Sogenannte Garantieleistungen in der Altersversorgung sind absolut nicht garantiert

– Was Lebensversicherungen und Versorgungswerke dem Beitragszahler verschweigen –

 

Lebensversicherungen zur betrieblichen (bAV) und privaten (pAV) Altersversorgung, aber auch Versorgungswerke können weit weniger Leistungen erbringen, als auf dem Papier versprochen oder in Aussicht gestellt. Versicherungsnehmern steht jedoch vielfach ein Schadensersatzanspruch gegen die Vermittler und Berater oder Produktgeber zu, denn die Nichtaufklärung der Zusammenhänge gleicht offenbar vielfach einer Täuschung durch Unterlassen beim Vertragsabschluss. Viele Berater wissen es aber nicht besser, denn nur klar erscheinende – in Wirklichkeit unklare – Begrifflichkeiten führen nahezu zwangsläufig zur Täuschung – einer Haftung steht dies indes nicht entgegen.

 

Bis zu mehr als 50% Leistungskürzungen

Beim Vertrieb von Lebensversicherungen werden gerne Ratings eingesetzt, auch solche, die auf der irrigen Annahme beruhen, dass die darin verschwiegene Tatsache der Nichtgarantie von garantierten Leistungen alle Produkte bzw. Tarife gleichermaßen betrifft und daher irrelevant sei. Das ist etwa so, als wenn der Fernsehverkäufer zwar alle Unterschiede der angebotenen Geräte genau anhand eines vergleichenden Produkttests erklärt, die Tatsache, dass jedes der Geräte nach 5.000 Einsatzstunden  explodiert aber verschweigt, weil ja alle Geräte davon gleichermaßen betroffen seien und dies daher für die Entscheidung des Kunden zwischen den Angeboten irrelevant wäre, weshalb es auch im Produkttest keine Erwähnung finden müsse. Bereits der Einsatz derartiger unwissenschaftlicher Ratings wird dem Versicherungsnehmer die Rückabwicklung ermöglichen.

Eine Irreführung der Versicherungskunden in der pAV, aber auch der Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der bAV ist dann die häufige Verbreitung der unzutreffenden Behauptung, dass die garantierte Mindestrente garantiert sei. Auch dies beruht im besten Falle auf Unkenntnis, und kann auf Seiten des Versicherungsnehmers zur Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung führen.

 

Garantie der Lehman Brothers Bank

Es gab Versicherer, die mit der Garantie für eine Mindestablaufleistung in Fondspolicen geworben haben. Später wurde sie nicht erbracht, und der Versicherer sagte, damit habe er gar kein Problem, weil ja im Vertrag klar geregelt sei, dass nur Lehman die Garantie geboten hat. Die Fragen nach der Bonität des Schuldners und einer diesbezüglichen Risikoabsicherung hatte sich der Vermittler nicht gestellt, weil er die Garantie für uneingeschränkt und absolut hielt. Und so hat er es dann auch den Anlegern gesagt und in seinen eigenen Worten von einer garantierten oder sicheren Mindestleistung gesprochen. Dann kommt es für die Haftung nicht mehr darauf an, ob sich irgendwo aus dem Kleingedruckten – oder gar nur aus Gesetzen – eine Einschränkung ergibt. Der Versicherungsnehmer wird das Gericht bitten, festzustellen, dass das Produkt zur Altersversorgung nicht geeignet gewesen ist, weil es ähnlich spekulativ war, wie ein geschlossener Investmentfonds oder eine unternehmerische Beteiligung.

 

Beitragsgarantie bei Riester und andere Irrtümer

Auch die Beitragsgarantie für Riester ist so wenig sicher wie die garantierte Ablaufleistung, Kapitalabfindung, Rente, der garantierte Rückkaufswert oder der Garantiezins, auch wenn dies Vermittler gerne behaupten und oft auch selbst glauben. Vermittler spekulieren dann über diese Begriffe, etwa dass es ja im Gesetz steht, dass dies der Versicherer garantieren muss, und dies bei Riester sogar von der Aufsichtsbehörde zertifiziert wurde. Diese prüft indes auch nur, ob die vom Gesetz verlangte Beitragsgarantie bei Rentenbeginn in den ihr vorgelegten Riesterverträgen auf dem Papier steht, und bescheinigt dies dann per Zertifikat. Dies, obwohl die BaFin natürlich genau weis, dass sie selbst diese Garantieleistungen herabsetzen wird, wenn der Versicherer sie sich später nicht mehr leisten kann. Manche Vermittler vermuten auch, dass es wegen der Garantien womöglich eine Haftung des Staates gäbe: wenn der Garantiezins doch – vermeintlich – im Gesetz steht, müsse er ja offenbar vom Staat garantiert sein. Solche schon eher drolligen Ansichten gehen dann in die Kundenberatung ein und sichern damit jedenfalls garantiert die Haftung des Vermittlers.

