Straflose Beihilfe zum freiverantwortlichen Suizid?

Welche Beratungspflichten die PKV und gegebenenfalls auch Makler hinsichtlich der Sterbehilfe treffen, erklären Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm.

Es besteht eine Chance für Beitragssenkung in der PKV durch Sterbehilfe: Wenn der VN sein Vermögen für sinnlose Behandlungen nicht mal in der Hoffnung verschwendet, ihm könne geholfen werden, können sich die Erben beim Makler oder VR schadlos halten, wenn der VN bei sachgemäßer Beratung eine legale ärztliche Sterbehilfe in Anspruch genommen hätte. Bei ausreichend deutlicher Aufklärung würde sich der VN auch sachgemäß entschieden haben.

Objektiv werden viele Versicherte, die heute hohe Leistungen von ihrer PKV verlangen, dann eine sichere für sie angenehmere und preiswertere Alternative wählen. Zu einer sachgemäßen Entscheidung sollte die PKV auch mit dem Hinweis auf die fehlende Erstattungspflicht für Maßnahmen ohne medizinisch indiziertes Therapieziel beitragen. Daneben hätte dies insbesondere in der Niedrigzinsphase für die PKV-Versicherten den Vorteil der Einsparung von Leistungen und damit Abmilderung von Beitragserhöhungen.

 

Beratungspflicht zum Risiko nötiger Sterbehilfe

Makler sollten darauf achten, dass VR entsprechende Leistungen für legale Sterbehilfe vorsehen. Die höchsten Leistungen in der PKV fallen kurz vor dem Tod an. Viele PKV-VR bieten auch den Service eines Nachweises geeigneter Ärzte und Terminvereinbarung – dies sollte dann auch bei ärztlicher legaler Sterbehilfe ggf. im Ausland möglich sein.

 

Straflose Beihilfe zum freiverantwortlichen Suizid?

Die Vermittlung zu einer im Ausland legalen aber in Deutschland illegalen Sterbehilfe wäre ggf. strafbar. Aber: Wenn die PKV für die nur im Ausland legale Behandlung zur Leistung verpflichtet ist, stellt sich die Frage, ob sie dann dennoch zum Leistungsumfang eine Beratungspflicht trifft, ebenso den Makler, und wieweit diese dann geht. Der Gesetzgeber regelt in § 217 StGB seit 10.12.2015:

„Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Ob diese Regelung verfassungswidrig ist, wird man noch abwarten müssen.

 

Strafbare geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung?

Die Bundesärztekammer erläutert in einem Merkblatt vom 20.01.2017:

„Eine Förderung der Selbsttötung liegt vor, wenn durch die Handlung die Selbsttötung eines anderen ermöglicht oder wesentlich erleichtert wird. Es kommt dabei allein auf die Förderungshandlung an. Ob die Selbsttötung von dem Betroffenen tatsächlich vollzogen oder versucht wird, ist hierfür unerheblich. Beispiele sind das Überlassen einer geeigneten Räumlichkeit für den Suizid (Gewähren), das Verschreiben eines tödlich wirkenden Medikaments (Verschaffen) oder das Herstellen eines konkreten Kontakts, z. B. zu einem Suizidhelfer in der Schweiz (Vermitteln einer Gelegenheit zur Selbsttötung).“

Strafbar wäre auch die Cross-Border-Suizid-Förderung durch einen ausländischen PKV-Versicherer, wenn der Berater im Ausland Deutscher ist oder wird, § 7 II StGB.

 

Straflose Gespräche über Suizid und Behandlungsbeschränkung

Dies ist etwas anderes, als der Behandlungsabbruch und die Behandlungsbeschränkung „durch Verzicht oder Reduktion lebensverlängernder Maßnahmen“, Palliativmedizin und Sterbebegleitung. Solche legalen Absichten sind von Medizinern und PKV-Beratern zu dokumentieren. Straflos ist auch die Kommunikation über den Suizid, wenn sie nicht als „Förderung der Selbsttötung“ ausgerichtet wird – sondern bestenfalls die Entwicklung eines Behandlungskonzepts fördert.

Die PKV im Inland könnte demnach als Konzept die Sedierung (künstliches Koma) zur Vermeidung von Schmerzen bei Verbot der künstlichen Ernährung (erlaubte Behandlungsbegrenzung) erarbeiten und dafür Leistungen zusagen, auch mit dem Hinweis, dass eine nur lebens- und ggf. leidensverlängernde Behandlung mit künstlicher Ernährung nicht mehr bezahlt würde. Ggf. könnte sie dies auch einer nur im Ausland legalen aktiven Sterbehilfe gegenüberstellen, informationshalber, ggf. mit Broschüren (inkl. enthaltener Kontakte) entsprechender ausländischer Organisationen, mit dem Ziel, dass sich der Patient aufgrund dieser Information lieber für die in Deutschland legale Variante entscheiden möge.

Dies wäre für alle Beteiligten eine Win-win-Situation: Für alle die rechtzeitig schmerzlos gehen, die bleiben, die Erben, die die Alterungsrückstellungen erbenden übrigen Versicherten und die PKV.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlicht am 13.09.2017)

 

Link: https://www.experten.de/2017/09/13/straflose-beihilfe-zum-freiverantwortlichen-suizid/

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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