Tarnkonstrukte in der Vollstreckungspraxis des Finanzamtes – oder Steuerhinterziehung-Deluxe* Wie Finanzbehörden unvollständige Selbstanzeigen entdecken und versteckte Gelder finden

1. Das Märchen vom wildgewordenen Einzeltäter

Bankiers und Repräsentanten ausländischer Lebensversicherer müssen reisefreudig und kreativ sein. Auch dubiose Gestaltungen sollen beim Kunden zumindest das Gefühl hinterlassen „da wird die Steuerbehörde bestimmt nicht drauf kommen“. Enthüllungen folgten durch Offshore-Leaks, interessierte Journalisten, aufgekaufte CD-ROM´s, und übertrieben sportliche Beratungen. Zur Freude mancher Generalstaatsanwaltschaft halten Bankiers für ihre Kunden auch Listen mit „Ehrenberuflern“ bereit, wenn es um „Trickserei bei der Buchhaltung“ und Gefälligkeitsgutachten geht.

Betroffene Versicherer und Kreditinstitute halten dann den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der Staatsanwaltschaft (StA) erhobenen Vorwürfen gebetsmühlenartig entgegen, „wir kooperieren vollumfänglich mit den Behörden im Rahmen der verschiedenen Untersuchungen”. Zudem führe man interne Untersuchungen durch, die gezeigt hätten, “dass einzelne Mitarbeiter auf eigene Initiative Verhaltensweisen an den Tag gelegt haben, die nicht den hausinternen Standards entsprechen”. Man habe gegenüber den Mitarbeitern angemessene Maßnahmen ergriffen. Diese finden bald bei einem anderen Institut eine ähnliche Beschäftigung, denn die Karawane der Kunden zieht vielfach einfach mit um und folgt dem Berater.

 

2. Die Geheimnisse des Melderechts, der Telefonanbieter und Stadtwerke

Kajetan Silberblick (Name geändert) führt in seinem Ferienhaus ein beschauliches Leben mit Seeblick. Sein international erfahrener Bankier rät ihm, es wie seine russischen Nachbarn „und meine Kollegen im Bankvorstand“ zu halten – die Immobilie wird von einer Auslandsgesellschaft gekauft, einer Aktiengesellschaft aus der Schweiz oder Panama, vielleicht auch mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln. Natürlich muss eine gute Firma einen guten Namen haben, also benennt man sie vielleicht nach einem Mafia-Clan oder nennt sie schlicht „Gold-Finger-Holding-SA“. Der örtliche Notar beurkundet brav und mit seiner gleichsam gesetzlichen Beförderungspflicht für Beurkundungen. Noch Jahre später freut sich der Gemeindekämmerer über seine internationale erlesene Kundschaft, denn gegenüber zahlenden Ausländern wolle man sich ja nicht fremdenfeindlich geben, um mal zu schauen wer eigentlich für das Tarnkonstrukt den Hausmüll produziert. Erst später, Jahre oder Jahrzehnte später, wird rein zufällig die Steuerfahndung an Hand der Verbrauchsdaten auf einen Lebensmittelpunkt und damit eine Hinterziehung des Welteinkommens durch die Bewohner schließen können. Auch in den Hochzeiten der Rasterfahndung bekamen nur solche Studenten Besuch von der GSG-9, die sowohl Strom als auch Telefon durch Bareinzahlung beim Postamt beglichen haben, weis der Bankier mit deutscher Staatsbürgerschaft zu berichten.

 

3. In den Untiefen des internationalen Familienrechts: Bis zu mehr als 70 Mio. verschwinden lassen?

In gewissen Kreisen, so der Bankier, gehört es zum guten Ton, eine ganze Reihe von Firmen im Ausland zu besitzen – ein paar zusätzliche Trusts oder Stiftungen dürfen es auch sein. Je komplexer alles ist, um so besser für den braven Bankier, der allmonatlich zum Rapport über den Absatz solcher Lösungen von der Stange vom Chef einbestellt wird. Im Laufe der Zeit wird die Anzahl der Konstrukte zweistellig, auch um schon mal etwas Gutes für die Vermögensnachfolge der Kinder zu organisieren.

Doch plötzlich taucht ein Problem auf. Vater und Kinder haben im Ausland geheiratet. Sagen wir mal in Spanien, in Frankreich und in Lateinamerika. Dort gibt es einen Güterstand, die Errungenschaftsgemeinschaft, vermöge dessen gehört bildlich gesprochen jedes zweite Atom des in der Ehezeit hinzugewonnenen Vermögens, jeder neu gegründeten Stiftung oder Firma dem Ehepartner. Und: Bei einem Kind droht nun die Scheidung, bei bis zu mehr als 70 Mio. Familienvermögen bedeutet dies eine als unerträglich gefühlte Aussicht auf Verarmung. Der Plan einen Ehevertrag notariell und rückdatiert in Nigeria beurkunden zu lassen scheitert, denn dieser Güterstand ist während der Ehe leider unumkehrbar fixiert und registriert – anders wäre es freilich bei deutschen Güterständen. Bald ist ein Experte aus dem Beraternetzwerk des Bankiers gefunden, der dafür rückwirkend das Vermögen übertragen wird.

