Tipps zur Vorsorge

Gleichviel um welche Art von hilfloser Lage es geht, damit der Wille eines Tages auch so umgesetzt wird, wie Sie es sich wünschen, braucht der Mensch Mitmenschen an seiner Seite. Später kann der Betroffene sich oft nicht oder nur schwer selbst durchsetzen. Da es sich um medizinische und rechtliche Gestaltungen handelt, ist es ratsam, die Dinge gemeinsam mit Facharzt und Anwalt umzusetzen. Später, also wenn es darauf ankommt, kann deren Hilfe auch wieder notwendig werden, damit der eigene Wille wirklich umgesetzt wird. Ganz entscheidend ist, dass die Dokumente, um die es hier geht, dauerhaft von Bestand sein sollen. Dazu bedarf es einer regelmäßigen – oft jährlichen – „Inspektion“, also überprüfung und gegebenenfalls einer Erneuerung. Diese Überprüfung ist bereits deshalb zu empfehlen, weil sich das Leben ändert und oft auch der Gesund heitszustand – all diese Veränderungen können dann auch Anpassungen notwendig machen.

Patientenverfügung

In diesem Dokument geben Sie dem künftig behandelnden Arzt vor, was Sie sich im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit heute wünschen. Zur Durchsetzung bedarf es oft auch einer zur Vorsorge bevollmächtigten Vertrauensperson. Wenn es mehrere Personen sind, muss auch das Verhältnis untereinander geregelt werden. Hinzu kommt, dass eventuell eine Vergütung oder Entschädigung zu regeln ist sowie die Frage von Aufwendungen, wenn ein Anwalt der Vertrauensperson bei der Durchsetzung ihres Willens helfen soll.

Vorsicht vor Formularen

Kaum ein Formular kann Ihre persönlichen Motive, Ihre Erfahrungen und Erkenntnisse wiedergeben. Allgemeinplätze, wie „würde- Gesundvolle Behandlung“ oder „keine Apparatemedizin“ lassen vielerlei Auslegungsmöglichkeiten zu; daher werden solche schwammigen oder unbestimmten Formulierungen wesentlich seltener respektiert. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, einen Arzt und einen Juristen an den Formulierungen mitwirken zu lassen. Es ist kein Geheimnis, dass viele Organisationen aber auch Berufsjuristen eine Fülle unterschiedlicher Formularmuster bereithalten – diese sollten Sie sich vor der Verwendung ganz genau erklären lassen, damit später Ihr wirklicher Wille für jedermann erkennbar ist. Ganz wesentlich ist, dass erkennbar wird, wie Sie sich mit ihrer konkreten Krankheitssituation beschäftigt haben, also welche Informationen Sie besitzen als Hintergrund Ihrer Entscheidungen. Ansonsten kann der behandelnde Arzt später sagen, dass er sich an Ihre Verfügung nicht gebunden fühlt, weil die wesentlichen Dinge nicht bedacht wurden – oder eben nicht zu Papier gebracht worden sind. Eine ähnlich schlechte Wirkung haben zumeist Formulare zum Ankreuzen.

Vorsicht vor Allgemeinplätzen

Es kann verheerend in der Wirkung sein, wenn generell „künstliche Ernährung“ oder andere Maßnahmen abgelehnt werden. Pflegerische und medizinische Maßnahmen sollten konkret bedacht werden, aber auch die Gefahr, dass „der Abbruch einer Behandlung aus Kostengründen“ damit erleichtert werden könnte.
Bestellungen richtig formulieren und anpassen

Wünsche und Wertvorstellungen, aber auch Krankheitserfahrungen führen zu geänderten Vorstellungen – insofern ist eine regelmäßige Prüfung und gegebenenfalls eine Diskussion mit Fachleuten angeraten. Hinzu kommt, dass bestimmte Maßnahmen konkret gefordert werden können. Zu denken wäre etwa an „das Recht auf Schmerzfreiheit“ oder eine Sterbe- begleitung. Zeitgemäß sind heute auch Palliativmedizin, Hospizaufenthalt, Schmerztherapie. Entscheidend wird auch sein, dass die Geschäftsfähigkeit bzw. Einsichtsfähigkeit, aber auch gegebenenfalls die Testierfähigkeit durch einen Facharzt bestätigt wird. Dies erspart dem Bevollmächtigten oder den Erben später langwierige Diskussionen. Das Attest eines Allgemeinarztes oder eines Notars oder Anwaltes zu dieser Frage ist vor Gericht meist wertlos, weil die Fachkunde für solche medizinischen Fragen oft praktisch fehlt.

