Viele Finanzdienstleister sind dramatisch unterversichert und setzen sich unnötig erheblichen Haftungsrisiken aus.
Von Johannes Fiala
Jahr für Jahr wird eine fünfstellige Zahl von Finanzberatern und Versicherungsvermittlern aufgrund von Schadensersatzforderungen vor den Kadi gezerrt. Die Zahl der außergerichtlichen Einigungen ist noch um ein Vielfaches höher. Besonders viel „Nachschub“ entsteht durch Lücken im Fachwissen und durch fehlendes Risikomanagement. Daran hat auch das Inkrafttreten der EU-Vermittlerrichtlinie nichts geändert, die jeden Vermittler verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) abzuschließen, die eine Mindestdeckung in Höhe von einer Million Euro je Schadenfall vorsieht. Unverständlicherweise wird die VSHDeckung von den Finanzberatern häufig nur als lästige Aufgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder als formale Voraussetzung zur Vermittlerzulassung empfunden. Dabei dient sie doch gerade dem Schutz des Vermittlers. Nicht selten wird auf eine fundierte Risikoanalyse verzichtet. Experten wie der VSH-Makler Ralf W. Barth warnen: „Nach unserer überzeugung ist der überwiegende Anteil der Versicherungsvermittler, die sich bei der Wahl der Deckungssumme auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsockel beschränkt haben, definitiv unterversichert. Angesichts des derzeit besonders niedrigen Prämienniveaus lässt sich kaum erklären, warum sich viele Vermittler diesem Risiko überhaupt aussetzen. Denn es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, sich diesem Risiko, etwa durch Haftungsbeschränkungen im Maklervertrag, entziehen zu können.“ Mehrere Urteile aus jüngster Zeit haben verdeutlicht, dass im Fall der Unterversicherung nicht nur der VSHMakler einzustehen hat, sondern auch der Versicherer selbst haften muss. Der Finanzdienstleister ist daher gut beraten, wenn er sich eine Risikoanalyse durch den Agenten oder Makler nachvollziehbar dokumentieren lässt. Dies gilt umso mehr für Versicherer und Pools, die eine VSH „einkaufen“ – denn aus der gesetzlichen Pflicht zum Risikomanagement folgt die bekannte Gefahr, nicht nur die Altersbezüge zu verlieren, sondern später auch noch auf den Scheck vom Sozialamt angewiesen zu sein. In der Praxis bieten die in gängigen VSH-Versicherungskonzepten für Finanzdienstleistungen (FDL) vorgesehenen Deckungssummen nur ein Viertel oder allenfalls die Hälfte dessen, was für die Versicherungsvermittlung vorgesehen ist. Dabei ist gerade im FDLBereich aufgrund der ausgeprägten Erwartungshaltung die Gefahr der Inanspruchnahme durch unzufriedene Kunden besonders hoch.
Viele falsche Vorstellungen
Einige vermeintliche Spezialisten berufen sich auf die „gesetzlich vorgeschriebene unbegrenzte Nachhaftung“. Dies ist jedoch ein Irrglaube, weil die unbegrenzte Nachhaftung nur den Bereich der Versicherungsvermittlung erfasst. Der Wechsel zu einem neuen Anbieter muss immer sehr genau geprüft werden, damit der rückwärtige Versicherungsschutz aller Vorverträge bestehen bleibt. Der Versicherungsvermittler muss ferner offenlegen, ob er Agent oder Makler ist, sich registrieren und entsprechend versichern lassen. Tritt er jedoch je nach Bedarf abwechselnd als Agent oder als Makler gegenüber dem Kunden auf, stellt sich die Frage, welche Tätigkeiten denn überhaupt mit einer einzigen Deckung versichert sind. Derlei Grundsatzfragen betreffen Versicherer und ihre Vertriebsorganisationen genauso wie Pools und kleine FDL. Die sachkundige Risikoanalyse ist Pflicht des VSH-Maklers und kann weder durch eine (zumeist unwirksame) Vereinbarung über einen Beratungsverzicht ausgeschlossen werden, noch dadurch, dass er den Kunden verpflichtet, ihm die Informationen zur Risikobeurteilung zu liefern. Zu beachten ist zudem, dass eine VSH nur das Restrisiko absichert. Der Risikoerfassungsbogen darf damit nicht verwechselt werden – er ist in der Regel lückenhaft und bietet schon dadurch zahlreiche Haftungsfallen. Aber der VSH-Makler ersetzt weder einen Anwalt noch einen Unternehmensberater. Vor der Befassung mit dem Restrisiko kommt es auf die strategische Unternehmensplanung und die rechtliche Haftungsoptimierung an. Dies kann jedoch nicht mit unwirksamen Klauseln wie „Ansprüche gegen den Vermittler verjähren drei Jahre nach Vertragsbeendigung“ gelingen – auch nicht mit der Hoffnung, die unwirksame „Beschränkung der Haftung auf eine Million Euro“ würde vor einem deutschen Gericht Bestand haben. Das rechtliche Risikomanagement betrifft auch die Durchgriffshaftung auf Gesellschafter und Geschäftsführer im Schadensfall – auch dort gilt: Die VSH ist „nur“ der Baustein für das Restrisiko. Vorrangig ist, die Asset-Protection einschließlich Risikomanagement umzusetzen – das Vermögen der Handelnden zu schützen.
Der Autor Dr. Johannes Fiala ist Rechtsanwalt, MBA Finanzdienstleistungen, Finanzund Anlageberater, sowie Lehrbeauftragter an der BA Heidenheim.
(Cash 11/2007, 159)
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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