Noch in anderer Hinsicht ist der Bankier plötzlich etwas einsilbig geworden. Der Ehefrau des Kajetan Silberblick gehört die Hälfte der Firmenvermögen und diese liegt nunmehr im Sterben. Bei einer bis zu zweistelliger Anzahl an Aktiengesellschaften, Stiftungen oder Trusts hat der Bankier alle Hände voll zu tun, die Verhältnisse beispielsweise über Inhaberaktien neu zu ordnen – ganz ohne Berücksichtigung von Schenkungsteuer, denn davon hat er ja keine wirkliche Ahnung; aber die Folgen sind zwei- oder dreistellig, im Millionenbereich als unnötige zusätzliche Steuern. Für die unzutreffende Beratung stellt seine Hausbank dann noch eine Kostennote aus – vielleicht über um die 2.000 Englische Pfund „für steuerliche Beratung und Wealth Management“.

 

4. In den Fängen des nationalen Erbrechts: Wie man bis zu mehr als 100 Mio. verschwinden lässt?

Am Ende, als die Ehefrau verstorben ist, hat der Bankier gleich den passenden Rat auf den Lippen. Später wird der Bankkunde es vornehm umschreiben mit den Worten „das hat mir ein Vögelchen gezwitschert“. Kurz und gut, dem Nachlassgericht wird eidesstattlich versichert, dass man im Güterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft verheiratet gewesen sei – durch solche Hütchenspielertricks ist das Vermögen immer da, wo man es haben will, und das Nachlassgericht findet gerade dort nichts mehr, wo eine Steuerzahlung drohen würde.   Die elegante Folge: Das Vermögen der zig-Firmen bleibt außen vor. Das Nachlassgericht gibt sich damit zufrieden, und meldet diese unzutreffende Aussage an das ebenso arglose Erbschaftsteuerfinanzamt weiter. Durch Gutgläubigkeit entgehen dem Fiskus sieben- oder achtstellige Steuereinnahmen. Bereits die Bitte um Vorlage aller Pässe und der Heiratsurkunde hätte dies verhindert, wobei allen beteiligten Behörden diese Option offen gestanden hätte und hat.

Dies verwundert selbst Praktiker, denn bei Erbscheinsanträgen sogenannter Erbensucher werden detaillierte Urkunden nebst Apostille und Übersetzungen verlangt, um diese genauestens zu prüfen, bevor ein Erbschein erlassen wird. Im vorliegenden Fall hätten sich die Erbquoten jedoch sowieso nicht geändert, lediglich der Güterstand hätte andere Fragen zum Nachlassinhalt aufgeworfen.

 

5. Die Brutalpädagogik des internationalen Gesellschaftsrechts: Die Gesamtfamilie haftet für alles

Werden ausländische Tarnkonstrukte, etwa Stiftungen, Aktiengesellschaften, Anstalten oder Trusts im Inland verwaltet, so gelten sie als umgezogen. Es gehören dazu nicht nur die Fällen, in denen eine deutsche Privatbank im Inland das Vermögen faktisch oder mit Mandat verwaltet, sondern auch Fälle in denen vom Inland aus per Telefonverkehr oder Internet das Management erfolgt. Dabei ist wieder der Bankier behilflich, indem er sorgsam für die gesamte Familie zur Vorsorge entsprechende Vollmachten „für den gleitenden mitverwaltenden Generationenwechsel“ einholt und dokumentiert. Dass sich daran auch steuerliche Haftung anknüpft ahnen die meisten Vollstreckungsbeamten nicht – wie auch, wenn sie solcherlei Unterlagen in geeigneten Fällen nicht beschlagnahmen lassen.

Der faktische Umzug ausländischer Firmen, vom Fachmann als Änderung des Verwaltungssitzes bezeichnet, hat die fatale Folge, daß beispielsweise der Aktionär einer ausländischen Firma es fortan mit einer Einzelfirma zu tun hat, oder häufiger einer OHG. Wenn also ein Tarnkonstrukt in Singapur, vielfach Liechtenstein oder Lateinamerika gegründet wurde, dann gehört es bereits bei Ehegatten mit dem Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft stets beiden Ehepartnern. Mit der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland, sagen wir mal etwa auch durch Online-Banking, verwandeln sich dann die Aktionäre in Komplementäre, also sogenannte Vollhafter. Beide Ehegatten treffen alle steuerlichen Pflichten, nicht nur als regelmäßig zusammenveranlagte Ehegatten, sondern auch weil beide regelmäßig deklarationspflichtig sind, woraus selbst bei bloßer Fahrlässigkeit eine persönliche Steuerhaftung folgt – auch für Steuern und Abgaben des oder der anderen Gesellschafter.

