Schwarzgeld weiß waschen

Kriminelle Angebote einiger Finanzhäuser. Warum bei Vermögen über 50.000 Euro nur die Selbstanzeige zum Ziel führt.

 

Einer politischen Verbalattacke zum Schwarzgeld hätte es nicht mehr bedurft. Denn bereits durch das Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2009 waren „fi shing expeditions“ für Steuerbehörden durch Amtshilfe aus der Schweiz möglich geworden. Damit war das Abschmelzen der Tarnkonstrukte (Stiftungen, Trust & Co.) über Banken aus den Alpen eingeläutet worden.

Bei betroffenen Großbanken sind in den letzten Monaten hunderte von Milliarden abgezogen worden. Seit dem 28. Dezember 2001 steht selbst fahrlässige Geldwäsche unter Strafe. Der Bundesgerichtshof (Az. 1 StR 416/08) stellte durch sein Urteil vom 02.12.2008 klar, dass ein Fall besonders schwerer Steuerhinterziehung („in großem Ausmaß“) ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro vorliegt, so dass regelmäßig eine Geldstrafe nicht mehr ausreicht. Ab 1 Mio. Euro Hinterziehung kommt regelmäßig auch keine Aussetzung zur Bewährung mehr in Frage.

Dies entspricht der Linie des BGH beim Betrug: Ab einem Betrag von rund 50.000 Euro sieht der BGH einen qualifi zierten schweren Betrug als gegeben an (BGH-Urteil vom 22. Juli 2004, Az. 5 StR 85/04). Bei „normaler“ Steuerhinterziehung liegt die Grenze zum schweren Fall bei 100.000 Euro. Steuerschätzung bei Hinterziehung Verschwindet größeres Vermögen, gehen die Finanzämter davon aus, dass dieses Vermögen irgendwo als „Schwarzgeld“ angelegt wurde.

Die Beweislast, dass die Gelder verbraucht wurden und nicht irgendwo „steuerneutrale Erträge“ erwirtschaften, liegt beim Bürger. Das Finanzamt wird dann beispielsweise 8 Prozent Rendite unterstellen und die Steuer nach § 162 AO schlicht schätzen. Dazu kommen Hinterziehungszinsen. ähnlich, wenn man die Herkunft von plötzlich – wieder – auftauchendem Vermögen nicht erklären kann. Die Einzelhinterziehungsbeträge dürfen strafrechtlich zunächst nicht einfach zusammengerechnet werden. Allerdings kann eine fortgesetzte Steuerhinterziehung vorliegen.

Wer wissentlich und mit einheitlichem Willensentschluss immer wieder Steuerhinterziehungen begeht und mit jeder Steuerdeklaration den Erfolg seines deliktischen Verhaltens verlängert, fällt unter diesen Sachverhalt. Das ist beispielsweise der Fall bei fortdauernder Verheimlichung der gleichen steuerbaren Vermögenswerte oder jahrelanger Führung eines Schwarzgeldkontos für gewisse Geschäftseinnahmen.

Die fortgesetzte Tat wird wie eine einheitliche Steuerhinterziehung geahndet. Dann sind die Hinterziehungsbeträge zu addieren. Unabhängig von der Schwere der Hinterziehung richtete sich die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nach dem Grunddelikt und betrug früher 5 Jahre, § 78 StGB. Bezogen auf die Steuerzahlungspfl icht galt eine zehnjährige Festsetzungsfrist nach § 169 II 2 AO. Am 25. Dezember 2008 trat das Jahressteuergesetz 2009 in Kraft: Die strafrechtliche Verjährung bei schwerer Hinterziehung (§ 370 III S. 2 AO, z.B. „in großem Ausmaß“) wurde durch § 376 I AO von 5 auf 10 Jahre verlängert. Dies betriff t alle Hinterziehungsfälle mit Verjährungsbeginn oder Unterbrechung (z.B. durch Verfahrenseinleitung) nach dem 24. Dezember 2003. Bei der Geldwäsche beginnt die Verjährung erst, wenn die Tat vollendet ist, also insbesondere das Verbergen, das Verschleiern der wahren Herkunft bzw. die Gefährdung des Zugriff s auf das Vermögen durch Strafverfolgungsbehörden.

Bei diesem Dauerdelikt beginnt die fünfj ährige Verjährung erst mit dem letzten Teilakt. Insofern wäre es ein Irrtum zu glauben, man könne größere Mengen Schwarzgeld legal „steuerlich entfärben“ und wäre danach straff rei. Zudem kann das Vermögen auch bei Geldwäsche eingezogen werden, selbst wenn die Steuerstraftat längst verjährt ist. Kriminelle Angebote von Banken und Versicherungen Lebensversicherungen aus Liechtenstein und Luxemburg bieten Versicherungsmäntel an. Für die Zeit des Vermögenswachstums fällt bei (selten anzutreff ender) korrekter Gestaltung keine Einkommensteuer an. Indes kommt es damit in den entsprechenden Fällen überhaupt nicht zum Anlaufen der Geldwäsche-Verjährung. Genauso verhält es sich, wenn Schwarzgeld vom Ausland aus zu einem Kreditinstitut in Deutschland „diskret überwiesen wird“ und fortan Abgeltungssteuer abgezogen wird.

Und schließlich führt auch die „Einmalanlage“ in einer deutschen Lebensversicherung insofern nicht zum Ziel. Die kriminellen Anbieter haften oft persönlich und setzen sich dem Verdacht eines Betruges aus, wenn sie Kapitalanlegern eine „Entfärbung“ oder „Steuerfreiheit“ vortäuschen. Entgegen allen kriminellen, auch in der Presse als „Steuertipp“ verbreiteten Ratschlägen gilt: „Der Weg zurück in die Legalität für Kapitalanleger mit Schwarzgeld in Steueroasen ist ausschließlich die steuerliche Selbstanzeige. Alternativen dazu gibt es nicht.“ (Schreiben Sächs. Staatsministerium der Finanzen, Az. 31-S 0702 -6/2 – 35924).

Eine professionelle Umsetzung umfasst auch die Selbstanzeige nach den Geldwäschevorschriften. Schließlich bleibt die „Infektion“ des Schwarzgeldes mit Geldwäsche auch im Falle von Erbschaft und Schenkung bestehen, würde also gleichsam mitübertragen. Außer der Selbstanzeige ist jedes andere Vorgehen, Geld außerhalb des legalen Wirtschaftskreislaufes wieder in diesen einzuführen, schlicht und einfach strafbare Geldwäsche, denn genau das ist mit Geldwäsche gemeint.

Würde es einen legalen anderen Weg geben, kriminelle Gelder in den ordentlichen Wirtschaftskreislauf umzulenken, dann würde diesen doch auch die Mafi a gehen und strafbare Geldwäsche vermeiden – es ist aber eben immer strafbare Geldwäsche. Entsprechend darf man daher alle „sicheren“ Anleitungen in diese Richtung würdigen.

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.campingimpulse.de (veröffentlicht in Camping Impulse, Ausgabe 02/2010, Seite 40)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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