Sanktionen und ihre Auswirkungen, Teil 3

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm haben im dritten Teil noch mehr Beispiele dafür, welche Auswirkungen Sanktionen haben können.

 

Häufige sanktionslose Steuerhinterziehung-Deluxe

 

Der BGH (Urteil vom 30.01.1970, Az. V ZR 139/68) versagte – ganz in der Tradition des Reichsgerichts – ausländischen (Tarn-)Gesellschaften mit tatsächlicher Verwaltung im Inland die Rechtsfähigkeit – die notarielle Abtretung einer Grundschuld mit Urkunde vom 04.10.1966 war damit nichtig.

Die derartige massenhafte Nichtigkeit von Versicherungs-, Bank- und Immobiliengeschäften beendete der BGH (Urteil vom 29.01.2001, Az. II ZR 331/00), indem sich seither Auslandsgesellschaften nach (ggf. zeitweiliger) Verwaltung vom Inland aus in Einzelunternehmen, rechtsfähige BGB-Gesellschaft oder OHG verwandeln. Gesellschaften mit Gründung in der EU sind hiervon nicht betroffen (EuGH, Urteil vom 05.11.2002, Az. C-208/00); britische etwa erst wieder nach dem Brexit, es sei denn ein bilateraler Vertrag würde diese anerkennen, so wie das deutsch-amerikanische Freundschaftsabkommen aus 1954 der Corporation und LLC die Rechtsfähigkeit bei uns garantiert.

Der Pflicht zur Kontenwahrheit mit transparenter(er) Steuerpflicht kam man massenhaft dort nicht nach, wo nach wie vor Auslandsgesellschaften nicht zutreffend als Einzelunternehmen, BGB-Gesellschaft oder OHG behandelt werden. Paradise- und Panama-Papers, Bahamas- und Luxemburg-Leaks in Verbindung mit Immobilien, Bank- und Versicherungsgeschäften offenbarten die Schwierigkeit wirtschaftlich Berechtigte zutreffend festzustellen, § 3 GWG. Sanktionen gegen Staaten ohne cross-border-Meldungen nach dem „OECD Common Reporting Standard“ (CRS), gibt es nicht: Nach wie vor kann man sich über Treuhänder auch Strafen und Sanktionen entziehen, bleibt jedoch erpressbar durch jene Zeitgenossen, welche die tatsächlichen Verhältnisse besser kennen.

 

Wegleitung und Vernebelung durch Finanzminister und Gesetzgeber

 

Im Ansatz zutreffend bemühte sich das Bundesfinanzministerium (BMF) durch sein Schreiben vom 11.12.2017 (Gz. IV A 3 – S 0325/17/10001) darum, dass die Kontenwahrheit erfüllt wird, § 154 AO. Die Frage lautet dort, aber auch beim GWG „wer ist der wirtschaftlich Berechtigte“, also Chef im Ring, Begünstigter, Steuermann, Eigentümer etc., § 3 GWG:

Selbst wenn es eine Kapitalgesellschaft ist, stehen dahinter natürliche Personen – ggf. erst am Ende einer Kette von Tarngesellschaften, welche Rechercheure für Journalisten ermitteln können; Notare und Grundbuchämter sowie Steuerämter eher selten. Dieser Missstand könnte durch US-Behörden noch sanktioniert werden, wenn beispielsweise ein deutscher Notar wegen Verbriefung von Immobilien (mittelbar) für einen Oligarchen auf einer Sanktionsliste, sich später auch auf selbiger Liste wieder findet?

 

Sind Sanktionsfälle überhaupt versicherbar – was droht Geschäftsführern und Vorständen ?

 

Der Strafrechtsschutz leistet bei Strafbarkeit, gerade weil strafrechtliche Verurteilung droht – nach Verurteilung wegen Vorsatzes sind die Kosten wieder zu erstatten. Häufiger finden Manager in ihren „Spezial-Policen“ dann Sub-Limits, von z.B. 5 TEUR – damit lassen sich bis zu weniger 10 Stunden eines prominenten Verteidigers bezahlen. Auch die Höhe üblicher Verteidigerhonorare auf Zeitbasis werden oft schwammig geregelt – der Manager steht am Ende vielleicht im Regen? Ganz abgesehen von den Kosten für Privatgutachter, die einen rückwirkenden Persilschein bestenfalls herstellen sollen, welche nur selten versichert sind. Geographisch finden sich häufig ebenfalls Deckungslücken, etwas wenn man sich fragt, ob Handelsschiffe wegen der Iran-Sanktionen wohl auch von der US-Marine kontrolliert und ggf. aufgebracht werden könnten; ähnlich den nigerianischen Piraten?

Von umgerechnet 8.000 Euro bis vier Jahre Haft reicht ab in 2018 der neue Strafrahmen für Russen, welche sich an US-Sanktionen zum Nachteil ihrer Heimat beteiligen – gleichviel ob als Mitarbeiter oder Gesellschafter. Man stelle sich vor, bei der Vatikanbank würden russische und amerikanische Mitarbeiter beschäftigt? Verhängte Strafen als solches werden sich kaum irgendwo versichern lassen.

D&O könnte bei reinen Fehlern ohne erwiesene Strafbarkeit auch leisten. Im Schadensfall besitzt die Rechtsansprüche vielleicht nur das Unternehmen – der (Ex-)Manager erkennt dann zu spät, dass es nicht um seinen Kopf geht beim Versicherungsschutz, sondern den „Share-holder-value“?

Offenbar leisten auch einige deutsche Transportversicherer bei reinen US-Sanktionen, aber häufiger bei größeren Schäden erst nach jahrelangem Rechtsstreit. Das Motto des Schadensregulierers ist dann zu betonen „wir sind doch nicht dafür da, Ihnen Ihr nötiges Eigenkapital zur Verfügung zu stellen“ – oder etwa „wir vergleichen uns doch oft angenehmer mit Ihrem künftigen Insolvenzverwalter – warum sollten wir dann gleich über Ihren Schadensfall entscheiden?“.

Manager könnten als vermeintliche Terror-Unterstützer auch entführt werden: So wie es etwa den Deutschen Kahaled el-Marsi und Murat Kurnaz ergangen sein soll. Auf manchen (Terror)verdächtigen wurde schon ein Kopfgeld ausgesetzt – bei bekannter (Manager)adresse in Deutschland könnte dieser „überzeugt“ werden, seiner Mitreise in die USA zuzustimmen. Auch ein Zwischenstopp in Polen oder Thailand wäre dann eine gute Aussicht, einmal im Leben die körperlichen Grenzen kennen zu lernen – und hinterher Defizite im Bemühen der eigenen Regierung um die zeitnahe Freilassung zu beklagen.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A.Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlicht am 22.06.2018)

 

Link: https://www.experten.de/2018/06/22/sanktionen-und-ihre-auswirkungen-teil-3/

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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