Wenn dann, wie in unserem Beispielsfall, die Ehefrau stirbt, setzt sich die unbeschränkte, solidarische, gesamtschuldnerische, persönliche Haftung auch für alle Abgaben zwanglos bei allen Erben fort. Auch diese werden sich vielfach nicht haben qualifiziert beraten lassen. Später wird der Bankier abermals etwas einsilbig werden, weil der Rat der ausländischen Abteilung für „Steuertrickserei, Vermögens- und Nachfolgeplanung“ fachlich neben der Sache lag.

 

6. Geld ist scheu wie ein Reh

Selbstverständlich hat der Bankier nach ein paar Tagen eine Lösung. Es finden sich im Inland über persönliche Kontakte und im grenznahen Ausland gegen eine Zuführungsprovision sofort geeignete Versicherer und Banken, um auf den Namen der Kinder das Vermögen des Vaters Silberblick verschwinden zu lassen. Ein- oder zweistellige Millionenbeträge werden umgebucht. Aber man muss natürlich auch einräumen, dass sich nun die Fülle an Firmen und Konstrukten als nützlich erweist. Wie soll ein einziger Vollstreckungsbeamter auf die Idee kommen, sich mal die Prüfungsakten genauer anzusehen, oder andere Maßnahmen ergreifen, um dem virtuellen Geld auf die Spur zu kommen?

 

7. Steuerhaftung bei Familien und in der Finanzmafia

Die Prüfer der Finanz in Fällen von Einkommensmillionären wissen fast alle, dass ihre Steuerpflichtigen vielfach gar nicht ahnen, welche Vermögenswerte sie besitzen, und vielfach ganz frei von böser Absicht manche Dinge bei der Steuererklärung vergessen. Der Berater einer Bank oder Versicherung agierte halt mit allen Freiheiten, ohne an die Folgen zu denken. Die Haftung von Vermögensverwaltern, auch faktischen Vermögensverwaltern, ist gesetzlich vorgegeben, so dass auch in Fällen (angeblich) vermögensloser Steuerpflichtiger oder etwa bei nur Zahlungsunwilligen ein Haftungsbescheid für rasche Tilgung sorgen kann.

Bei Anwendung der Regeln auch des internationalen Rechts, bezüglich Familien-, Erb- und Gesellschaftsrechts ergibt sich regelmäßig bei Familien eine überraschende Fülle von Haftungsschuldnern, insbesondere durch faktische Errichtung eines Verwaltungssitzes im Inland. Für den Nachweis derartiger Dinge braucht man auch keinen Geheimdienst, sondern es genügt den Email-Verkehr auf Seiten der Kundenbetreuer der Bank, und die dortigen Bankakten auszuwerten, denkbar beispielsweise als Training für angehende Diplom-Finanzwirte.

Gleichsam das Sahnehäubchen wäre es dann, noch alle Kontovollmachten abzuprüfen, auf der Suche nach haftenden Verfügungsberechtigten – und die unrichtige Schlüsselung von Konten als „für Devisenausländern“ im Blick zu haben, womit unrichtigerweise der Abzug von Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungssteuer illegal vermieden wurde. Dies wären nicht mal „fishing-expeditions“, obgleich gewisse Landes- und Privatbanken im Ruf stehen, vielleicht als Bande oder gewerbsmäßig oder in zahllosen Fällen analog den bekannten Einzelfällen und nicht nur in China massenhaft kreativ behilflich zu sein.

 

8. Wenn der Exekutor vor der Tür steht

Ein neuer Trend bei einigen Treuhändern ist es bereits, sich aufgrund genannter Haftungsgefahren einer Säuberung selbst zu unterziehen. Vorbildlich sind diesbezüglich einige Liechtensteiner, die zur legalen Abgabenersparnis ihren Wohnsitz in Österreich haben. Dies erhöht dann zumindest die Chance für diejenigen, die darauf hoffen, dass ihr Los in der halbjährlichen Lotterie für Zuzugserlaubnisse gezogen wird, damit sie nicht allabendlich nach Einbruch der Dämmerung das Fürstentum wieder verlassen müssen. Für den gebildeten Vollstreckungsbeamten oder Insolvenzverwalter stellt dies ein offenes Scheunentor dar, dort zu vollstrecken, was über die Grenze kaum länger als eine oder zwei Wochen dauert, bis die dort als Exekution bezeichnete Maßnahme vollzogen sein wird.