 

Versorgungswerke können Leistungen auf bis zu weniger als 50 Prozent herabsetzen

Versorgungskammern bzw. Versorgungswerke können an und für sich nicht insolvent werden. Nach ihren Satzungen können sie die Leistungen selbst für bereits laufende Renten jederzeit herabsetzen. Allein wegen der Niedrigzinsphase seit den 90er-Jahren wird dies alsbald unvermeidlich sein – erste Versorgungswerke haben auch laufende Renten bereits gekürzt. Ähnlich ist die Situation bei Pensionskassen, allerdings mit der angenehmen Folge für Arbeitnehmer, dass die Arbeitgeber dadurch in eine Ausfallhaftung geraten und die Differenz selbst zahlen müssen. Unangenehm für den Arbeitnehmer wird es nur, wenn dann auch der Arbeitgeber nicht mehr zahlen kann, weil er in Insolvenz gerät – denn wegen des zwar unsicheren Direktanspruchs an die Pensionskasse leistet bei Ausfall des Arbeitgebers auch der Pensionssicherungsverein nichts. Kaum ein bAV-Vermittler oder –Berater wird versicherungsmathematisch und haftungsrechtlich über alternative Lösungen aufgeklärt haben, die weniger Haftung für den Arbeitgeber und absehbar höhere Leistungen für die Versorgungsberechtigten versprochen hätten.

 

Möglichkeiten bei Verschlechterung der Finanzlage des Lebensversicherers

Die vielfältigen Möglichkeiten zur Leistungskürzung, auch unterhalb jedweder versprochenen Garantie, bestehen für den Versicherer auch in Kombination. Ein Blick in die Folterkammer für bisher getäuschte Versicherungsnehmer und ihre Vermittler:

 

Vielfach unterlassene Aufklärung der Kunden über Verlustrisiken bei Lebensversicherung

Es dürfte die Ausnahme sein, wenn ein Vermittler diese Verlustrisiken dem Kunden vollständig erläutert hat. Daraus können sich dann Haftungsansprüche gegen Vermittler wegen Falschberatung ergeben, für die bei Versicherungsvertretern regelmäßig der Versicherer mithaftet. Dies ist gerade deshalb so bedeutsam für die Anlageentscheidung des Kunden, weil die Herabsetzungsmöglichkeiten der Leistung des Versicherers – trotz gegebener sogenannter Garantien – auch in Kombination möglich sind, und ihre Erläuterung daher für eine fehlerfreie Beratung des Anlagerisikos notwendig wäre.

 

a) Der Versicherer kann zur Herabsetzung der künftigen laufenden Überschussbeteiligung schreiten. Dies bedeutet eine Wirkung auf Verminderung von Ablaufleistungen aus Überschüssen, Überschussrenten, und auf nicht garantierte Prämienhöhe, soweit mit Überschüssen verrechnet.

b) Auch die Kürzung der noch nicht verbindlich zugesagten Schlussüberschüsse käme in Frage – bis zum letzten Vertragsjahr und bis herunter auf Null.

c) Zudem kann es zur Auflösung stiller Reserven (Bewertungsreserven) mit der Folge der Verminderung der gesetzlichen Beteiligung an den Bewertungsreserven sowie Verminderung der Zinsüberschüsse kommen.

d) Zusätzlich kann eine Rückversicherung zur Erzielung erfolgswirksamer Rückversicherungsprovisionen, mit negativem Effekt auf künftige Kostenüberschüsse, eingesetzt werden.

e) Denkbar sind nach § 163 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) Prämienerhöhungen (auch der garantierten Prämie) bzw. Herabsetzung künftiger und laufender garantierter Leistungen, soweit gesetzlich vorgesehen und vertraglich nicht ausgeschlossen.

f) Der Versicherungsvorstand kann nach § 169 Abs. 6 VVG auf ein Jahr befristet die Herabsetzung auch der garantierten Rückkaufswerte ohne weiteres beschließen, wenn die Verträge ab 2008 begonnen haben. Bei 1995 bis 2007 abgeschlossenen Verträgen ist eine Reduzierung je nach Kapitalmarktlage auf den sogenannten Zeitwert zulässig, soweit nicht freiwillig ein garantierter Mindestrückkaufswert zugesagt wurde, der dann nur aus anderen Gründen vermindert werden kann.

g) Einschüsse der Aktionäre – Kapitalerhöhung: nicht nur dies kann zu einer Erhöhung des Anteils der Aktionäre am Überschuss führen, so dass für die Versicherten weniger verbleibt. Auch ein erhöhter Solvabilitätsbedarf beim Versicherungsverein kann zu verminderten Überschüssen führen.

