Schulungsleiter in die Pflicht nehmen

Für Beratungsfehler muss der Vermittler selbst, nicht in jedem Fall haften. Er kann zum Beispiel diejenigen in die Pflicht nehmen, die für die Produktschulung verantwortlich waren. Darauf weist der auf Haftungsfragen spezialisierte Münchener Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala hin. Im konkreten Fall ging es um einen Vertriebsleiter, der bei der Schulung ein Produkt als „so sicher wie eine Bank-Anlage“ bezeichnete, dies aber fachlich gar nicht beurteilen konnte. Das Oberlandesgericht Celle entschied hierzu, dass der Vermittler die Haftung auf den Vertriebsleiter abwälzen kann (Urteil vom 15. Dezember 2005). Denn vor der Schulung hatte der Vertriebsleiter nicht geprüft, ob die betreffende Kapitalanlage tatsächlich eine bankmäßige Sicherheit bietet. Wesentliche Teile des Konzepts konnte der Vertriebsleiter wegen der unterlassenen Plausibilitätsprüfung gar nicht beurteilen. In Wirklichkeit bestand bei der Anlage die Gefahr des Totalausfalls. Somit hätte der Vermittler in die Lage versetzt werden müssen, dies so zu verstehen, dass er darüber auch den Kunden aufklären konnte. In solchen Fällen ist dies ja auch ausdrücklich als Pflicht des Vermittlers zu verstehen. Der Schulungsleiter hätte folglich im Rahmen seiner Tätigkeit den Vermittler sowohl auf das Risiko der Anlage als auch auf die gegebene Aufklärungspflicht hinweisen müssen. Da dies nicht geschehen war, traf die Schuld nicht nur den Vermittler, sondern vor allem den Schulungsleiter. Der Kunde kann den Vertriebsleiter für den entstandenen Schaden voll haftbar machen. „Schulungsleiter haften in solchen Fällen mit ihrem gesamten Privatvermögen“, warnt Fiala. „über eine normale Vermögenshaftpflichtversicherung oder D&O-Versicherung kann dieses Risiko nicht abgesichert werden. Vertriebs- oder Schulungsleiter müssen sich deshalb darüber im Klaren sein, dass sich alle Kernpflichten des Vermittlers auch gegen sie richten können.“ Klauseln im Vermittlervertrag, dass für Fehler bei Schulungen nicht gehaftet wird, sind unwirksam. Für den Vermittler ist es in einem solchen Fall von entscheidender Bedeutung, alle Schulungsmaterialien (z. B.: Vertriebsunterlagen, Powerpoint-Präsentationen, Prospektmaterialien) sorgfältig zu archivieren und bei Bedarf vorzuweisen. „Für das eigene überleben und die wirtschaftliche Existenz kann das entscheidend sein“, so Fiala.
Elke Pohl
(VI-Report (FinancialPerformance) 30/2006, 8)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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