Renaissance der Gemeinnützigkeit – Die Treuhandstiftung

Dr. Johannes Fiala und Frank M. Strobelt*
Treuhandstiftungen haben in Deutschland eine mehr als tausend Jahre alte Tradition. Viele vor hunderten von Jahren gegründete Stiftungen arbeiten noch heute. Der Staat würdigt ausdrücklich das Engagement von Stiftern mit großzügigen Steuererleichterungen und Vorzügen, die im Zusammenhang mit dem Gemeinnützigkeitsrecht stehen. Positive Effekte für das Stiftungswesen sind nun von dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements“ zu erwarten, das rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist.1 Stifter können nun 1 Million Euro Sonderausgaben (bei Ehepaaren 2 Millionen Euro) innerhalb von zehn Jahren steuermindernd ansetzen. Der allgemeine Spendenabzug wurde vereinheitlicht und erhöht sich auf 20 Prozent des jährlichen Einkommens. Die Abzugsmöglichkeiten für Unternehmensspenden wurden sogar verdoppelt. I. Verbesserung der Bonität und Erhöhung der Liquidität Die gemeinnützige Stiftung kann die Liquiditätslage bei vermögenden Personen mit entsprechender Steuerlast deutlich verbessern. Der Wert der in die gemeinnützige Stiftung eingebrachten Vermögen, wie z.B. Immobilien, Wertpapiere, Sammlungen, Barvermögen stellt Sonderausgaben bis zu bestimmten Höchstgrenzen (vgl. u.a. §10b Abs.1 Satz3 EStG, §10b Abs.1 a EStG) in der privaten Steuererklärung des Stifters dar und kann das zu versteuernde Einkommen deutlich verringern (s. Tabelle am Ende des Beitrags). Es besteht auch die Möglichkeit der Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte bzw. die Reduzierung von Einkommensteuervorauszahlungen. Der Stifter erhält somit ein Stück Gestaltungsfreiheit und kann selbst entscheiden, was konkret mit seinem Steuerkapital geschehen soll. II. Selbstverwirklichung des Stifters Viele Bürger sehen am Ende ihres Berufslebens in der eigenen Treuhandstiftung eine neue Lebensaufgabe und die Chance der Selbstverwirklichung. Der Stifter bestimmt selbst den zu fördernden gemeinnützigen Zweck und entscheidet, wer, wie oder was gefördert werden soll. Mit einem Teil der Stiftungserträge wird der gemeinnützige Zweck unmittelbar oder mittelbar erfüllt. Hierbei kann der Stifter wählen, ob er die Stiftungsziele selbst mit eigenen Aktivitäten oder durch Weiterleitung finanzieller Mittel an andere gemeinnützige Organisationen erfüllen möchte. Es können neue Ideen recht rasch über die Stiftung in die Tat umgesetzt werden. Die Treuhandstiftung ermöglicht unbürokratische Hilfen für viele Lebensbereiche und neue sinnvolle Strukturen für das Gemeinwesen. Die bislang in der Anlage zu §48 Abs.2 EStDV aufgeführten als förderungswürdig anerkannten Ziele wurden jetzt in den Katalog des §52 Abs.2 Abgabenordnung einbezogen und um weitere Zwecke ergänzt. III. Ertragsteuern Das Vermögen innerhalb der Stiftung arbeitet in der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung steuerfrei; hier gibt es keine Ertragsteuern. Dies ist ein enormer Vorteil, zumal ab 2009 die Zinsabschlagssteuer i.H.v. 25% zzgl. Solidaritätszuschlag auf Erträge aus Kapitalvermögen außerhalb der Stiftung erhoben wird. Auch die steuerfreie Veräußerung von Vermögenswerten über die gemeinnützige Treuhandstiftung ist möglich; der Veräußerungserlös fließt dann steuerfrei der Stiftung zu. Bei ausreichender Kapitalausstattung der Stiftung ist es dem Stifter möglich, im Rahmen eines festen Angestelltenverhältnisses im Non-Profit-Bereich tätig zu sein und den Stiftungszweck im In- und Ausland zu verfolgen. Der Stifter kann aber auch den gesetzlich geregelten Versorgungsanspruch für sich und seine Angehörigen ggü. der gemeinnützigen Stiftung nutzen. Danach können grundsätzlich bis zu ein Drittel der Erträge für den Lebensunterhalt der begünstigten Personen eingesetzt werden. Aber auch die Wahrung des Andenkens an den Stiftungsgründer sowie die Grabpflege sind über die Stiftung finanzierbar (vgl. §58 Nr.5 AO). IV. Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer Ehepaare und Singles ohne Erben oder Distanz zu Verwandten können die eigene gemeinnützige Stiftung zur Erbin einsetzen. Dabei empfiehlt es sich, die Stiftung bereits zu Lebezeiten zu errichten und mit einem kleineren Vermögen auszustatten. Bis zu 24 Monaten nach Eintritt des Erbfalls können außerdem Erben Vermögenswerte aus der Erbmasse der gemeinnützigen Stiftung erbschaftssteuerfrei (vgl. §29 Abs.1 Nr.4 ErbStG) zuführen. Bei dem übertrag von Immobilienvermögen auf eine gemeinnützige Treuhandstiftung wird keine Grunderwerbsteuer (vgl. §3 Nr.2 GrEStG) fällig.
V. übersicht: Erhöhung der Sonderausgaben bei Verheirateten2
(Grafik siehe bitte pdf-Datei)
Die gesamte Steuerersparnis beträgt insgesamt ca. 539.093 . in den nächsten 5 Jahren von 2008 bis zum Jahr 2012. Die gemeinnützige Stiftung wird mit Vermögen i.H.v. 867.600 . ausgestattet, wobei die Vermögenswerte aus getrennten Eigentumsbereichen des Ehepaars stammt. In die Stiftung können alle bewertbaren Vermögensgegenstände eingebracht werden
* Dr. Johannes Fiala, MBA, ist Senior-Partner (München) der Sozietät Fiala & Weber RA, Mediator, StB, WP. Frank M. Strobelt ist Geschäftsführer der Gesellschaft für Stiftungsförderung e.V. (GfS) und Vizepräsident der Europäischen Wirtschafts- u. Finanzakademie (EWFA). Literaturhinweise: Fiala, Geldanlagen für Stiftungen und Stifter – Grundlagen – Instrumente – Optimerung, 2005; Strobelt, Die gemeinnützige Stiftung, 2006. Siehe auch www.fiala.de; www.stifter.org. 1 BGBl. I 2007, 2332. 2 Steuerliche Berechnungsgrundlage: Stifter, verheiratet, 2 Kinder, mit Steuerklasse III, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer. Kalkulation u.a. mit Abgabenrechner des-Bundesministeriums der Finanzen erstellt, die Steuertabelle 2007 wurde berücksichtigt. Es handelt sich um eine Musterberechnung. Alle Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall können sich jeweils andere Steuer- und Berechnungswerte ergeben.
(NotBZ 5.2008, 1)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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