 

9. Aktuelles Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) zu Auslandsgesellschaften

In seinem BMF-Schreiben vom 06.01.2014 (Gz. IV C 2 – S 2701/10/10002) wird der Status im Inland nicht eingetragener ausländischer Gesellschaften zutreffend beschrieben „Setzen die bisherigen Gesellschafter der gelöschten Limited deren werbende Geschäftstätigkeit in Deutschland fort, ist ihr Zusammenschluss nach deutschem Recht als offene Handelsgesellschaft (im Falle der Ausübung eines Handelsgewerbes) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen; erfolgt die Fortführung nur durch einen Gesellschafter, kommt auch ein Einzelkaufmann in Betracht.“ Dies gilt nicht nur (wie im BMF-Schreiben behandelt) für gelöschte britische Limited´s sondern eben auch für alle sonstigen ausländischen Gesellschaften, für die es gar nicht erst zu einer Eintragung in das hiesige Handelsregister kommt oder wegen unseres Typenzwangs im Gesellschaftsrecht gar nie nicht kommen kann.

 

10. Vorgetäuschte Vermögenslosigkeit durch Flucht ins Ausland?

Die Aufdeckung von Hinterziehungen durch Steuerschuldner, Gesamtschuldner bzw. Haftungsschuldner kann zur Folge haben, daß man sich der Bezahlung faktisch entzieht, indem das Vermögen beiseite geschafft wird. Zwischenstaatlich werden Abgabenforderungen beispielsweise mangels Abkommen mit den USA nicht vollstreckt. Allerdings kann auch die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch eine Privatperson als Bankrott strafbar sein; und dies dann in der Folge ohne Aussicht auf eine Restschuldbefreiung.

Wenn der Steuer- oder Haftungsschuldner jedoch Vermögen in der EU hat, wäre an die Richtlinie des Rates der EU vom 16. März 2010 (2010/24/EU) „über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen” zu denken. Damit kann bei Immobilienvermögen, z.B. in Spanien oder Italien, durchaus vollstreckt werden.

Kauft ein Schuldner für sein Handelsgeschäft (für seine Kunden beispielsweise in Katar, Lateinamerika, VAE) in der EU bei Lieferanten Waren ein, und besteht laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) insoweit eine Amts- oder Rechtshilfe, besteht die Möglichkeit der Vollstreckung durch dingliche Pfändung der bestellten Waren. Auch im Ausland kann die Abgabe des Offenbarungseides erzwungen werden (EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG), es sei denn es handelt sich z.B. um weniger als 1.500 Euro an Steuerschulden.

Durch Passeinziehung beim Steuer(mit)schuldner (auch wenn er bereits im Ausland lebt) kann die Flucht ins Ausland bzw. die Rückkehr u.U. erzwungen werden, etwa wenn ein gültiger deutscher Pass für die Aufenthaltsbewilligung oder –verlängerung von ausländischen Behörden vorausgesetzt wird. Ein beliebtes Mittel, nicht erst seitdem 1937 Göbbels nach Ablauf ihres deutschen Passes Marlene Dietrich aus Paris heim ins Reich zur UFA bewegen wollte.

Und schließlich kann der Schuldner gezwungen werden, seine Berater und Finanzhäuser vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Dies schließt auch solche in Steueroasen mit ein, die sich dann auf ein besonderes gesetzliches ausländisches Bank- oder Versicherungsgeheimnis nicht mehr berufen können. Damit erweist sich manche Werbung mit „fürstlichen Privilegien“, beispielsweise der ausländischen Anbieter von Versicherungsmänteln, nur noch als schöner Schein.

 

11. Vollstreckungsmöglichkeiten in der Zukunft?

Die Vollstreckungsstellen der Finanzämter machen sich bereits zunehmend mit der Tatsache vertraut, daß es bei Hinterziehung über das Ausland, im Inland weitaus größere Vollstreckungsmöglichkeiten gibt, als vielleicht bisher vermutet wurde. Denn es gilt nachgerade dort die altbekannte Formel „Der Staat hat nichts zu verschenken“.

Anderenfalls wird das Steuersystem dem Verdacht ausgesetzt, „wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits oder verfassungswidriger Fehlbesteuerung“ nicht mehr verfassungskonform zu sein. Frei nach dem Motto: Warum soll eigentlich der Steuerehrliche der Dumme sein?

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

http://www.liechtenstein-journal.li (Liechtenstein Journal 1/2014)

und

http://www.innovationundtechnik.de (Heft 4, 2014)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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