h) Es kann zur Übertragung von Teilen der oder aller Versicherungsbestände auf einen anderen Versicherer kommen, oder auf einen Finanzinvestor, der einen maximalen Gewinn aus der Abwicklung des erworbenen Policenbestandes erzielen will.

i) Die Schieflage eines Versicherers führt zur Übertragung der Versicherungsbestände auf Protektor, notfalls unter Kürzung der garantierten Leistungen gemäß § 125 Abs. 5 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) um bis zu 5 % – Voraussetzung: sofern überhaupt durch die Branche finanzierbar).

j) Denkbar ist auch ein vorläufiges Zahlungsverbot auf Anordnung der Aufsichtsbehörde gemäß § 89 Abs. 1 VAG.

k) Möglich ist auch die Herabsetzung auch der garantierten Versicherungsleistungen durch die Aufsichtsbehörde im erforderlichen Umfang, entsprechend dem tatsächlich wertmäßig noch zur Verfügung stehenden Deckungskapital, § 89 Abs. 2 VAG. Damit wird der Versicherer selbst durch das (dort durch Prämienzahlung der Versicherungsnehmer) gebildeten Vermögen der Versicherungsnehmer saniert, wenn z. B. die Kapitalanlagen im Wert stärker gesunken sind. Eine Enteignung der Versicherungssparer zum Wohle der Allgemeinheit.

l) Es kann zur Insolvenz mit ggf. Beendigung der Versicherungsverträge und Auszahlung der jeweils noch vorhandenen Deckungsmittel kommen. Beim Insolvenzgericht antragsberechtigt ist allein die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

m) Es gäbe dann noch die Umwidmung von Schlussüberschüssen in eine Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven, wodurch die umgewidmeten Teile schlicht in den ohnehin gezahlten gesetzlichen Bewertungsreserven untergehen,

n) sowie die geplante gesetzliche Verminderung der Bewertungsreserven selbst.

o) Garantien, die gar nicht vom Versicherer stammen, hängen an der Leistungsfähigkeit externer Anbieter: so haftete für manche Garantien nur Lehman.

p) Manche „Garantien“ – wie bei der Deklaration laufender Überschüsse – beziehen sich nur auf das laufende Jahr – danach können sie völlig neu festgelegt werden.

q) Manche sogenannte Garantien sind tatsächlich nur eine grundsätzliche Verpflichtung – zudem oft nur auf das Kollektiv insgesamt bezogen – die aber hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt sowie Zuteilung auf einzelne Verträge offen sind. Sozusagen eine “garantierte Gewinnchance”.

r) Die gesetzliche Mindestzuführung an Überschüssen in den Rückstellungstopf für die Versicherten kann z. B. bei Kapitalbedarf des Versicherers mit BaFin-Zustimmung unterschritten werden.

s) In Notlagen kann der Versicherer seinen Kapitalbedarf auch durch Entnahmen aus den für die Versicherten bereits zugeführten – aber noch nicht verteilten – Überschüssen decken.

t) Bei Bedarf können die Überschussmittel aus dem Rückstellungstopf für die Versicherten auch statt zur Erhöhung der Überschüsse verwendet werden, um die Rückstellungen für die Finanzierung der ohnehin garantierten Leistungen zu erhöhen.

 

Die Verstehensgarantie:

Richtig verstehen sollte man auch die Verstehensgarantie mancher Werbung. Wenn der Kunde beispielsweise keine Leistung bekommt, sagt man es ihm so, daß er es sofort auf Anhieb begreift. Es heißt ja nicht Verständnisgarantie.

 

Teure Missverständnisse

Manchmal gibt es auch schlicht Missverständnisse, so bei der Aufnahmegarantie ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit. Wenn der Kunde dann für seine angefangene Behandlung etwas möchte, greift der Ausschluss für bereits laufende Versicherungsfälle, was wieder etwas anderes ist. Auf dem Scheiterhaufen hat noch mancher Ketzer darüber nachgedacht, ob die Zusage eines fairen Prozesses und freien Geleites dorthin denn eingehalten wurde.

Sobald der Versicherungsnehmer diese Details verstanden hat, wird er sich womöglich in die Reihe derjenigen begeben, die nach Alternativen suchen und den Inhalt der Vermittlung und meist unvollständigen Beratung hinterfragen. Die gesetzlich seit 22.05.2007 vom Vermittler dem Kunden auszuhändigende Dokumentation über die Beratung wird dem Versicherungsnehmer die Beweisführung erleichtern, bis hin zur Beweislastumkehr. Arbeitnehmer können sich wegen der Falschberatung durch einen vom Arbeitgeber geschickten Vermittler auch an ihren Arbeitgeber halten – denn dieser haftet arbeitsrechtlich auch für von ihm beauftragte Gehilfen.

 

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

http://www.innovationundtechnik.de (Heft 1, Januar 2014)

 

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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