Vorsorgevollmacht

Grundsätzlich wird die Vermögenssorge von der Personensorge unterschieden. Zu beiden Bereichen gibt es Aufgabenkreise, beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder der Verkehr mit Sozialleistungsträgern, Versicherungen, Banken. Die Bevollmächtigten benötigen Vollmachten im Original. Wenn Immobilien im Spiel sind oder Kreditmöglichkeiten genutzt werden sollen, ist eine notarielle Form notwendig. Auch hier gilt es zu regeln, ob eine Entschädigung vorgesehen wird und wie mit Auslagen zu verfahren ist. Liegt der Kern und Schwerpunkt einer Aufgabe im rechtlichen Bereich, so sollte die Delegation an einen Anwalt oder Notar vorgesehen sein. Und schließlich muss auch bedacht werden, wie der Bevollmächtigte kontrolliert werden soll – vor allem, wenn die eigenen Kräfte dafür nicht mehr ausreichen. Zwei oder drei Personen als Team mit unterschiedlichen Aufgaben vorzusehen, dürfte der sicherste Weg sein.

Hinterlegung und Rücknahme von Dokumenten

Wer ein Testament errichtet, ist gut beraten, es beim Nachlassgericht in Verwahrung zu geben – so kann es nicht verloren gehen. Vollmachten können solange von Ihnen widerrufen werden, solange Sie geschäftsfähig sind – für die Zeit danach kann eine Kontrollperson dafür ermächtigt sein. Ein Patiententestament wird erst beachtet, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind. Neben dem Testament können – je nach Bundesland – auch weitere Dokumente bei einem Register bzw. Gericht hinterlegt werden. Die Möglichkeiten sollten individuell geprüft und bedacht werden – manche „Hinterlegungsstelle“ wird dem Vernehmen nach weder von Kliniken noch von Gerichten automatisch abgefragt.

Betreuungsverfügung

Besonders schwierig ist es bei der Betreuung. Diese kommt erst in Frage, wenn kein Bevollmächtigter (mehr) zur Verfügung steht. Sie können sich eine Vertrauensperson „wünschen“, die dann vom Gericht mehr oder weniger kontrolliert wird. Ob das Gericht Recht und Steuern dann die von Ihnen vorgesehene Person als geeignet ansieht oder eine fremde Person (Berufsbetreuer) einsetzt, steht auf einem anderen Blatt. Die Gestaltung bedarf besonderer Umsicht, wenn Sie dem Gericht nicht mehr als nötig einen Ermessensspielraum einräumen wollen. Auch hier gilt, dass qualifizierte Beratung notwendig ist, damit auch Ihre „informierte Entscheidung“ dokumentiert ist.

Im Zweifel für die Freiheit

In unserem Grundgesetz ist sowohl die Menschenwürde, als auch die Selbstbestimmung festgeschrieben. Die Dinge dann selbst zu regeln, ist eine Möglichkeit, kein Zwang, sich von den allgemeinen Anschauungen zu distanzieren. Wenn der Volksmund sagt „wie man sich bettet, so liegt man“, gilt dies erst recht, wenn Sie in eine hilflose Lage kommen.

Dr. Johannes Fiala, www.fiala.de
Tipps zum Thema Weitere Informationen zum Eintrag der Vorsorgevollmacht in das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer und ein Muster für die Vorsorgevollmacht finden Sie auf der Website www.bestatter.de im Mitgliederbereich unter der Rubrik „Service“. (Tel.: 0211 / 160 08-11, E-Mail: vorsorge@bestatter.de).
(Bestattungskultur 4/2007, 62)
Mit freundlicher Genehmigung von www.bestatter.de .

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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