verwaltung (üblich: 0,5 bis 0,95 Prozent p. a.) sind. Weil keine laufende Einkommensbesteuerung erfolgt, ergibt sich eine Vereinfachung bei der Steuererklärung. Eine Quellenbesteuerung entfällt und vielfach lassen sich zusätzliche Risikoschutz- Komponenten einbauen. Die freie Gestaltung der Anlagestrategie kann ebenso vorteilhaft sein, wie das Versicherungsgeheimnis als Absicherung der informellen Selbstbestimmung.

 

PRAXIS DER VERMöGENSVERWALTUNG:

Zunächst werden bestehende Depotwerte auf die Versicherungsgesellschaft übertragen. Bei der Auswahl des Vermögensverwalters und der Bank kann der Kunde mitgestaltend eingreifen: Um jedoch die Anerkennung als Lebensversicherung nicht zu gefährden, sollte stets der Versicherer die Bank und den Vermögensverwalter festlegen. Das Asset-Management kann dann nach den Anlagerichtlinien des Kunden erfolgen. Der Kunde lässt also „seinen“ Deckungsstock selbst konstruieren, mit Wertpapieren aller Art. Inhaber von Depot und Cash-Konto ist die Versicherungsgesellschaft. Der Kunde hat gegenüber der Versicherungsgesellschaft einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Leistungen.

 

STEUERFREIHEIT DES LAUFENDEN WERTZUWACHSES:

Die laufenden Wertzuwächse im Versicherungsmantel werden – sofern keine Entnahme erfolgt – wie bei einer deutschen Lebensversicherung nicht versteuert, denn rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer ist die Versicherungsgesellschaft, welche von der laufenden Besteuerung der Wertzuwächse freigestellt ist. Daher fällt auch kein Zinsabschlag an. Erst wenn Entnahmen nach Teilkündigungen erfolgen, wird der Wert des Fonds den einbezahlten Beiträgen gegenübergestellt, um die steuerpflichtige Quote zu errechnen. Lediglich die Hälfte des anteiligen Wertzuwachses, bezogen auf die jeweilige tatsächliche Entnahme aus dem Deckungsstock, ist dann der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz zuzuführen.

 

ALTERSEINKüNFTE-GESETZ:

Die Erträge aus Kapital bildenden Lebensversicherungen und fondsgebundenen Lebensversicherungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings unterfallen die Erträge bei Verträgen ab zwölf Jahren Laufzeit und einer Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr „nur“ zur Hälfte der Besteuerung. Dies gilt entsprechend für die Entnahmen aus dem Versicherungsmantel.

 

ESTATE-PLANNING:

Für das Estate-Planning wesentlich interessanter sind die Optionen des steuerfreien Policenverkaufs und die Einkommensteuerfreiheit beim Exit im Todesfall. Beim Policenverkauf kommt die Spekulationsfrist zum Tragen, sodass nach einem Jahr Haltedauer ein Gewinn aus der Veräußerung legal steuerfrei bleibt. Typisch ist die vertragliche Gestaltung mit mehreren Versicherungsnehmern, und einer Fälligkeit erst beim Tode des letzten Versicherungsnehmers (Letztversterbensbasis), sodass der Versicherungsvertrag von vornherein eine besonders lange Laufzeit bekommt. über Teilkündigungen lässt sich der Exit zeitlich flexibler gestalten.

 

ZUGRIFF UND LIQUIDIERBARKEIT EINES UMMANTELTEN DEPOTS:

Die Kündbarkeit des Versicherungsmantels richtet sich nach den oft flexibel gestaltbaren Vereinbarungen. Probleme aufgrund von Stornoabschlägen, Zillmerung, niedrigen Rückkaufswerten, Marktpreisanpassung oder mehrjährigen Kündigungsfristen sind hier ausgeschlossen. Ergeben sich Verluste, können diese in die persönliche Einkommensbesteuerung eingebracht werden. Ein Policenverkauf kann oft steuerfrei gestaltet werden.

 

POSTMORTALER FREIBETRAG IM ESTATE-PLANNING:

Die Fälligkeit der Police kann durch Einsetzung mehrerer Versicherungsnehmer hinausgezögert werden, woraus sich ein Stiftungscharakter ergibt und zusätzliche Freibeträge genutzt werden können. Im Erbfall steht den Erben ihr persönlicher Freibetrag nur einmal zur Verfügung, §14 ErbStG.

Zu versteuern ist dann das vorhandene liquide Vermögen. Bekanntlich stehen die Freibeträge unter Lebenden durch wiederholte Schenkung alle zehn Jahre abermals erneut und in voller Höhe zur Verfügung. Dies lässt sich auch nach dem Tode des Erblassers alle zehn Jahre wiederholt gestalten. Voraussetzung ist, dass die Forderung zum Todeszeitpunkt nicht fällig ist oder wird.

Der Jurist spricht hier von einer betagten Forderung. Entscheidender Punkt in der Gestaltung ist, dass nicht der Erblasser als versicherte Person eingesetzt wird – denn dann würde der Todesfall zur Fälligkeit führen. üblich ist daher, dass der künftige Erbe oder Vermächtnisnehmer als versicherte Person von Anfang an eingesetzt ist und zudem vertraglich vereinbart wird, dass im Todesfall die versicherte Person den Vertrag als neuer Versicherungsnehmer weiterführt.

Steuerlich greift dann §9 I Nr.1a ErbStG ein, wonach „aufschiebend bedingte bzw. betagte“ Forderungen nicht als sofort steuerpflichtig gelten. Wird die Gestaltung so gewählt, dass erst zehn Jahre nach dem Tode eine Fälligkeit oder noch (teil-)kündbare Police gegeben ist, so stehen die Freibeträge für die Begünstigten in voller Höhe zur Verfügung. Eine möglichst lange Laufzeit und die Einsetzung mehrerer Versicherungsnehmer sind der gestalterische Ansatz.

Damit lässt sich die erbschaftsteuerliche Belastung im Einzelfall bis auf „null“ drücken. Entscheidend ist im Detail, dass Erbschaftsteuer und Einkommensteuer sich generell ausschließen. Die (Teil-)Fälligkeit alle zehn Jahre kann von vornherein geregelt werden. Bei Teilkündigungen jeweils nicht vor Ablauf von zehn Jahren, stehen die Freibeträge und oft günstigeren Steuersätze abermals zur Verfügung. Bei der späteren Versteuerung ist zu beachten, dass auch die Wertsteigerungen der Erbschaftsteuer unterliegen.

 

Johannes Fiala, Rechtsanwalt Mediator De-la-Paz-Straße 37, 80639 München Telefon 089/17 90 90-0, Fax 089/17 90 90-70 E-Mail: info@fiala.de
(finest.finance! 2/2007, 86)
Das Copyright trägt finest!finance.

Mit freundlicher Genehmigung von www.finestfinance.com.

 

Link: https://www.yumpu.com/de/document/view/8348822/postmortaler-freibetrag-dr-johannes-fiala

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)