Quo vadis Garantiezins?


Warum Makler die Kapitalanlageperformance beachten müssen, erläutern Rechtsanwalt Johannes Fiala und PKV-Experte Peter A. Schramm in der Serie über häufige bzw. typische Beratungsfehler bei der Vermittlung von privaten Krankenversicherungen.

Auf den Punkt gebracht

� Der Höchstrechnungszins in der PKV ist anders als in der Lebensversicherung kein Garantiezins.
� Unternehmen, denen es nicht gelingt, den Rechnungszins von 3,5 Prozent zu erwirtschaften, erhöhen die Beiträge.
� Makler sollten sich vor Verkauf von PKV-Verträgen informieren, ob das Unternehmen den Zins absenken muss.

Einen Garantiezins in der privaten Krankenversicherung (PKV) – gibt es den eigentlich? In der Lebensversicherung ist der Garantiezins eines Vertrages bis zum Ende der Laufzeit festgeschrieben. Zwischen 1995 und Mitte des Jahres 2000 abgeschlossene Verträge haben bis heute einen Garantiezins von 4,0 Prozent, heute liegt er bei 2,25 Prozent und ab 2012 abgeschlossene Verträge werden nur noch mit 1,75 Prozent rechnen dürfen. Die PKV liegt dann doppelt so hoch, bei 3,5 Prozent, und das seit Jahrzehnten. Unabänderlich, könnte man meinen, denn auch weiterhin ist aufsichtsrechtlich dort ein Höchstrechnungszins von 3,5 Prozent vorgeschrieben. Und das „Höchst“ bedeutet, er kann auch gesenkt werden von jedem einzelnen Unternehmen, so wie dort individuell erforderlich – und nicht nur für Neuzugänge, sondern auch für bestehende Verträge. Einen Garantiezins gibt es mithin in der PKV gar nicht. Korrekt spricht man daher eigentlich vom Rechnungszins – und genau den wollte die Aufsicht bereits vor Jahren auch in der PKV unter 3,5 Prozent senken. Denn auch in der PKV haben einige Unternehmen Probleme, Kapitalerträge oberhalb von 3,5 Prozent zu verdienen, um diesen Rechnungszins zu finanzieren. Doch dies wurde abgewendet, indem ein allgemeines Verfahren des sogenannten „aktuariellen Unternehmenszinses“ entwickelt wurde, das von jedem PKV-Versicherer jährlich angewendet wird, um zu prüfen, ob für das betreffende Unternehmen eine Senkung unter 3,5 Prozent erforderlich ist. Dann wird bei den anstehenden Beitragsanpassungen der Rechnungszins auf den neuen niedrigeren Wert festgelegt. Dies führt leider zu stärkeren Beitragsanpassungen gerade auch bis ins mittlere Alter – doch wenigstens nur bei dem betreffenden Unternehmen in den anzupassenden Tarifen. In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Versicherer, die in einem Jahr den Rechnungszins von 3,5 Prozent mit ihren Kapitalanlagen nicht verdient haben. Das alleine ist noch nicht weiter schlimm, wenn es auf das Jahr beschränkt bleibt. Gesenkt werden muss der Rechnungszins erst, wenn es sich abzeichnet, dass er auch in den nächsten Jahren nicht sicher verdient werden kann. Und genau das war bei einigen PKV-Unternehmen in den vergangenen Jahren der Fall – sie haben teilweise bereits auf einen niedrigeren Rechnungszins als 3,5 Prozent umgestellt, soweit bereits Tarife von Beitragsanpassungen betroffen waren. Wenn in einem Tarif eine Beitragsanpassung erforderlich ist, werden alle Berechnungsgrundlagen geprüft und so wie erforderlich angepasst. Dazu gehören nicht nur die kalkulierten Schäden oder die Sterbetafel und die Stornowahrscheinlichkeiten, sondern auch die Kosten sowie der Rechnungszins. Da Letzterer nicht aus tarifspezifischen Beobachtungen, sondern unternehmensübergreifenden ermittelt wird, betrifft seine Anpassung zwangsläufig auch alle Tarife sukzessive, so wie für sie Beitragsanpassungen vorgenommen werden. Ausgenommen davon sind allerdings Tarife ohne Alterungsrückstellung, die nach Art der Schadenversicherung berechnet sind.

Gefahren für Makler

Derzeit wird in den PKV-Unternehmen wieder geprüft, ob der Rechnungszins von 3,5 Prozent – oder einem bereits abgesenkten niedrigeren Wert – bei den zum 1. Januar 2012 und danach erforderlichen Beitragsanpassungen beibehalten oder (weiter) abgesenkt werden muss. Die Folge wäre ein zusätzlicher beitragserhöhender Effekt von bis zu mehr als zehn Prozentpunkten. Vermeidbar ist das nicht, denn das Verfahren des aktuariellen Unternehmenszinses ist streng, wenn es um die Entscheidung zur Absenkung geht. Da dies die Marktsituation für einige Versicherer stark beeinträchtigen könnte, wurde schon vorgeschlagen, den Höchstrechnungszins doch gesetzlich für alle abzusenken. Doch das stößt auf Widerstand in der Branche von allen nicht betroffenen Versicherern – hatte man doch genau, um das zu vermeiden, seinerzeit ein unternehmensindividuell anzuwendendes strenges Prüfverfahren entwickelt. Wer als Makler jetzt PKV-Tarife vermittelt, sollte genau prüfen, welche Versicherer sicher oder womöglich von einer Absenkung des Rechnungszinses betroffen sind. Denn dann ist bereits 2012 mit einem deutlichen Prämienanstieg alleine wegen der Zinssenkung zu rechnen. Die jetzt noch angebotenen Beiträge sind dann also stark von Instabilität bedroht. Gefährdet sind besonders solche Versicherer, die nur noch Kapitalerträge um die 3,5 Prozent oder weniger verdienen – es sei denn, sie hätten bereits früher ihren Rechnungszins gesenkt. Wer sichergehen will, lässt sch eine Garantie geben, dass bis Ende 2012 eine Absenkung des Rechnungszinses ausgeschlossen ist. Denn der Makler haftet gegenüber seinen Kunden. Im Nachhinein wird es Kunden leichtfallen, nachzuweisen, dass der Makler die Problematik kannte oder kennen musste und durch einen Blick in die Unternehmensbilanzen und Kennzahlen die Gefahr hätte erkennen müssen. Noch schlimmer, wenn er nicht bei der Beratung wenigstens allgemein – und zudem korrekt – die Funktionsweise von Prämienanpassungen und Alterungsrückstellungen erklärt hat. Und da bei Tarifen ohne Alterungsrückstellung der Rechnungszins gar keine Rolle spielt, haftet er auch, wenn er Zusatztarife ohne Alterungsrückstellung – nach Art der Schadenversicherung – nicht angeboten hat. Das wäre dann zunächst einmal der Beratungsfehler. Der unnötig zu viel gezahlte Beitrag stellt dann den zu ermittelnden Schaden dar, den der Kunde vom Makler ersetzt haben will.

Dr. Johannes Fiala
Peter A. Schramm

(Performance 04/2011, 40-41)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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